Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (zwischen Mitte 1978 und Anfang 1980 durch den oftmaligen Weiterverkauf von Heroin in einer Menge von insgesamt mehr als fünfzig Gramm begangenen) Verbrechens nach § 12 Abs. 1Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (zwischen Mitte 1978 und Anfang 1980 durch den oftmaligen Weiterverkauf von Heroin in einer Menge von insgesamt mehr als fünfzig Gramm begangenen) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20.Jänner 1981, GZ. 10 Os 195/80-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.SuchtgiftG. und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20.Jänner 1981, GZ. 10 Os 195/80-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen ersterer eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, letztere hingegen deren Erhöhung anstrebt.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und den (damit verbundenen) Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen (zweier) strafbarer Handlungen und ihre Begehung durch längere Zeit sowie die große Menge des (weiterverkauften) Suchtgifts aber als erschwerend. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und den (damit verbundenen) Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen (zweier) strafbarer Handlungen und ihre Begehung durch längere Zeit sowie die große Menge des (weiterverkauften) Suchtgifts aber als erschwerend. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Zusammentreffen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. mit dem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. wurde mit Recht als erschwerend beurteilt, weil diese Delikte jeweils verschiedene Suchtgiftmengen betreffen und letzteres deshalb keineswegs, wie der Angeklagte vermeint, 'geradezu schon die objektive Tatseite' des ersteren bildet. Auch kann dem Angeklagten im Hinblick auf seine (obgleich nicht einschlägige und ihm dementsprechend ohnedies nicht als erschwerend angelastete) Vorstrafe wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und 4 StGB.) der Milderungsgrund eines ('außer dieser Verurteilung') untadeligen Vorlebens ebensowenig zugutegehalten werden wie der einer (seiner Ansicht nach 'beim Suchtgifthandel immer vorhandenen') besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat oder einer durch seinen finanziellen Bedarf zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begründeten Notlage.Das Zusammentreffen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. mit dem Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. wurde mit Recht als erschwerend beurteilt, weil diese Delikte jeweils verschiedene Suchtgiftmengen betreffen und letzteres deshalb keineswegs, wie der Angeklagte vermeint, 'geradezu schon die objektive Tatseite' des ersteren bildet. Auch kann dem Angeklagten im Hinblick auf seine (obgleich nicht einschlägige und ihm dementsprechend ohnedies nicht als erschwerend angelastete) Vorstrafe wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB.) der Milderungsgrund eines ('außer dieser Verurteilung') untadeligen Vorlebens ebensowenig zugutegehalten werden wie der einer (seiner Ansicht nach 'beim Suchtgifthandel immer vorhandenen') besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat oder einer durch seinen finanziellen Bedarf zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begründeten Notlage.