Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war daher zu verwerfen.
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO.:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wahrzunehmen, daß das Urteil im unbekämpften Ausspruch über die Einziehung des zu Standblatt Nr. 297/1978, ON. 13, erliegenden Schraubenziehers mit Nichtigkeit nach der Z. 11 des § 281 Abs. 1Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wahrzunehmen, daß das Urteil im unbekämpften Ausspruch über die Einziehung des zu Standblatt Nr. 297 aus 1978,, ON. 13, erliegenden Schraubenziehers mit Nichtigkeit nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. behaftet ist.
Gemäß § 26 StGB. können (u.a.) nur Gegenstände eingezogen werden, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, und bei denen überdies wegen ihrer besonderen Beschaffenheit die Gefahr besteht, daß sie zur Begehung neuer strafbarer Handlungen verwendet werden könnten. Solche Gegenstände hingegen, die an sich keine spezifisch kriminelle Gefährlichkeit aufweisen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen oder, wie im Fall des Schraubenziehers, zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören, dürfen auch dann nicht eingezogen werden, wenn sie bei der Begehung einer strafbaren Handlung verwendet wurden (LSK. 1978/143 u.a.).Gemäß Paragraph 26, StGB. können (u.a.) nur Gegenstände eingezogen werden, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, und bei denen überdies wegen ihrer besonderen Beschaffenheit die Gefahr besteht, daß sie zur Begehung neuer strafbarer Handlungen verwendet werden könnten. Solche Gegenstände hingegen, die an sich keine spezifisch kriminelle Gefährlichkeit aufweisen und von jedermann frei erworben und besessen werden dürfen oder, wie im Fall des Schraubenziehers, zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören, dürfen auch dann nicht eingezogen werden, wenn sie bei der Begehung einer strafbaren Handlung verwendet wurden (LSK. 1978/143 u.a.).
Da demnach die Voraussetzungen für eine Einziehung dieses Schraubenziehers gemäß § 26 StGB. nicht gegeben sind, war der diesbezügliche Urteilsausspruch aufzuheben.Da demnach die Voraussetzungen für eine Einziehung dieses Schraubenziehers gemäß Paragraph 26, StGB. nicht gegeben sind, war der diesbezügliche Urteilsausspruch aufzuheben.
Zur Berufung des Angeklagten Rudolf B:
Das Schöffengericht verurteilte Rudolf B nach § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend dessen Vorstrafen und die (der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB. angenäherte) Schadenshöhe, als mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung begehrt B die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht.Das Schöffengericht verurteilte Rudolf B nach Paragraph 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend dessen Vorstrafen und die (der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB. angenäherte) Schadenshöhe, als mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung begehrt B die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
B ist insgesamt viermal vorbestraft; zwei Vorstrafen liegen Delikte zugrunde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Strafregisterauskunft ON. 70
Punkt 2: Schuldspruch wegen § 125 StGB., und Punkt 3:Punkt 2: Schuldspruch wegen Paragraph 125, StGB., und Punkt 3:
Schuldspruch wegen § 146 StGB.). Zwar kommt nur diesen beiden Verurteilungen und nicht, wie das Erstgericht vermeinte, sämtlichen Vorverurteilungen erschwerende Wirkung zu (§ 33 Z. 2 StGB.), doch hat der Schöffensenat andererseits das Vorliegen mehrerer Qualifikationen (§ 127 Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.) außer der strafnormierenden Qualifikation nach § 129 Z. 1 StGB. als weiteren Erschwerungsumstand anzunehmen übersehen. Der Erschwerungsumstand des Vorliegens einer der Wertgrenze von 100.000 S nahe kommenden Schadenshöhe wurde entgegen den Berufungsausführungen angesichts eines 83.000 S übersteigenden Schadens hingegen vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt (LSK. 1977/74). Andererseits kann dem vom Gericht angenommenen Milderungsgrund des Geständnisses angesichts der zunächst überhaupt strafbares Verhalten in Abrede stellenden und in der Folge nur eingeschränkt einräumenden Verantwortung des Berufungswerbers kein übermäßiges Gewicht beigelegt werden, zumal § 34 Z. 17 StGB. die Reumütigkeit eines Geständnisses voraussetzt. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von zehn Monaten erscheint demnach nicht überhöht, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafe kein Anlaß bestand.Schuldspruch wegen Paragraph 146, StGB.). Zwar kommt nur diesen beiden Verurteilungen und nicht, wie das Erstgericht vermeinte, sämtlichen Vorverurteilungen erschwerende Wirkung zu (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB.), doch hat der Schöffensenat andererseits das Vorliegen mehrerer Qualifikationen (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.) außer der strafnormierenden Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. als weiteren Erschwerungsumstand anzunehmen übersehen. Der Erschwerungsumstand des Vorliegens einer der Wertgrenze von 100.000 S nahe kommenden Schadenshöhe wurde entgegen den Berufungsausführungen angesichts eines 83.000 S übersteigenden Schadens hingegen vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt (LSK. 1977/74). Andererseits kann dem vom Gericht angenommenen Milderungsgrund des Geständnisses angesichts der zunächst überhaupt strafbares Verhalten in Abrede stellenden und in der Folge nur eingeschränkt einräumenden Verantwortung des Berufungswerbers kein übermäßiges Gewicht beigelegt werden, zumal Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. die Reumütigkeit eines Geständnisses voraussetzt. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von zehn Monaten erscheint demnach nicht überhöht, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafe kein Anlaß bestand.
Ebensowenig konnte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB. in Erwägung gezogen werden, weil dem Berufungswerber B eine solche Rechtswohltat bereits zweimal zuteil geworden war und er dennoch wiederum straffällig geworden ist.Ebensowenig konnte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. in Erwägung gezogen werden, weil dem Berufungswerber B eine solche Rechtswohltat bereits zweimal zuteil geworden war und er dennoch wiederum straffällig geworden ist.
Zur Berufung des Angeklagten Michael A:
Der am 19.September 1956 geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Michael A wurde mit dem gegenständlichen Urteil des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1Der am 19.September 1956 geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Michael A wurde mit dem gegenständlichen Urteil des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins
und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Suchtgiftg. schuldig erkannt, weil er nebst dem oben wiedergegebenen, in Gesellschaft des Mitangeklagten Rudolf B und des abgesondert verfolgten Hubert C verübten Einbruchsdiebstahls in Linz im Mai und Juni 1978 in insgesamt fünf weiteren diebischen Angriffen als Alleintäter, teils durch Einbruch, Bargeld, Schmuck, Bekleidungsstücke, Suchtgifte und sonstige fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 217.000 S gestohlen und vom März 1978 bis Juni 1978 an verschiedenen Orten im In- und Ausland diverse Suchtmittel erworben, besessen und teilweise auch verarbeitet hatte. Er wurde hiefür nach § 28, 128 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die 'über die Qualifikation des § 39 StGB. hinausgehenden Vorstrafen', den hohen Schaden und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB. und des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter, dritter und vierter Fall, Suchtgiftg. schuldig erkannt, weil er nebst dem oben wiedergegebenen, in Gesellschaft des Mitangeklagten Rudolf B und des abgesondert verfolgten Hubert C verübten Einbruchsdiebstahls in Linz im Mai und Juni 1978 in insgesamt fünf weiteren diebischen Angriffen als Alleintäter, teils durch Einbruch, Bargeld, Schmuck, Bekleidungsstücke, Suchtgifte und sonstige fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 217.000 S gestohlen und vom März 1978 bis Juni 1978 an verschiedenen Orten im In- und Ausland diverse Suchtmittel erworben, besessen und teilweise auch verarbeitet hatte. Er wurde hiefür nach Paragraph 28, 128, Absatz 2, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die 'über die Qualifikation des Paragraph 39, StGB. hinausgehenden Vorstrafen', den hohen Schaden und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil erhob Michael A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7.März 1979, GZ. 10 Os 20/79-5, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt er eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Auch die Berufung des Angeklagten A erweist sich als unbegründet. Der Berufungswerber ist wegen gerichtlich strafbarer Handlungen bisher dreimal verurteilt worden, darunter zweimal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen, die zumindest teilweise verbüßt wurden; die Voraussetzungen des § 39 StGB. sind erfüllt. Da diese faktultative Strafschärfungsnorm vom Erstgericht nicht angewendet wurde, stellen eben diese Vorstrafen einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Z. 1 StGB.). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß über die Voraussetzungen des § 39 StGB. hinausgehende Vorstrafen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes gar nicht vorliegen. Andererseits wurden die mehrfachen Qualifikationen bei den Diebstählen und deren Wiederholung sowie die mehrfachen Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz als erschwerende Umstände übersehen. Die Erschwerungsgründe überwiegen mithin sowohl nach der Anzahl als auch nach dem Schuldgehalt der Straftaten die Milderungsgründe beträchtlich. Die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe ist demnach nicht als überhöht anzusehen, sodaß für eine Strafermäßigung kein Anlaß bestand.Auch die Berufung des Angeklagten A erweist sich als unbegründet. Der Berufungswerber ist wegen gerichtlich strafbarer Handlungen bisher dreimal verurteilt worden, darunter zweimal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen, die zumindest teilweise verbüßt wurden; die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. sind erfüllt. Da diese faktultative Strafschärfungsnorm vom Erstgericht nicht angewendet wurde, stellen eben diese Vorstrafen einen Erschwerungsgrund dar (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. hinausgehende Vorstrafen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes gar nicht vorliegen. Andererseits wurden die mehrfachen Qualifikationen bei den Diebstählen und deren Wiederholung sowie die mehrfachen Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz als erschwerende Umstände übersehen. Die Erschwerungsgründe überwiegen mithin sowohl nach der Anzahl als auch nach dem Schuldgehalt der Straftaten die Milderungsgründe beträchtlich. Die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe ist demnach nicht als überhöht anzusehen, sodaß für eine Strafermäßigung kein Anlaß bestand.
Auf die handschriftliche Berufung des Angeklagten (ON. 84 S. 415 f.) war nicht einzugehen, weil es gemäß § 294 Abs. 2, zweiter Satz, StPO. nur eine Ausführung der Berufung gibt und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt wurde (RZ. 1973 S. 69).Auf die handschriftliche Berufung des Angeklagten (ON. 84 S. 415 f.) war nicht einzugehen, weil es gemäß Paragraph 294, Absatz 2,, zweiter Satz, StPO. nur eine Ausführung der Berufung gibt und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt wurde (RZ. 1973 S. 69).