Die Mängelrüge geht jedoch fehl.
Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Individualisierung der Tat im Urteilsspruch einwendet, macht er nicht den angerufenen, sondern den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs.1 Z 3 StPO geltend. Hierauf ist ihm zu erwidern, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 260 Abs.1 Z 1 StPO nicht nur die durch exzessiven Alkoholkonsum fahrlässig herbeigeführte volle Berauschung des Angeklagten, sondern auch das in diesem Rausch versuchte Nötigen der Sonja B (zum Mitgehen) bezeichnet hat, welches ihm außer diesem Zustand als Vergehen der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 StGB zugerechnet würde. Die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung genügt sohin dem § 260 Abs.1 Z 1 StPO, weil die Tat in hinreichender Weise durch Anführung von Tatzeit, Tatort und Tatgeschehen verwechslungssicher umschrieben (individualisiert) wurde und die in den Gründen gegebene Konkretisierung der Tat keinerlei Zweifel daran offenläßt, welches Verhalten dem Beschwerdeführer als im Rausch verübte strafbare Handlung angelastet wird.Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Individualisierung der Tat im Urteilsspruch einwendet, macht er nicht den angerufenen, sondern den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend. Hierauf ist ihm zu erwidern, daß das Erstgericht in Entsprechung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht nur die durch exzessiven Alkoholkonsum fahrlässig herbeigeführte volle Berauschung des Angeklagten, sondern auch das in diesem Rausch versuchte Nötigen der Sonja B (zum Mitgehen) bezeichnet hat, welches ihm außer diesem Zustand als Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, StGB zugerechnet würde. Die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung genügt sohin dem Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil die Tat in hinreichender Weise durch Anführung von Tatzeit, Tatort und Tatgeschehen verwechslungssicher umschrieben (individualisiert) wurde und die in den Gründen gegebene Konkretisierung der Tat keinerlei Zweifel daran offenläßt, welches Verhalten dem Beschwerdeführer als im Rausch verübte strafbare Handlung angelastet wird.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist der Schuldspruch auch hinreichend begründet.
Vor allem ist das Vorbringen unrichtig, die als undeutlich gerügte Feststellung stehe im Widerspruch zur Aussage der Sonja B in der Hauptverhandlung.
Denn diese hat dort ihre im Vorverfahren gegebene Tatdarstellung, wonach sie vom Angeklagten von hinten bei den Haaren gerissen und beim Hals gepackt wurde, wiederholt und erst über detailliertes Befragen, nachdem sie vorerst noch erklärt hatte, das Anfassen am Hals hätte 'weh getan', sie sei zurückgezogen worden, dabei mehr oder weniger zurückgefallen und habe das Gleichgewicht verloren, nur dahin abgeschwächt, nicht mehr genau zu wissen, ob sie auch an den Haaren gerissen worden sei.
Das Erstgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht etwa festgestellt, daß die Zeugin vom Angeklagten 'gewürgt' worden sei, noch hat die Zeugin angegeben, mit dem Angeklagten ein bis zwei Meter rückwärts 'gegangen' zu sein.
Die Feststellung, die Zeugin sei bei den Haaren 'beziehungsweise' am Hals gepackt worden, wird an sich im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit des verwendeten Bindewortes zwar mit Recht als undeutlich gerügt. Dennoch wird hiedurch der Nichtigkeitsgrund einer Undeutlichkeit der Begründung im Sinne der Z 5 des § 281 Z 1 StPO nicht verwirklicht. Denn selbst wenn man das Bindewort - entgegen der Aktenlage - in der für den Angeklagten günstigsten Auslegung als 'oder' versteht, so würde dadurch nur eine im konkreten Fall zulässige Wahlfeststellung getroffen. Jede der Annahmen 'Reißen an den Haaren' oder 'Packen am Hals' wäre nämlich in gleicher Weise allein schon als 'Gewalt' im Sinne des § 105 Abs.1 StGB zu werten.Die Feststellung, die Zeugin sei bei den Haaren 'beziehungsweise' am Hals gepackt worden, wird an sich im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit des verwendeten Bindewortes zwar mit Recht als undeutlich gerügt. Dennoch wird hiedurch der Nichtigkeitsgrund einer Undeutlichkeit der Begründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Ziffer eins, StPO nicht verwirklicht. Denn selbst wenn man das Bindewort - entgegen der Aktenlage - in der für den Angeklagten günstigsten Auslegung als 'oder' versteht, so würde dadurch nur eine im konkreten Fall zulässige Wahlfeststellung getroffen. Jede der Annahmen 'Reißen an den Haaren' oder 'Packen am Hals' wäre nämlich in gleicher Weise allein schon als 'Gewalt' im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu werten.
Von einer undeutlichen, unvollständigen, mangelhaften oder gar fehlenden Urteilsbegründung, wie dies der Beschwerdeführer weiter behauptet, die den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs.1 Z 5 StPO darstellen würde, kann sohin nicht die Rede sein.Von einer undeutlichen, unvollständigen, mangelhaften oder gar fehlenden Urteilsbegründung, wie dies der Beschwerdeführer weiter behauptet, die den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darstellen würde, kann sohin nicht die Rede sein.
In seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs.1 Z 9 lit.a StPO führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Judikatur zu § 98 lit.b StG 1945 aus, daß für das Vergehen der Nötigung die Erzwingung einer rechtlich relevanten Leistung oder Unterlassung unter Verletzung eines konkreten Rechtes des Opfers erforderlich sei. Das vom Erstgericht festgestellte 'Mitsichziehen' der Zeugin durch den Beschwerdeführer sei offenbar nur über eine kurze Wegstrecke erfolgt und habe kein konkretes Recht der Zeugin verletzt, weil die Ortsveränderung viel zu gering gewesen sei, um eine Beeinträchtigung der freien Selbstbestimmung darstellen zu können.In seiner Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Judikatur zu Paragraph 98, Litera b, StG 1945 aus, daß für das Vergehen der Nötigung die Erzwingung einer rechtlich relevanten Leistung oder Unterlassung unter Verletzung eines konkreten Rechtes des Opfers erforderlich sei. Das vom Erstgericht festgestellte 'Mitsichziehen' der Zeugin durch den Beschwerdeführer sei offenbar nur über eine kurze Wegstrecke erfolgt und habe kein konkretes Recht der Zeugin verletzt, weil die Ortsveränderung viel zu gering gewesen sei, um eine Beeinträchtigung der freien Selbstbestimmung darstellen zu können.
Dem Beschwerdeführer kann auch hierin nicht gefolgt werden. Anders als beim Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach dem § 98 StG 1945, auf welche Bestimmung sich die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur bezieht, muß nämlich für den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs.1 StGB dem erzwungenen Verhalten gar keine besondere Relevanz zukommen. Dies wird durch die Ersetzung des nicht völlig klaren Wortes 'Leistung' (im § 98 StG 1945) durch das eindeutige Wort 'Handlung' im § 105Dem Beschwerdeführer kann auch hierin nicht gefolgt werden. Anders als beim Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach dem Paragraph 98, StG 1945, auf welche Bestimmung sich die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur bezieht, muß nämlich für den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB dem erzwungenen Verhalten gar keine besondere Relevanz zukommen. Dies wird durch die Ersetzung des nicht völlig klaren Wortes 'Leistung' (im Paragraph 98, StG 1945) durch das eindeutige Wort 'Handlung' im Paragraph 105
Abs.1 StGB sinnfällig (vgl. Dokumentation zum StGB S.144). Daß aber das Mitkommen an einen von der Genötigten nicht gewollten Ort, was der Beschwerdeführer zu erzwingen versucht hat, dem Begriff der Handlung nach dem § 105 Abs.1 StGB entsprach, konnte das Schöffengericht insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lagerung des Falles (Tatzeit, Tatort, Angriff durch einen Betrunkenen) mit Recht bejahen. Dem Erstgericht ist sohin auch bei der rechtlichen Subsumtion des Grunddeliktes kein Irrtum unterlaufen, wenn es den Versuch des Beschwerdeführers, die Zeugin B gewaltsam zum Mitkommen - in welcher Richtung auch immer -Absatz eins, StGB sinnfällig vergleiche Dokumentation zum StGB S.144). Daß aber das Mitkommen an einen von der Genötigten nicht gewollten Ort, was der Beschwerdeführer zu erzwingen versucht hat, dem Begriff der Handlung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB entsprach, konnte das Schöffengericht insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lagerung des Falles (Tatzeit, Tatort, Angriff durch einen Betrunkenen) mit Recht bejahen. Dem Erstgericht ist sohin auch bei der rechtlichen Subsumtion des Grunddeliktes kein Irrtum unterlaufen, wenn es den Versuch des Beschwerdeführers, die Zeugin B gewaltsam zum Mitkommen - in welcher Richtung auch immer -
zu veranlassen, als Versuch der Nötigung zu einer Handlung und damit als versuchtes Vergehen nach den § 15, 105 Abs.1 StGB beurteilte und demnach das Gesamtverhalten des Angeklagten dem § 287 Abs.1 StGB in Verbindung mit den genannten Gesetzesstellen unterstellte. Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.zu veranlassen, als Versuch der Nötigung zu einer Handlung und damit als versuchtes Vergehen nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB beurteilte und demnach das Gesamtverhalten des Angeklagten dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit den genannten Gesetzesstellen unterstellte. Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 287 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und den Umstand als erschwerend, daß dem Angeklagten auf Grund der Vorstrafen seine Neigung zu Aggressionshandlungen bei Alkoholkonsum bewußt war. Als mildernd wurden demgegenüber das Geständnis des Angeklagten, seine an der Grenze der Debilität liegende Verstandesschwäche und der Umstand angesehen, daß es beim Grunddelikt beim Versuch geblieben ist.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und den Umstand als erschwerend, daß dem Angeklagten auf Grund der Vorstrafen seine Neigung zu Aggressionshandlungen bei Alkoholkonsum bewußt war. Als mildernd wurden demgegenüber das Geständnis des Angeklagten, seine an der Grenze der Debilität liegende Verstandesschwäche und der Umstand angesehen, daß es beim Grunddelikt beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt Karl A eine Herabsetzung der Strafe und
deren bedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, jedoch ein etwas zu hohes Strafmaß gefunden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtes der Milderungsgründe trägt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten der Schuld des Angeklagten und dem relativ geringfügigen Unrechtsgehalt seiner Tathandlung vollauf Rechnung. Der erstgerichtliche Strafausspruch war daher der Höhe nach zu korrigieren.
Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht kam allerdings in Anbetracht der durch einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers nicht in Betracht. Demnach war wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.