Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf Z 9 lit. c - richtig: Z 9 lit. b; vgl. § 2 Abs. 3 StPO i.d.F. des StPAnpG - des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, kommt Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf Ziffer 9, Litera c, - richtig: Ziffer 9, Litera b,; vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, StPO in der Fassung des StPAnpG - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird, kommt Berechtigung zu.
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 2 Abs. 5 StPO) ist in Ansehung jener Delikte, bei denen sie vom Gesetz dazu verlangt wird, eine prozessuale Voraussetzung zur Durchführung des Strafverfahrens. Die Ablegung einer Zeugenaussage dagegen bedeutet eine Mitwirkung in diesem Verfahren an der Sachverhaltsermittlung; die bloße Ablehnung einer solchen Mitwirkung im Verfahren kommt wesensmäßig keineswegs schon einer Verweigerung der Zustimmung zur (weiteren) Strafverfolgung überhaupt gleich. Die Ausnützung des Entschlagungsrechts nach § 152 Abs. 1 Z 1 StPO allein enthält folglich - ohne eine darauf abzielende unmißverständliche Prozeßerklärung, die sich Erna A im vorliegenden Verfahren zwar vorbehielt, aber tatsächlich nicht abgab - nicht auch eine Zurücknahme der Ermächtigung zur Strafverfolgung (vgl. ÖJZ-LSK 1976/133).Die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 2, Absatz 5, StPO) ist in Ansehung jener Delikte, bei denen sie vom Gesetz dazu verlangt wird, eine prozessuale Voraussetzung zur Durchführung des Strafverfahrens. Die Ablegung einer Zeugenaussage dagegen bedeutet eine Mitwirkung in diesem Verfahren an der Sachverhaltsermittlung; die bloße Ablehnung einer solchen Mitwirkung im Verfahren kommt wesensmäßig keineswegs schon einer Verweigerung der Zustimmung zur (weiteren) Strafverfolgung überhaupt gleich. Die Ausnützung des Entschlagungsrechts nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO allein enthält folglich - ohne eine darauf abzielende unmißverständliche Prozeßerklärung, die sich Erna A im vorliegenden Verfahren zwar vorbehielt, aber tatsächlich nicht abgab - nicht auch eine Zurücknahme der Ermächtigung zur Strafverfolgung vergleiche ÖJZ-LSK 1976/133).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das Urteil daher in dem auf der rechtsirrigen Annahme des Gegenteils beruhenden und sohin mit der geltendgemachten Nichtigkeit behafteten Freispruch sowie im Strafausspruch aufzuheben.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst konnte jedoch noch nicht ergehen, weil die Urteilsfeststellungen sowohl zum objektiven Tatbestand (im Zusammenhang mit der Frage nach der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen - § 107 Abs. 1, 74 Z 5Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst konnte jedoch noch nicht ergehen, weil die Urteilsfeststellungen sowohl zum objektiven Tatbestand (im Zusammenhang mit der Frage nach der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen - Paragraph 107, Absatz eins, 74, Ziffer 5
StGB, insbesondere in bezug auf die angedrohte Todesfolge - § 107 Abs. 2 StGB), als auch in Ansehung der subjektiven Tatseite des als erwiesen angenommenen Delikts (auf der neben der Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung deren Vorsätzlichkeit - § 5 Abs. 1-3 StGB - auch in bezug auf die angedrohte Todesfolge sowie die Absicht - § 5 Abs. 2 StGB - erforderlich ist, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) keine zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält.StGB, insbesondere in bezug auf die angedrohte Todesfolge - Paragraph 107, Absatz 2, StGB), als auch in Ansehung der subjektiven Tatseite des als erwiesen angenommenen Delikts (auf der neben der Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung deren Vorsätzlichkeit - Paragraph 5, Absatz eins -, 3, StGB - auch in bezug auf die angedrohte Todesfolge sowie die Absicht - Paragraph 5, Absatz 2, StGB - erforderlich ist, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) keine zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält.
Gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 (a.E.) StPO war daher die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, (a.E.) StPO war daher die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.