Im übrigen ist die Beschwerde (gleichfalls) nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer und seinem abgesondert verfolgten Komplizen C wird, was die Rüge grundsätzlich verkennt, in der in Rede stehenden (anklagekonformen) Hauptfrage (10) - anders als A in der seitens der Beschwerde vergleichsweise herangezogenen (11) - eine Begehung des Raubes 'in Gesellschaft als Beteiligte' vorgeworfen. Bei der (deliktsspezifischen Sonder-)Täterschaftsform des Gesellschaftsraubes (entsprechend dem 1. Deliktsfall des § 143 StGB) ist jedoch (ebenso wie bei jener des Gesellschaftsdiebstahls nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB) schon ein am Tatort (oder in dessen Nähe) anwesender bloßer Beteiligter, also eine dort bei der Tatverübung mit anderen einverständlich zusammenwirkende Person, die selbst keinerlei (eigene) Ausführungshandlungen setzt (sondern lediglich eine fördernde Tätigkeit im Sinne eines sonstigen Tatbeitrags gemäß der 3. Alternative des § 12 StGB entfaltet), trotzdem als unmittelbarer Täter iS der 1. Alternative des § 12Im übrigen ist die Beschwerde (gleichfalls) nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer und seinem abgesondert verfolgten Komplizen C wird, was die Rüge grundsätzlich verkennt, in der in Rede stehenden (anklagekonformen) Hauptfrage (10) - anders als A in der seitens der Beschwerde vergleichsweise herangezogenen (11) - eine Begehung des Raubes 'in Gesellschaft als Beteiligte' vorgeworfen. Bei der (deliktsspezifischen Sonder-)Täterschaftsform des Gesellschaftsraubes (entsprechend dem 1. Deliktsfall des Paragraph 143, StGB) ist jedoch (ebenso wie bei jener des Gesellschaftsdiebstahls nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) schon ein am Tatort (oder in dessen Nähe) anwesender bloßer Beteiligter, also eine dort bei der Tatverübung mit anderen einverständlich zusammenwirkende Person, die selbst keinerlei (eigene) Ausführungshandlungen setzt (sondern lediglich eine fördernde Tätigkeit im Sinne eines sonstigen Tatbeitrags gemäß der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB entfaltet), trotzdem als unmittelbarer Täter iS der 1. Alternative des Paragraph 12
StGB anzusehen (Leukauf-Steininger Komm2, RN 7 zu § 143 StGB; 10 Os 4/81 ua).StGB anzusehen (Leukauf-Steininger Komm2, RN 7 zu Paragraph 143, StGB; 10 Os 4/81 ua).
Da es dementsprechend im Ergebnis erst bei der Hauptfrage 11 (und damit nur in bezug auf A) um eine ausschließliche Förderung des Raubes durch einen sonstigen Tatbeitrag nach der 3. Alternative des § 12 StGB ging, in Ansehung des Beschwerdeführers zur Hauptfrage 10 hingegen um die Verübung der strafbaren Handlung durch diesen als (unmittelbaren) Gesellschaftstäter, enthält die Rechtsbelehrung in dem Zusammenhang (S 510/I) im Einklang mit der Vorschrift des § 321 Abs. 1 StPO noch nicht die relevierte Erläuterung; diese scheint zutreffend erst später auf (S 512/I).Da es dementsprechend im Ergebnis erst bei der Hauptfrage 11 (und damit nur in bezug auf A) um eine ausschließliche Förderung des Raubes durch einen sonstigen Tatbeitrag nach der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB ging, in Ansehung des Beschwerdeführers zur Hauptfrage 10 hingegen um die Verübung der strafbaren Handlung durch diesen als (unmittelbaren) Gesellschaftstäter, enthält die Rechtsbelehrung in dem Zusammenhang (S 510/I) im Einklang mit der Vorschrift des Paragraph 321, Absatz eins, StPO noch nicht die relevierte Erläuterung; diese scheint zutreffend erst später auf (S 512/I).
Das Fragenschema als solches wird nicht bekämpft, der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO weder ausdrücklich noch sachlich ins Treffen geführt.Das Fragenschema als solches wird nicht bekämpft, der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO weder ausdrücklich noch sachlich ins Treffen geführt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach §§ 28, 41, 143 erster Strafsatz StGB jeweils eine Freiheitsstrafe, und zwar über A von dreieinhalb und über B von vier Jahren.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach Paragraphen 28, 41, 143, erster Strafsatz StGB jeweils eine Freiheitsstrafe, und zwar über A von dreieinhalb und über B von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (derselben und verschiedener Art) sowie eine leichte Verletzung des Raubopfers D, bei A außerdem die mehrfache Qualifizierung des Diebstahls, als mildernd hingegen bei beiden das Alter unter 21 Jahren, die Zustandebringung des Raubgutes und das Geständnis, beim Angeklagten B allerdings nur in Form eines 'Tatsachen- und teilweisen Schuldgeständnisses', sowie bei A überdies 'die bisherige Unbescholtenheit', die teilweise Schadensgutmachung und die 'mehr entfernte Beteiligung' am Raub.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe; B strebt zusätzlich deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 StGB an.Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe; B strebt zusätzlich deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, StGB an.
Auch den Berufungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Erstgericht trägt zwar, wenn es, obwohl nach der Aktenlage beide Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, nur von einer Unbescholtenheit (schlechthin) spricht, und auch davon lediglich beim Angeklagten A, hinsichtlich dessen es darüber hinaus unerwähnt läßt, daß er zur Tatzeit eines Teils der von ihm verübten Diebstähle das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, demnach (teilweise) noch jugendlich war, der Bestimmung des § 34 Z 2 StGB formal nur in unzureichendem Maße Rechnung. Sachlich haben die betreffenden Umstände aber in der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 41 StGB Niederschlag gefunden und es erweisen sich die ausgesprochenen Strafen angesichts des nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs als überhöht, weshalb eine Ermäßigung (aus einem der in den Berufungen vorgebrachten Argumente) nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Damit schied aber bereits die vom Angeklagten B begehrte bedingte Strafnachsicht aus, für deren Gewährung es im Hinblick auf die Höhe der Strafe von mehr als zwei Jahren an einer Grundvoraussetzung des § 43 StGB fehlte. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Auch den Berufungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Erstgericht trägt zwar, wenn es, obwohl nach der Aktenlage beide Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, nur von einer Unbescholtenheit (schlechthin) spricht, und auch davon lediglich beim Angeklagten A, hinsichtlich dessen es darüber hinaus unerwähnt läßt, daß er zur Tatzeit eines Teils der von ihm verübten Diebstähle das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, demnach (teilweise) noch jugendlich war, der Bestimmung des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB formal nur in unzureichendem Maße Rechnung. Sachlich haben die betreffenden Umstände aber in der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung gemäß Paragraph 41, StGB Niederschlag gefunden und es erweisen sich die ausgesprochenen Strafen angesichts des nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs als überhöht, weshalb eine Ermäßigung (aus einem der in den Berufungen vorgebrachten Argumente) nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Damit schied aber bereits die vom Angeklagten B begehrte bedingte Strafnachsicht aus, für deren Gewährung es im Hinblick auf die Höhe der Strafe von mehr als zwei Jahren an einer Grundvoraussetzung des Paragraph 43, StGB fehlte. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.