Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
520 Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.März 1955 geborene beschäftigungslose Schlossergehilfe Gerald A des in mehreren Teilfakten verübten Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt. Dem Angeklagten liegt laut dem allein mit seiner - auf die auf Z. 9 lit. a und 10, der Sache nach auch 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde bekämpften Punkt I 6 des Urteilssatzes zur Last, daß er im September 1978 in Innsbruck einem Unbekannten Turnschuhe ('Turnpatschen') im Wert von ca. 50 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt I 6 des Urteils). Mit dem Ziel, eine Beurteilung dieser Tat als Fundverheimlichung (ersichtlich gemeint als Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB.) oder als Entwendung (§ 141 StGB.) zu erreichen, allenfalls sogar überhaupt freigesprochen zu werden, bringt der Beschwerdeführer vor, ebenso, wie nach Ansicht des Schöffengerichts jeglicher Hinweis darauf fehle, daß es sich bei den Turnschuhen um herrenloses Gut gehandelt habe, ermangle es umgekehrt (aber auch) jeden Anhaltspunkts dafür, daß - wovon das Urteil ausgehe - die Turnschuhe bloß vergessen worden seien; es habe nicht erwiesen werden können und es enthalte auch das Urteil keine Feststellung darüber, daß der Beschwerdeführer nicht der Ansicht gewesen sei, bei den Turnschuhen handle es sich um eine herrenlose Sache. Die Rechtsrüge ist unbegründet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.März 1955 geborene beschäftigungslose Schlossergehilfe Gerald A des in mehreren Teilfakten verübten Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt. Dem Angeklagten liegt laut dem allein mit seiner - auf die auf Ziffer 9, Litera a und 10, der Sache nach auch 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde bekämpften Punkt römisch eins 6 des Urteilssatzes zur Last, daß er im September 1978 in Innsbruck einem Unbekannten Turnschuhe ('Turnpatschen') im Wert von ca. 50 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt römisch eins 6 des Urteils). Mit dem Ziel, eine Beurteilung dieser Tat als Fundverheimlichung (ersichtlich gemeint als Unterschlagung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB.) oder als Entwendung (Paragraph 141, StGB.) zu erreichen, allenfalls sogar überhaupt freigesprochen zu werden, bringt der Beschwerdeführer vor, ebenso, wie nach Ansicht des Schöffengerichts jeglicher Hinweis darauf fehle, daß es sich bei den Turnschuhen um herrenloses Gut gehandelt habe, ermangle es umgekehrt (aber auch) jeden Anhaltspunkts dafür, daß - wovon das Urteil ausgehe - die Turnschuhe bloß vergessen worden seien; es habe nicht erwiesen werden können und es enthalte auch das Urteil keine Feststellung darüber, daß der Beschwerdeführer nicht der Ansicht gewesen sei, bei den Turnschuhen handle es sich um eine herrenlose Sache. Die Rechtsrüge ist unbegründet.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die gegenständlichen Turnschuhe hinter einem (Fußball-) Tor auf dem Wacker-Sportplatz abgelegt waren und der Beschwerdeführer mit der Wegnahme gewartet hat, bis sich niemand mehr auf dem Gelände befand. Nach Auffassung des Schöffengerichts fehlte es bei dieser Sachlage (vgl. auch die - mit der allgemeinen Anschauung im Einklang stehende - Regelung des § 388 ABGB., wonach eine Preisgabe des Eigentums im Zweifel nicht zu vermuten ist und daher kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen darf) an Hinweisen auf eine - vom Angeklagten im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptete - Herrenlosigkeit der Turnschuhe (S. 101). Insoweit die Beschwerde etwa eine Bekämpfung der Negierung der Herrenlosigkeit in tatsachenmäßiger Hinsicht im Auge hat (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.), stellt die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe eine solche Herrenlosigkeit angenommen, eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar (s. auch S. 11, 31 und 91 f.).Das Erstgericht hat festgestellt, daß die gegenständlichen Turnschuhe hinter einem (Fußball-) Tor auf dem Wacker-Sportplatz abgelegt waren und der Beschwerdeführer mit der Wegnahme gewartet hat, bis sich niemand mehr auf dem Gelände befand. Nach Auffassung des Schöffengerichts fehlte es bei dieser Sachlage vergleiche auch die - mit der allgemeinen Anschauung im Einklang stehende - Regelung des Paragraph 388, ABGB., wonach eine Preisgabe des Eigentums im Zweifel nicht zu vermuten ist und daher kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen darf) an Hinweisen auf eine - vom Angeklagten im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptete - Herrenlosigkeit der Turnschuhe (S. 101). Insoweit die Beschwerde etwa eine Bekämpfung der Negierung der Herrenlosigkeit in tatsachenmäßiger Hinsicht im Auge hat (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), stellt die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe eine solche Herrenlosigkeit angenommen, eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar (s. auch S. 11, 31 und 91 f.).
Die gegenteilige Urteilsannahme, diese Sache sei weder herrenlos noch verloren gewesen, sondern habe sich vor der Wegnahme durch den Beschwerdeführer im Besitz ihres rechtmäßigen Benützers befunden, ist in tatsächlicher wie rechtlicher Beziehung einwandfrei; denn es kommt immer wieder vor, daß Sportutensilien auf Sportplätzen einige Zeit unbeaufsichtigt liegen bleiben, mag dies nun aus Bequemlichkeit oder, worauf das Erstgericht hier abstellt (S. 101), aus Vergeßlichkeit geschehen. Keinesfalls wird dadurch der Gewahrsam des bisherigen Eigentümers aufgehoben und die Sache verloren oder gar herrenlos. Darüber besonders abzusprechen, ob ihr der Beschwerdeführer (subjektiv) eine derartige Eigenschaft zumaß, bestand schon deshalb kein Anlaß, weil er sich im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Richtung gar nicht verantwortet hatte. Es haftet demnach dem angefochtenen Schuldspruch weder der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. noch jener nach der Z. 10 dieser Gesetzesstelle an.Die gegenteilige Urteilsannahme, diese Sache sei weder herrenlos noch verloren gewesen, sondern habe sich vor der Wegnahme durch den Beschwerdeführer im Besitz ihres rechtmäßigen Benützers befunden, ist in tatsächlicher wie rechtlicher Beziehung einwandfrei; denn es kommt immer wieder vor, daß Sportutensilien auf Sportplätzen einige Zeit unbeaufsichtigt liegen bleiben, mag dies nun aus Bequemlichkeit oder, worauf das Erstgericht hier abstellt (S. 101), aus Vergeßlichkeit geschehen. Keinesfalls wird dadurch der Gewahrsam des bisherigen Eigentümers aufgehoben und die Sache verloren oder gar herrenlos. Darüber besonders abzusprechen, ob ihr der Beschwerdeführer (subjektiv) eine derartige Eigenschaft zumaß, bestand schon deshalb kein Anlaß, weil er sich im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Richtung gar nicht verantwortet hatte. Es haftet demnach dem angefochtenen Schuldspruch weder der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. noch jener nach der Ziffer 10, dieser Gesetzesstelle an.
Warum die in Rede stehende Tat aber - anders als die übrigen (Diebstahls-) Fakten - bloß als Entwendung nach § 141 StGB. gewertet und der Angeklagte sohin mangels Vorliegens der im Abs. 2 dieser Vorschrift geforderten Ermächtigung des - hier nicht bekannten - Verletzten freigesprochen hätte werden sollen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Diese heben nur ganz allgemein den (objektiv) geringen Wert der Turnschuhe von 50 S hervor, gehen aber auf die subjektiven Voraussetzungen überhaupt nicht ein und führen keinen der für eine solche Subsumtion über die Geringwertigkeit des entfremdeten Guts hinaus nötigen Beweggründe (Not, Unbesonnenheit oder Befriedigung eines Gelüstes) zugunsten des Angeklagten ins Treffen; die insofern sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. erhobene Rechtsrüge erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.Warum die in Rede stehende Tat aber - anders als die übrigen (Diebstahls-) Fakten - bloß als Entwendung nach Paragraph 141, StGB. gewertet und der Angeklagte sohin mangels Vorliegens der im Absatz 2, dieser Vorschrift geforderten Ermächtigung des - hier nicht bekannten - Verletzten freigesprochen hätte werden sollen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Diese heben nur ganz allgemein den (objektiv) geringen Wert der Turnschuhe von 50 S hervor, gehen aber auf die subjektiven Voraussetzungen überhaupt nicht ein und führen keinen der für eine solche Subsumtion über die Geringwertigkeit des entfremdeten Guts hinaus nötigen Beweggründe (Not, Unbesonnenheit oder Befriedigung eines Gelüstes) zugunsten des Angeklagten ins Treffen; die insofern sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. erhobene Rechtsrüge erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.