Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit er unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. vermeint, auf die abgeurteilten (Diebstahls-)Taten hätte die Bestimmung des § 42 StGB. angewendet werden müssen. Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn bei ihr die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB. kumulativ gegeben sind. Dies trifft im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Angeklagten (§ 42 Abs 1 Z. 1 StGB.) nicht als gering beurteilt werden kann; verlangt doch geringe Schuld im Sinne dieser Gesetzesstelle ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/379 u.a.). Weder die persönlichen Eigenschaften der Angeklagten noch die Art der Tatbegehung erlauben aber eine solche Annahme. Vielmehr zeigt ihr planmäßiges und zielgerichtetes Zusammenwirken bei zwei hintereinander (zur Nachtzeit) unternommenen Taten eine so erhebliche Intensität des deliktischen Verhaltens, daß nicht mehr gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt deutlich unter der Norm liegt (ÖJZ-LSK 1976/346 = EvBlDem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit er unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. vermeint, auf die abgeurteilten (Diebstahls-)Taten hätte die Bestimmung des Paragraph 42, StGB. angewendet werden müssen. Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn bei ihr die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. kumulativ gegeben sind. Dies trifft im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Angeklagten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) nicht als gering beurteilt werden kann; verlangt doch geringe Schuld im Sinne dieser Gesetzesstelle ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/379 u.a.). Weder die persönlichen Eigenschaften der Angeklagten noch die Art der Tatbegehung erlauben aber eine solche Annahme. Vielmehr zeigt ihr planmäßiges und zielgerichtetes Zusammenwirken bei zwei hintereinander (zur Nachtzeit) unternommenen Taten eine so erhebliche Intensität des deliktischen Verhaltens, daß nicht mehr gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt deutlich unter der Norm liegt (ÖJZ-LSK 1976/346 = EvBl
1977/102). Hiezu kommt noch, daß vorliegend eine Bestrafung der nicht schuldeinsichtigen Angeklagten (vgl. S. 77) bzw. ein Vorgehen nach § 13 Abs 1 JGG. auch geboten ist, um ihnen den Unwert ihres Verhaltens deutlich zu machen und sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 42 Abs 1 Z. 3 StGB.).1977/102). Hiezu kommt noch, daß vorliegend eine Bestrafung der nicht schuldeinsichtigen Angeklagten vergleiche S. 77) bzw. ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. auch geboten ist, um ihnen den Unwert ihres Verhaltens deutlich zu machen und sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johannes C:
Dieser Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z. 5, 9 (ohne nähere Differenzierung) und 11 des § 281 Abs 1 StPO., bringt aber keinen der bezeichneten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung.Dieser Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Ziffer 5, 9, (ohne nähere Differenzierung) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., bringt aber keinen der bezeichneten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung.
Mit Beziehung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund unternimmt der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen - ohne jedoch formale Begründungsmängel aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. erforderlich wären - lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte, im angefochtenen Urteil im Sinne des § 270 Abs 2 Z. 5Mit Beziehung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund unternimmt der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen - ohne jedoch formale Begründungsmängel aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. erforderlich wären - lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte, im angefochtenen Urteil im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5
StPO. (in gedrängter Darstellung) auch hinreichend begründete erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, wobei er nach Art einer Schuldberufung insbesondere bestrebt ist, den Sinn und die Beweiskraft der Angaben der Angeklagten (vor allem des Angeklagten Christian A) vor der Gendarmerie und der Aussage des Zeugen Herbert F anders zu deuten, als es das Erstgericht (denkrichtig und lebensnah) getan hat.
Die nicht substantiierte (und überdies unzutreffende) Behauptung aber, ausgehend von den urteilsmäßigen Feststellungen sei die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht begründet, ist einer sachbezogenen Erörterung überhaupt unzugänglich. Schließlich wird mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe in bezug auf den Beschwerdeführer 'aktenwidrig' den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von zwei Vergehen angenommen, weder der Nichtigkeitsgrund der Z. 5, noch jener der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO., sondern ein lediglich die Strafbemessung betreffender und als solcher höchstens einen Berufungsgrund abgebender Umstand geltend gemacht.Die nicht substantiierte (und überdies unzutreffende) Behauptung aber, ausgehend von den urteilsmäßigen Feststellungen sei die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht begründet, ist einer sachbezogenen Erörterung überhaupt unzugänglich. Schließlich wird mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe in bezug auf den Beschwerdeführer 'aktenwidrig' den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von zwei Vergehen angenommen, weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5,, noch jener der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., sondern ein lediglich die Strafbemessung betreffender und als solcher höchstens einen Berufungsgrund abgebender Umstand geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und C waren daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas B:
Den (ihn allein betreffenden) Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterschlagung (Punkt B) bekämpft dieser Beschwerdeführer gestützt auf die Z. 5, der Sache nach aber einen Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9Den (ihn allein betreffenden) Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterschlagung (Punkt B) bekämpft dieser Beschwerdeführer gestützt auf die Ziffer 5,, der Sache nach aber einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO. relevierend, zutreffend mit der Argumentation, den Urteilsfeststellungen sei nicht zu entnehmen, ob er sich die gefundenen Schlüssel mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet hat. Dies ist zwar an sich denkbar - und zwar schon dann, wenn der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, den (allfälligen) Wirtschaftswert der Schlüssel zumindest zeitweilig in sein Vermögen überzuführen (vgl. JBl 1977, 604) - bedarf aber jedenfalls der Klärung durch (entsprechend begründete) Feststellungen, die das - nur die Zueignung konstatierende (vgl. S. 86, 89) - Urteil im vorliegenden Fall gänzlich vermissen läßt. Es liegt daher insoweit eine Nichtigkeit (Z. 9 lit a) vor, zumal die im Urteilsspruch erfolgte Verwendung der verba legalia die bezüglich der subjektiven Tatseite fehlenden konkreten Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen vermag.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. relevierend, zutreffend mit der Argumentation, den Urteilsfeststellungen sei nicht zu entnehmen, ob er sich die gefundenen Schlüssel mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet hat. Dies ist zwar an sich denkbar - und zwar schon dann, wenn der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, den (allfälligen) Wirtschaftswert der Schlüssel zumindest zeitweilig in sein Vermögen überzuführen vergleiche JBl 1977, 604) - bedarf aber jedenfalls der Klärung durch (entsprechend begründete) Feststellungen, die das - nur die Zueignung konstatierende vergleiche S. 86, 89) - Urteil im vorliegenden Fall gänzlich vermissen läßt. Es liegt daher insoweit eine Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) vor, zumal die im Urteilsspruch erfolgte Verwendung der verba legalia die bezüglich der subjektiven Tatseite fehlenden konkreten Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen vermag.
Da somit im aufgezeigten Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist, war der (begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B (in diesem Umfang) Folge zu geben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Gleichfalls begründet ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zutreffend darauf hinweist, daß das angefochtene Urteil an einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. leidet, weil das Erstgericht die Bestimmung des § 13 JGG. (auch) bei den Angeklagten Thomas B und Johannes C zur Anwendung gebracht hat, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet hatten so daß insoweit keine Jugendstraftat (§ 1 Z. 3 JGG.) vorlag.Gleichfalls begründet ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zutreffend darauf hinweist, daß das angefochtene Urteil an einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. leidet, weil das Erstgericht die Bestimmung des Paragraph 13, JGG. (auch) bei den Angeklagten Thomas B und Johannes C zur Anwendung gebracht hat, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet hatten so daß insoweit keine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG.) vorlag.
Bei der durch die Teilaufhebung des Ersturteils hinsichtlich des Angeklagten Johannes C notwendig gewordenen Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter von unter 21 Jahren und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof die Verhängung einer Geldstrafe für vertretbar, der nach Lage des Falles weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen. Es war sohin gemäß § 37 Abs 1 StGB. an Stelle einer (im § 127 Abs 2 StGB. vorgesehenen) Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei die Anzahl der verhängten Tagessätze tatschuldangemessen und tätergerecht erscheint. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Vorschrift des § 19 Abs 3 StGB.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof die Verhängung einer Geldstrafe für vertretbar, der nach Lage des Falles weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen. Es war sohin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB. an Stelle einer (im Paragraph 127, Absatz 2, StGB. vorgesehenen) Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei die Anzahl der verhängten Tagessätze tatschuldangemessen und tätergerecht erscheint. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes war von einem Monatseinkommen von 3.000 S auszugehen. Auf dieser Grundlage entspricht ein Tagessatz von 20 S der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers und seinen persönlichen Verhältnissen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam jedoch schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der (an sich geringen) Geldstrafe nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 StGB.).Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes war von einem Monatseinkommen von 3.000 S auszugehen. Auf dieser Grundlage entspricht ein Tagessatz von 20 S der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers und seinen persönlichen Verhältnissen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam jedoch schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der (an sich geringen) Geldstrafe nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.).
Zur Berufung des Angeklagten Christian A:
Mit dieser strebt der Angeklagte A an Stelle der ihm gewährten
bedingten Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG.bedingten Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG.
(ersichtlich) die Erteilung einer Ermahnung nach § 12 Abs 2 JGG. an, indes zu Unrecht.(ersichtlich) die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 12, Absatz 2, JGG. an, indes zu Unrecht.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet. Angesichts des (bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten erörterten) planmäßigen und zielgerichteten Zusammenwirkens bei zwei hintereinander zur Nachtzeit unternommenen Taten, kann von einem besonders leichten Fall, welcher die Voraussetzung für die bloße Erteilung einer Ermahnung wäre, nicht (mehr) gesprochen werden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.