Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juli 1961 geborene - sohin noch jugendliche - Hilfsarbeiter Dietmar A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1, 15 StGB (Punkte 2 und 3 des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 StGB (Punkte 1 a und b des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Das zuletzt bezeichnete Delikt liegt ihm zur Last, weil er am 25. und 26.Dezember 1977 in Schrems im Zusammenwirken mit dem abgesondert abgeurteilten Adolf C ohne Einwilligung der Berechtigten je ein Kraftfahrzeug in Gebrauch nahm, wobei der durch die am 25. Dezember 1977Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juli 1961 geborene - sohin noch jugendliche - Hilfsarbeiter Dietmar A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, 15, StGB (Punkte 2 und 3 des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 StGB (Punkte 1 a und b des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Das zuletzt bezeichnete Delikt liegt ihm zur Last, weil er am 25. und 26.Dezember 1977 in Schrems im Zusammenwirken mit dem abgesondert abgeurteilten Adolf C ohne Einwilligung der Berechtigten je ein Kraftfahrzeug in Gebrauch nahm, wobei der durch die am 25. Dezember 1977
begangene Tat am Opel-Kadett Combi der Firma D & Co. verursachte Schaden 5.000 S überstieg.
Nur in Ansehung der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auch nach § 136 Abs. 3 StGB macht die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Angeklagten, Klothilde B, mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungsmängel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO geltend. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.Nur in Ansehung der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auch nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB macht die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Angeklagten, Klothilde B, mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Ein nach der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung strafsatzerhöhend wirkender, durch den pönalisierten Gebrauch verursachter Schaden am Fahrzeug ist einem Täter i.S. des § 7 Abs. 2 StGB nur dann zuzurechnen, wenn er diese Tatfolge wenigstens fahrlässig herbeiführte (ÖJZ-LSK. 1977/80, 1976/301). Nicht erforderlich ist dabei, daß er den Schaden unmittelbar selbst verursacht hat; der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich auch auf eine andere Kausalbeziehung zwischen der inkriminierten Tatbeteiligung und der verpönten Folge erstrecken, wie etwa auf die Förderung des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges durch einen erkennbar ungeübten oder leichtsinnigen Lenker.Ein nach der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung strafsatzerhöhend wirkender, durch den pönalisierten Gebrauch verursachter Schaden am Fahrzeug ist einem Täter i.S. des Paragraph 7, Absatz 2, StGB nur dann zuzurechnen, wenn er diese Tatfolge wenigstens fahrlässig herbeiführte (ÖJZ-LSK. 1977/80, 1976/301). Nicht erforderlich ist dabei, daß er den Schaden unmittelbar selbst verursacht hat; der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich auch auf eine andere Kausalbeziehung zwischen der inkriminierten Tatbeteiligung und der verpönten Folge erstrecken, wie etwa auf die Förderung des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges durch einen erkennbar ungeübten oder leichtsinnigen Lenker.
Konstatierungen in dieser Richtung hat das Erstgericht jedoch unterlassen und sich - ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, daß schon die Tatbeteiligung (§ 12 StGB) am Grunddelikt nach § 136 Abs. 1 StGB an sich auch die strafrechtliche (Mit-)Haftung für den durch den unbefugten Gebrauch verursachten Schaden bewirke - auf die Feststellung beschränkt, der abgesondert verfolgte Adolf C sei als Lenker des am 25.Dezember 1977 der Firma D & Co. entzogenen Fahrzeuges durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und durch seine geringen Fahrkenntnisse über eine Straßenböschung geraten, wodurch an dem Fahrzeug ein Schaden von etwa 17.000 S entstand.Konstatierungen in dieser Richtung hat das Erstgericht jedoch unterlassen und sich - ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, daß schon die Tatbeteiligung (Paragraph 12, StGB) am Grunddelikt nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB an sich auch die strafrechtliche (Mit-)Haftung für den durch den unbefugten Gebrauch verursachten Schaden bewirke - auf die Feststellung beschränkt, der abgesondert verfolgte Adolf C sei als Lenker des am 25.Dezember 1977 der Firma D & Co. entzogenen Fahrzeuges durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und durch seine geringen Fahrkenntnisse über eine Straßenböschung geraten, wodurch an dem Fahrzeug ein Schaden von etwa 17.000 S entstand.
Eine Feststellung, wonach auch der Angeklagte, der den deliktischen Willen des Adolf C durch seinen Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel bestärkt hatte, den Schaden am genannten Fahrzeug in dem dargestellten Sinn wenigstens fahrlässig mitherbeigeführt habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.