Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***:
In der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 246/III) auf Einvernahme des Gendarmeriebeamten S*** zum Beweis dafür, daß er behauptet habe, er sei alkoholisiert gewesen und es seien ihm daher genaue Vorhalte gemacht worden, er habe somit nicht von sich aus den (in der geständigen Verantwortung vor der Gendarmerie vom 6.Februar 1985 - S 223 ff/I - enthaltenen) Sachverhalt genau geschildert.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 246/III) auf Einvernahme des Gendarmeriebeamten S*** zum Beweis dafür, daß er behauptet habe, er sei alkoholisiert gewesen und es seien ihm daher genaue Vorhalte gemacht worden, er habe somit nicht von sich aus den (in der geständigen Verantwortung vor der Gendarmerie vom 6.Februar 1985 - S 223 ff/I - enthaltenen) Sachverhalt genau geschildert.
Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffengericht mit der Begründung abgewiesen, es sei gerichtsbekannt, daß insbesondere die Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol bei Vernehmungen nur dort Vorhalte machen, wo dies unbedingt erforderlich sei, darüber hinaus seien in der in Rede stehenden Niederschrift auch die Vorhalte und Antworten genau angeführt worden (S 248/III).
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte verletzt.
Zwar hatte sich der Angeklagte Z*** vorerst auch in der Hauptverhandlung - ebenso wie vor dem Untersuchungsrichter - damit verantwortet, er habe die in Rede stehenden Angaben vor der Gendarmerie nach den Informationen des Mitangeklagten M*** gemacht, der ihm auch geraten habe, zu behaupten, (bei den Einbrüchen) betrunken gewesen zu sein und deshalb Details nicht so genau schildern zu können (S 239 f/III sowie S 17/II iVm S 239/III), zuletzt aber doch vorgebracht, er habe vor der Gendarmerie deshalb genaue Angaben gemacht, weil ihm einzelne Passagen (aus der Vernehmung anderer Personen) vorgehalten worden seien; an diesen Umstand habe er vormittags (vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung) nicht gedacht (S 245/II).Zwar hatte sich der Angeklagte Z*** vorerst auch in der Hauptverhandlung - ebenso wie vor dem Untersuchungsrichter - damit verantwortet, er habe die in Rede stehenden Angaben vor der Gendarmerie nach den Informationen des Mitangeklagten M*** gemacht, der ihm auch geraten habe, zu behaupten, (bei den Einbrüchen) betrunken gewesen zu sein und deshalb Details nicht so genau schildern zu können (S 239 f/III sowie S 17/II in Verbindung mit S 239/III), zuletzt aber doch vorgebracht, er habe vor der Gendarmerie deshalb genaue Angaben gemacht, weil ihm einzelne Passagen (aus der Vernehmung anderer Personen) vorgehalten worden seien; an diesen Umstand habe er vormittags (vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung) nicht gedacht (S 245/II).
Angesichts des letzterwähnten Teils der Verantwortung des Angeklagten Z*** durfte der Beweisantrag keinesfalls mit der vom Schöffensenat gewählten Begründung abgewiesen werden, die nämlich bereits ein (negatives) Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme unterstellt und mit dieser Argumentation dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt, seine Behauptung unter Beweis zu stellen. Es handelt sich somit um einen Fall verpönter vorgreifender Beweiswürdigung (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 79 bis 87 zu § 281 Abs. 1 Z 4).Angesichts des letzterwähnten Teils der Verantwortung des Angeklagten Z*** durfte der Beweisantrag keinesfalls mit der vom Schöffensenat gewählten Begründung abgewiesen werden, die nämlich bereits ein (negatives) Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme unterstellt und mit dieser Argumentation dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt, seine Behauptung unter Beweis zu stellen. Es handelt sich somit um einen Fall verpönter vorgreifender Beweiswürdigung vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 79 bis 87 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Da sich das Erstgericht in seinem Urteil im wesentlichen (auch) auf jene Niederschrift stützte, deren inhaltliche Unrichtigkeit (wegen des behaupteten Zustandekommens auf Grund von Vorhalten) unter Beweis gestellt werden sollte, ist keinesfalls unzweifelhaft erkennbar, daß die dem Erstgericht unterlaufene Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Schon aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in bezug auf den Angeklagten Z*** als unumgänglich, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere - allerdings durchwegs auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinauslaufende - Vorbringen dieses Beschwerdeführers einzugehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***:
Berechtigung kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit. a, richtig jedoch Z 10) dieses Beschwerdeführers jedenfalls insoweit zu, als er einen Feststellungsmangel zur Frage, weshalb er einen 5.000 S übersteigenden Wertbetrag zu verantworten habe, releviert. Zwar handelt es sich bei den festgestellten Werten der gestohlenen Sachen nicht - wie der Beschwerdeführer mutmaßt - um "Liebhaberpreise"; die Werte sind vielmehr dem anläßlich der - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 249/III) - Gendarmerieerhebungen eingeholten Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Ferngläser und des Gewehrs (S 31/II) entnommen.Berechtigung kommt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, richtig jedoch Ziffer 10,) dieses Beschwerdeführers jedenfalls insoweit zu, als er einen Feststellungsmangel zur Frage, weshalb er einen 5.000 S übersteigenden Wertbetrag zu verantworten habe, releviert. Zwar handelt es sich bei den festgestellten Werten der gestohlenen Sachen nicht - wie der Beschwerdeführer mutmaßt - um "Liebhaberpreise"; die Werte sind vielmehr dem anläßlich der - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 249/III) - Gendarmerieerhebungen eingeholten Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Ferngläser und des Gewehrs (S 31/II) entnommen.
Das Erstgericht überging jedoch, wiewohl es den Urteilsfeststellungen erklärtermaßen die Aussagen der Angeklagten Walter G*** und Siegmund Z*** vor der Gendarmerie zugrundelegte, die in diesen Aussagen enthaltenen Behauptungen, daß das gestohlene Bargeld (insgesamt etwa 8.800 S) von G*** und Z*** in Sparbüchern und Sparbüchsen und die beiden gestohlenen Ferngläser (im Wert von 5.000 S) im Keller des von G*** und M*** bewohnten Hauses verwahrt worden waren, bevor jene Fahrt zum Abtransport (weiterer) Diebsbeute, nämlich eines Gewehrs im Wert von 500 S sowie von Lebensmitteln, Getränken und Präparaten kleiner Tiere "unerhobenen Wertes" angetreten wurde, die - neben dem Ansichbringen des Gewehrs - das Erstgericht dem Angeklagten M*** als deliktisches Verhalten zurechnete; Feststellungen hiezu (oder über eine allfällige Mitwirkung des Angeklagten M*** beim Verbergen der genannten Sachen im Haus oder einem später vorgenommenen Einwechseln von Münzgeld) fehlen dem angefochtenen Urteil.
Schon deshalb erweist sich im Hinblick auf die dem Angeklagten M*** auch zur Last gelegte Qualifikation nach § 164 Abs. 2 StGB eine Verfahrenserneuerung gleichfalls unumgänglich. Wenngleich die weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten M*** nicht zielführend sind, war es wegen des untrennbaren Zusammenhanges der den Angeklagten Z*** und M*** zur Last liegenden Taten geboten, dessen Schuldspruch zur Gänze aufzuheben (§ 289 StPO), wird doch im erneuten Verfahrensgang hinsichtlich des festzustellenden Tatgeschehens zu beurteilen sein, ob G*** und Z*** die Diebstähle begingen und M*** Hehler war (S 211 ff/I, S 223 ff/I), ob G*** und M*** den Diebstahl begingen (S 16 f/II, S 239 ff/III), oder Z*** und M*** (S 57/II) oder allenfalls Z*** und "ein Bursch aus Tarrenz" (S 201/I und S 7 a verso/I), wobei in den beiden letztgenannten Versionen G*** als Hehler fungiert hätte. Nur am Rande sei angemerkt, daß einer allfälligen Feststellung einer Beteiligung M*** als unmittelbarer Täter des in Rede stehenden Diebstahls das Verschlimmerungsverbot nicht entgegenstünde, da dieses ausschließlich auf den Sanktionen-Bereich beschränkt ist (EvBl. 1986/89 = RZ 1986/32 ua).Schon deshalb erweist sich im Hinblick auf die dem Angeklagten M*** auch zur Last gelegte Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB eine Verfahrenserneuerung gleichfalls unumgänglich. Wenngleich die weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten M*** nicht zielführend sind, war es wegen des untrennbaren Zusammenhanges der den Angeklagten Z*** und M*** zur Last liegenden Taten geboten, dessen Schuldspruch zur Gänze aufzuheben (Paragraph 289, StPO), wird doch im erneuten Verfahrensgang hinsichtlich des festzustellenden Tatgeschehens zu beurteilen sein, ob G*** und Z*** die Diebstähle begingen und M*** Hehler war (S 211 ff/I, S 223 ff/I), ob G*** und M*** den Diebstahl begingen (S 16 f/II, S 239 ff/III), oder Z*** und M*** (S 57/II) oder allenfalls Z*** und "ein Bursch aus Tarrenz" (S 201/I und S 7 a verso/I), wobei in den beiden letztgenannten Versionen G*** als Hehler fungiert hätte. Nur am Rande sei angemerkt, daß einer allfälligen Feststellung einer Beteiligung M*** als unmittelbarer Täter des in Rede stehenden Diebstahls das Verschlimmerungsverbot nicht entgegenstünde, da dieses ausschließlich auf den Sanktionen-Bereich beschränkt ist (EvBl. 1986/89 = RZ 1986/32 ua).
Im erneuerten Verfahren wird im übrigen angesichts der seinerzeitigen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. P***, daß Walter G*** nach einigen Monaten wieder verhandlungsfähig sein könnte (S 230/III), die Möglichkeit einer nunmehrigen Vernehmung zu prüfen sein.
Mit ihren Berufungen waren die beiden Rechtsmittelwerber auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.