Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche eine mangelnde Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) der angenommenen fahrlässigen Abgabenverkürzung bestreitet, ist an sich im Recht.Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche eine mangelnde Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) der angenommenen fahrlässigen Abgabenverkürzung bestreitet, ist an sich im Recht.
Voraussetzung für die Anwendung des (sachlichen) Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB ist nämlich unter anderem, daß entweder keine oder nur unbedeutende Tatfolgen eingetreten sind (§ 42 Abs 1 Z 2 StGB; § 25 Abs 3 FinStrG.). Davon kann aber, wie die Rechtsrüge zutreffend ausführt, bei einer Abgabenverkürzung von mehr als 600.000 S - die sogar beträchtlich über dem höchsten der (hier allerdings mangels Vorsatzes unaktuellen) die gerichtliche Strafbarkeit begründenden Wertbeträge des § 53Voraussetzung für die Anwendung des (sachlichen) Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB ist nämlich unter anderem, daß entweder keine oder nur unbedeutende Tatfolgen eingetreten sind (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB; Paragraph 25, Absatz 3, FinStrG.). Davon kann aber, wie die Rechtsrüge zutreffend ausführt, bei einer Abgabenverkürzung von mehr als 600.000 S - die sogar beträchtlich über dem höchsten der (hier allerdings mangels Vorsatzes unaktuellen) die gerichtliche Strafbarkeit begründenden Wertbeträge des Paragraph 53
FinStrG. liegt - nicht im entferntesten die Rede sein. Weitere (in der Rechtsrüge angestellte) überlegungen, ob auch sonstige Voraussetzungen des § 42 StGB nicht vorliegen, sind, weil alle bei dessen Anwendung (kumulativ) gegeben sein müssen, entbehrlich.FinStrG. liegt - nicht im entferntesten die Rede sein. Weitere (in der Rechtsrüge angestellte) überlegungen, ob auch sonstige Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB nicht vorliegen, sind, weil alle bei dessen Anwendung (kumulativ) gegeben sein müssen, entbehrlich.
Dennoch kann eine meritorische Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof noch nicht eintreten.
Die Annahme gerichtlicher Zuständigkeit einer von der Angeklagten begangenen fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG. setzt nämlich, weil auf ihre Tat keine der Voraussetzungen des § 53 Abs 1 bis 3Die Annahme gerichtlicher Zuständigkeit einer von der Angeklagten begangenen fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG. setzt nämlich, weil auf ihre Tat keine der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins bis 3
FinStrG. zutrifft, im vorliegenden Fall voraus, daß (1.) Johann A als 'vorsätzlich an ihrer Tat Beteiligter' anzusehen und (2.) seine Tat nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG. gerichtlich strafbar ist.FinStrG. zutrifft, im vorliegenden Fall voraus, daß (1.) Johann A als 'vorsätzlich an ihrer Tat Beteiligter' anzusehen und (2.) seine Tat nach Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG. gerichtlich strafbar ist.
Die erste Voraussetzung kann zwar auch dann bejaht werden, wenn die Angeklagte nur das Finanzvergehen nach § 34 Abs 1 FinStrG., Johann A dagegen jenes nach § 33 Abs 1 FinStrG. zu verantworten hat, weil es nicht auf eine Beteiligung am selben Delikte (Finanzvergehen), sondern an derselben Tat (: Abgabenverkürzung) ankommt (§ 53 Abs 4 FinStrG.).Die erste Voraussetzung kann zwar auch dann bejaht werden, wenn die Angeklagte nur das Finanzvergehen nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG., Johann A dagegen jenes nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. zu verantworten hat, weil es nicht auf eine Beteiligung am selben Delikte (Finanzvergehen), sondern an derselben Tat (: Abgabenverkürzung) ankommt (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG.).
Die Frage aber, ob die von Johann A begangene Tat ihrerseits nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG. gerichtlich strafbar ist, worüber das angefochtene Urteil keine Feststellungen enthält, ist im vorliegenden Verfahren ohne formelle Bindung an eine gegen Johann A ergangene Entscheidung selbständig zu prüfen. Geht es dabei doch nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, also um eine Frage des materiellen Rechts (s. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 16 zu § 53 FinStrG.), bezüglich jener Tat, an der die Angeklagte - obgleich nur fahrlässig handelnd - beteiligt war (s. § 11, 12 FinStrG.). Dabei hindert der Umstand, daß die Angeklagte (als Abgabenpflichtige) nur fahrlässig eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nicht die Annahme, daß ihr Gatte (sei es in Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten, oder sonstwie) daran vorsätzlich beteiligt (§ 11 FinStrG.) und gemäß dieser seiner Schuld (§ 12 FinStrG.) nach § 33 Abs 1 FinStrG. zu bestrafen war. Zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit fehlt es allerdings - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Fall an ausreichenden Feststellungen im Ersturteil, weshalb dieses zur Verfahrenserneuerung durch die Tatsacheninstanz aufzuheben war. Dem in der Gegenausführung erhobenen Einwand, daß durch die Malversationen des Johann A eine Minderung der die Angeklagte treffenden Steuerpflicht eingetreten sei, steht die Bindung des Gerichts an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung und die sich daraus ergebende Abgabenverkürzung entgegen (SSt. 48/36); die Behauptung aber, daß die Angeklagte (nur) den (in Art. II FinStrG. gar nicht genannten) Tatbestand des § 286 StGBDie Frage aber, ob die von Johann A begangene Tat ihrerseits nach Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG. gerichtlich strafbar ist, worüber das angefochtene Urteil keine Feststellungen enthält, ist im vorliegenden Verfahren ohne formelle Bindung an eine gegen Johann A ergangene Entscheidung selbständig zu prüfen. Geht es dabei doch nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, also um eine Frage des materiellen Rechts (s. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 16 zu Paragraph 53, FinStrG.), bezüglich jener Tat, an der die Angeklagte - obgleich nur fahrlässig handelnd - beteiligt war (s. Paragraph 11, 12, FinStrG.). Dabei hindert der Umstand, daß die Angeklagte (als Abgabenpflichtige) nur fahrlässig eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nicht die Annahme, daß ihr Gatte (sei es in Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten, oder sonstwie) daran vorsätzlich beteiligt (Paragraph 11, FinStrG.) und gemäß dieser seiner Schuld (Paragraph 12, FinStrG.) nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. zu bestrafen war. Zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit fehlt es allerdings - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Fall an ausreichenden Feststellungen im Ersturteil, weshalb dieses zur Verfahrenserneuerung durch die Tatsacheninstanz aufzuheben war. Dem in der Gegenausführung erhobenen Einwand, daß durch die Malversationen des Johann A eine Minderung der die Angeklagte treffenden Steuerpflicht eingetreten sei, steht die Bindung des Gerichts an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung und die sich daraus ergebende Abgabenverkürzung entgegen (SSt. 48/36); die Behauptung aber, daß die Angeklagte (nur) den (in Artikel römisch zwei, FinStrG. gar nicht genannten) Tatbestand des Paragraph 286, StGB
verwirklicht habe und insoweit nach Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung straflos sei, ist allein schon deswegen unzutreffend, weil nach § 286 StGB nur derjenige strafbar ist, der, ohne zu der Vorsatztat eines anderen beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg durch vorsätzliches Nichthindern will (ÖJZ-LSK. 1983/112). Gegen den Freispruch hat aber auch die gemäß § 200 FinStrG. einschreitende Finanzstrafbehörde gestützt auf § 294 Abs 1 StPO Berufung angemeldet. Diese Berufungsanmeldung enthält keine Bezeichnung der Berufungspunkte, eine Ausführung des Rechtsmittels unterblieb in der Folge.verwirklicht habe und insoweit nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung straflos sei, ist allein schon deswegen unzutreffend, weil nach Paragraph 286, StGB nur derjenige strafbar ist, der, ohne zu der Vorsatztat eines anderen beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg durch vorsätzliches Nichthindern will (ÖJZ-LSK. 1983/112). Gegen den Freispruch hat aber auch die gemäß Paragraph 200, FinStrG. einschreitende Finanzstrafbehörde gestützt auf Paragraph 294, Absatz eins, StPO Berufung angemeldet. Diese Berufungsanmeldung enthält keine Bezeichnung der Berufungspunkte, eine Ausführung des Rechtsmittels unterblieb in der Folge.
Sie war schon deshalb zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen einen Freispruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 283 StPO).Sie war schon deshalb zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen einen Freispruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, StPO).