Der auf § 345 Abs 1 Z 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Dem Beschwerdevorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) zuwider enthält die in ihren Zusammenhängen zu lesende Aussage des Tatopfers Margarete B, keine Tatsachenbehauptungen, welche die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Diebstahls (§ 127 Abs 1 StGB) indizierten. Denn gerade in dem vom Beschwerdeführer zitierten Teil der mit früheren Angaben (vgl. S. 15, 17, 208) im Einklang stehenden Aussage (S. 295Dem Beschwerdevorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) zuwider enthält die in ihren Zusammenhängen zu lesende Aussage des Tatopfers Margarete B, keine Tatsachenbehauptungen, welche die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, Absatz eins, StGB) indizierten. Denn gerade in dem vom Beschwerdeführer zitierten Teil der mit früheren Angaben vergleiche S. 15, 17, 208) im Einklang stehenden Aussage (S. 295
a: '... Dann war ein Riß, ein Hieb, und er war mit meiner Tasche weg ...') brachte die Zeugin B - ebenso wie übrigens in den unmittelbar folgenden Depositionen (...'Die Gewalt und das Wegreißen war alles im gleichen Augenblick. Wenn ich nicht den Pelzmantel getragen hätte, müßte ich ins Spital ...') - anschaulich zum Ausdruck, daß der Angeklagte zum Zweck der Sachwegnahme keineswegs nur das überraschungsmoment ausgenützt, sondern vielmehr gegen sie - eine rund siebzigjährige Frau, Frau, die dabei sogar zum Sturz gebracht wurde - erhebliche physische Gewalt angewendet hat, die dazu bestimmt und geeignet war, ihren Widerstand zu brechen, also ihren widerstrebenden Willen gewaltsam auszuschalten oder auf diese Weise zu überwinden (ÖJZ-LSK. 1976/77 u.a.).
Die in Rede stehende Zeugenaussage bot sohin keine Alternative für eine Fragestellung in Richtung eines Diebstahls.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt hinwieder ist die Rechtsrüge (Z 12), mit welcher der Angeklagte beim Bestreiten des Raubvorsatzes mit dem Einwand, 'bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens' hätte seine Tat als Diebstahl beurteilt werden müssen, nicht - wie dies erforderlich wäre - von dem insoweit im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.Nicht gesetzmäßig ausgeführt hinwieder ist die Rechtsrüge (Ziffer 12,), mit welcher der Angeklagte beim Bestreiten des Raubvorsatzes mit dem Einwand, 'bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens' hätte seine Tat als Diebstahl beurteilt werden müssen, nicht - wie dies erforderlich wäre - von dem insoweit im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollziehung gemäß § 43 Abs 1Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollziehung gemäß Paragraph 43, Absatz eins
StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.
Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB sowie eine Verkürzung der Probezeit an.Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB sowie eine Verkürzung der Probezeit an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß der Angeklagte zur Tatzeit 'der strafrechtlich relevanten Altersgrenze von 18 Jahren nahe war', bildet entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig einen Milderungsgrund wie das ins Treffen geführte Wohlverhalten seit der (im März 1982 verübten) Raubtat. Der davor gelegene ordentliche Lebenwandel hinwieder wurde dem Angeklagten ohnedies als besonderer Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB zugebilligt, der zudem nur dann vorliegt, wenn die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. Für die Behauptung aber, daß 'ein durch die Tat entstandener Schaden zum Großteil gutgemacht worden ist', sind der Aktenlage keine Anhaltspunkte zu entnehmen.Daß der Angeklagte zur Tatzeit 'der strafrechtlich relevanten Altersgrenze von 18 Jahren nahe war', bildet entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig einen Milderungsgrund wie das ins Treffen geführte Wohlverhalten seit der (im März 1982 verübten) Raubtat. Der davor gelegene ordentliche Lebenwandel hinwieder wurde dem Angeklagten ohnedies als besonderer Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zugebilligt, der zudem nur dann vorliegt, wenn die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. Für die Behauptung aber, daß 'ein durch die Tat entstandener Schaden zum Großteil gutgemacht worden ist', sind der Aktenlage keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
Auf der Basis der sohin vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten wie auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Geschwornengericht (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) mit einem Jahr festgesetzte Strafdauer als durchaus der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) entsprechend.Auf der Basis der sohin vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten wie auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Geschwornengericht (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) mit einem Jahr festgesetzte Strafdauer als durchaus der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) entsprechend.
Einer Minderung unter (der begehrten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung konnte nicht nähergetreten werden, weil § 41 StGB auf atypisch leichte Fälle beschränkt ist (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 41 RN. 4). Von einem solchen kann aber vorliegend schon angesichts des doch erheblichen Unrechtsgehalts keine Rede sein. Demzufolge bestand auch zu einer Verkürzung der Probezeit kein Anlaß. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.Einer Minderung unter (der begehrten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung konnte nicht nähergetreten werden, weil Paragraph 41, StGB auf atypisch leichte Fälle beschränkt ist vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 41, RN. 4). Von einem solchen kann aber vorliegend schon angesichts des doch erheblichen Unrechtsgehalts keine Rede sein. Demzufolge bestand auch zu einer Verkürzung der Probezeit kein Anlaß. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.