Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Dabei hat sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil insofern zum Nachteil des Angeklagten mit einer materiellrechtlichn Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist (vgl ÖJZ-LSK 1978/58 ua), als ihm seine insgesamt mindestens sechs Diebstähle (von Sachen im Gesamtwert von zumindest 7.000 S) entgegen dem sich aus § 29 StGB ergebenden Zusammenrechnungsprinzip nicht bloß als ein einziges Verbrechen (nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB), sondern statt dessen (Pkt B. II. 1. des Urteilssatzes) als Verbrechen (nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB) und überdies (Pkte B. I. und II. 2., 3. des Urteilssatzes) als Vergehen (nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB) angelastet wurden (vgl S 295 - 297, 318 f.). Dieser Subsumtionsfehler war demnach gemäß § 290 Abs. 1 StPO wie im Spruch zu beheben.Dabei hat sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil insofern zum Nachteil des Angeklagten mit einer materiellrechtlichn Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist vergleiche ÖJZ-LSK 1978/58 ua), als ihm seine insgesamt mindestens sechs Diebstähle (von Sachen im Gesamtwert von zumindest 7.000 S) entgegen dem sich aus Paragraph 29, StGB ergebenden Zusammenrechnungsprinzip nicht bloß als ein einziges Verbrechen (nach Paragraphen 127, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB), sondern statt dessen (Pkt B. römisch zwei. 1. des Urteilssatzes) als Verbrechen (nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB) und überdies (Pkte B. römisch eins. und römisch zwei. 2., 3. des Urteilssatzes) als Vergehen (nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB) angelastet wurden vergleiche S 295 - 297, 318 f.). Dieser Subsumtionsfehler war demnach gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie im Spruch zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung (§§ 28, 201 Abs. 1 StGB) wurden die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten (in Österreich) und sein Geständnis zu den Diebstahlsfakten als mildernd, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, weiters der Umstand, daß das Notzuchtsopfer leichte Verletzungen erlitt, die Wiederholung der Unzuchtsakte sowie die Häufung und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle jedoch als erschwerend gewertet. Die vom Erstgericht angenommene Bestärkung des unter einem wegen Schändung (§ 205 Abs. 1 StGB) abgeurteilten Djurica C in seinem dahingehenden Tatentschluß hingegen fällt nach Lage des Falles als besonderer Erschwerungsumstand nicht ins Gewicht.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung (Paragraphen 28, 201, Absatz eins, StGB) wurden die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten (in Österreich) und sein Geständnis zu den Diebstahlsfakten als mildernd, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, weiters der Umstand, daß das Notzuchtsopfer leichte Verletzungen erlitt, die Wiederholung der Unzuchtsakte sowie die Häufung und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle jedoch als erschwerend gewertet. Die vom Erstgericht angenommene Bestärkung des unter einem wegen Schändung (Paragraph 205, Absatz eins, StGB) abgeurteilten Djurica C in seinem dahingehenden Tatentschluß hingegen fällt nach Lage des Falles als besonderer Erschwerungsumstand nicht ins Gewicht.
Unter Bedacht auf diese Zumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe in der - gegenüber der in erster Instanz mit zwei Jahren festgesetzten etwas reduzierten -
Dauer von achtzehn Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) als angemessen.Dauer von achtzehn Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) als angemessen.