Mit seinen weiteren Einwänden gegen diese Konstatierung aber ficht der Beschwerdeführer nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise und damit unbeachtlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des reklamierten Nichtigkeitsgrundes überhaupt geltend zu machen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) in bezug auf den Diebstahlsvorwurf dagegen ist berechtigt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) in bezug auf den Diebstahlsvorwurf dagegen ist berechtigt.
Den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Cousine Dagmar W*** (unter anderem) zum Beweis dafür, daß er den Schmuck nicht mit Bereicherungsvorsatz, sondern nur deshalb an sich genommen habe, um ihn in Sicherheit zu bringen (S 199), wies das Erstgericht deshalb ab, weil die Genannte 'hinsichtlich der subjektiven Tatseite' naturgemäß keinerlei Angaben machen könne (S 200; US 12); mit Recht hält der Beschwerdeführer dieser Begründung entgegen, daß von der beantragten Zeugin sehr wohl Angaben zu erwarten gewesen seien, die seine einen Diebstahlsvorsatz leugnende Darstellung zu unterstützen hätten geeignet sein können.
Hatte er sich doch dahin verantwortet, daß er die Schmuckstücke, die seine genannte Cousine von den Eigentümern ausgeborgt hatte und die während ihrer Abwesenheit in ihrer unversperrten Wohnung frei herumgelegen seien, nur deshalb an sich genommen habe, weil er ihr (unter dem Einfluß seiner Alkoholisierung) einen Denkzettel habe verpassen wollen; denn er habe ihr, weil in ihrer Werkstatt auch schon ihm gehörige Sachen weggekommen seien, bereits öfter gesagt, sie solle absperren; durch die Wegnahme des Schmucks, den er ihr am nächsten Tag wieder zurückgegeben hätte - der aber noch am selben Abend nach seiner Festnahme wegen eines Verkehrsunfalls (Faktum I. 2.) und nach der mittlerweiligen Anzeigeerstattung durch F bei ihm sichergestellt wurde -, habe er ihr nur beibringen wollen, daß sie nicht so nachlässig sein solle (S 43, 46, 109 bis 111, 113, 185 f.). Mit Bezug auf diese Darstellung, zu deren Bekräftigung der in Rede stehende Antrag augenscheinlich dienen sollte, kann aber gewiß nicht ausgeschlossen werden, daß sie durch die Aussage der beantragten Zeugen in Ansehung der angeblichen Motivation des Angeklagten zur Wegnahme des Schmucks unter Umständen in ihrer Glaubwürdigkeit hätte bestärkt werden können.Hatte er sich doch dahin verantwortet, daß er die Schmuckstücke, die seine genannte Cousine von den Eigentümern ausgeborgt hatte und die während ihrer Abwesenheit in ihrer unversperrten Wohnung frei herumgelegen seien, nur deshalb an sich genommen habe, weil er ihr (unter dem Einfluß seiner Alkoholisierung) einen Denkzettel habe verpassen wollen; denn er habe ihr, weil in ihrer Werkstatt auch schon ihm gehörige Sachen weggekommen seien, bereits öfter gesagt, sie solle absperren; durch die Wegnahme des Schmucks, den er ihr am nächsten Tag wieder zurückgegeben hätte - der aber noch am selben Abend nach seiner Festnahme wegen eines Verkehrsunfalls (Faktum römisch eins. 2.) und nach der mittlerweiligen Anzeigeerstattung durch F bei ihm sichergestellt wurde -, habe er ihr nur beibringen wollen, daß sie nicht so nachlässig sein solle (S 43, 46, 109 bis 111, 113, 185 f.). Mit Bezug auf diese Darstellung, zu deren Bekräftigung der in Rede stehende Antrag augenscheinlich dienen sollte, kann aber gewiß nicht ausgeschlossen werden, daß sie durch die Aussage der beantragten Zeugen in Ansehung der angeblichen Motivation des Angeklagten zur Wegnahme des Schmucks unter Umständen in ihrer Glaubwürdigkeit hätte bestärkt werden können.
Dies umso mehr, als das Schöffengericht dafür, warum es die relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers als eine 'bloße Schutzbehauptung' ansah, im Urteil nur eine - als solche allerdings unbekämpft gebliebene - offensichtliche Scheinbegründung (Z 5) zu bieten vermag (US 9):Dies umso mehr, als das Schöffengericht dafür, warum es die relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers als eine 'bloße Schutzbehauptung' ansah, im Urteil nur eine - als solche allerdings unbekämpft gebliebene - offensichtliche Scheinbegründung (Ziffer 5,) zu bieten vermag (US 9):
denn daraus, daß das von ihm behauptete Verhalten nicht dem eines 'jeden Durchschnittsmenschen' entspreche, kann bestenfalls abgeleitet werden, daß er nicht zu jenen Durchschnittsmenschen gehört, nicht aber, daß er die Schmuckstücke mit Diebstahlsvorsatz an sich gebracht hat; und bei der Polizei hat er zwar für die Schmuckwegnahme (laut Niederschrift) tatsächlich den Ausdruck 'stehlen' gebraucht, jedoch schon im nächsten Augenblick - dem Sinn seiner bereits damit vorgebrachten 'Denkzettel'-Version entsprechend - beteuert, er habe die Schmuckstücke wieder zurückgeben wollen (S 43).
Durch die Ablehnung der erörterten Beweisführung, die den Angeklagten möglicherweise entlastet hätte, sind demnach in der Tat dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (§ 3 StPO). Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Faktum I. 1. die Nichtigkeitsbeschwerde sogleich zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und zum Faktum I. 3. die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO).Durch die Ablehnung der erörterten Beweisführung, die den Angeklagten möglicherweise entlastet hätte, sind demnach in der Tat dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (Paragraph 3, StPO). Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Faktum römisch eins. 1. die Nichtigkeitsbeschwerde sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und zum Faktum römisch eins. 3. die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.