Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Februar 1954 geborene Hilfsarbeiter Herbert A 1.) des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB (Punkt I/1-10 des Schuldspruches) und 2.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Februar 1954 geborene Hilfsarbeiter Herbert A 1.) des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt I/1-10 des Schuldspruches) und 2.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Das Erstgericht gründete den vom Angeklagten (mit Nichtigkeitsbeschwerde) allein angefochtenen Schuldspruch Punkt I)Das Erstgericht gründete den vom Angeklagten (mit Nichtigkeitsbeschwerde) allein angefochtenen Schuldspruch Punkt römisch eins)
3) im wesentlichen auf folgende Feststellungen:
Nach seiner am 25.April 1978 erfolgten Flucht aus der Strafvollzugsanstalt Lankowitz bemächtigte sich der Angeklagte am 27. April 1978 in Baumkirchen bei Judenburg des - unversperrt und mit dem Zündschlüssel versehen - in einer Garage abgestellten PKW. Audi 100 GL 5 E, Kennzeichen St 314.815, des Peter B im Werte von etwa 180.000 S, wobei er beabsichtigte, mit diesem PKW.
die Flucht 'so lange als möglich' (S. 225) fortzusetzen. Er fuhr mit dem PKW. (über Salzburg) nach Tirol, wobei er in der Zeit vom 27.April 1978 bis Anfang Mai 1978
weitere Diebstähle beging. Am 29.April 1978 versah er den PKW., um die Fahndung nach diesem zu erschweren, in Pfunds mit Kennzeichentafeln, die er von einem anderen PKW. gestohlen hatte. Am 4. Mai 1978 wurde der Angeklagte in Telfs, nachdem er dort mit dem PKW. ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt hatte und geflüchtet war, von einem Gendarmeriebeamten gestellt.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte, auf Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO Er bekämpft die Subsumtion dieser Tat unter den Tatbestand des Verbrechens des Diebstahls (nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB) statt unter jenen des - seiner Meinung nach verwirklichten -Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte, auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Er bekämpft die Subsumtion dieser Tat unter den Tatbestand des Verbrechens des Diebstahls (nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB) statt unter jenen des - seiner Meinung nach verwirklichten -
Vergehens des unbefugten Gebrauches nach § 136 (Abs. 1) StGB mit der Begründung als verfehlt, er habe 'nie eine Bereicherungsabsicht und auch nie die Absicht gehabt, den PKW. als sein Eigentum zu benützen', sondern diesen nur für seine Flucht verwendet und sei sich von vornherein bewußt gewesen, daß er den PKW. nicht verwerten (gemeint:Vergehens des unbefugten Gebrauches nach Paragraph 136, (Absatz eins,) StGB mit der Begründung als verfehlt, er habe 'nie eine Bereicherungsabsicht und auch nie die Absicht gehabt, den PKW. als sein Eigentum zu benützen', sondern diesen nur für seine Flucht verwendet und sei sich von vornherein bewußt gewesen, daß er den PKW. nicht verwerten (gemeint:
einer ordnungsgemäßen Zulassung zum Verkehr für sich oder eine vom Geschädigten verschiedene Person zuführen) könne.