Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 13.Juli 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Milo Kenneth A des Verbrechens des teils (nämlich in zwei Fakten) vollendeten, teils (in einem weiteren Faktum) versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt. Unter anderem liegt ihm (zu I 2 des Urteilstenors) zur Last, am 30. April 1982 in Wien mit (dem wegen dieser Tat mit demselben Urteil rechtskräftig verurteilten) Dietmar B in Gesellschaft als Beteiligter der Margarete C dadurch, daß er ein Küchenmesser gegen sie richtete, sich äußerte, sie solle nicht schreien, sonst müsse er sie umbringen, und ihr die trotz der Bedrohung von ihr festgehaltene Brieftasche mit 10.000 S gewaltsam entriß, wobei Dietmar B vor der Trafik der Genannten Aufpasserdienste leistete, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und mit Gewalt gegen ihre Person unter Verwendung einer Waffe einen Bargeldbetrag von 10.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 13.Juli 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Milo Kenneth A des Verbrechens des teils (nämlich in zwei Fakten) vollendeten, teils (in einem weiteren Faktum) versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt. Unter anderem liegt ihm (zu römisch eins 2 des Urteilstenors) zur Last, am 30. April 1982 in Wien mit (dem wegen dieser Tat mit demselben Urteil rechtskräftig verurteilten) Dietmar B in Gesellschaft als Beteiligter der Margarete C dadurch, daß er ein Küchenmesser gegen sie richtete, sich äußerte, sie solle nicht schreien, sonst müsse er sie umbringen, und ihr die trotz der Bedrohung von ihr festgehaltene Brieftasche mit 10.000 S gewaltsam entriß, wobei Dietmar B vor der Trafik der Genannten Aufpasserdienste leistete, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und mit Gewalt gegen ihre Person unter Verwendung einer Waffe einen Bargeldbetrag von 10.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Ausschließlich gegen die Beurteilung dieser Tat auch nach dem ersten Fall des § 143 StGB. und den ihr zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschwornen, welche die entsprechenden Hauptfragen III (hinsichtlich Milo Kenneth A) und IV (hinsichtlich Dietmar B) stimmeneinhellig bejaht haben, richtet sich die auf die Z. 6, 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A. Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer einen bei Abfassung der Hauptfrage III unterlaufenen Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 StPO. durch Unterlassung der Aufnahme aller gesetzlicher Merkmale der strafbaren Handlung in diese Frage, weil die Funktion des 'angeblich beteiligten Dietmar B' nicht umschrieben worden sei; es wäre erforderlich gewesen, in die Hauptfrage III aufzunehmen, ob B als Aufpasser fungierte und welche Handlungen er in dieser Eigenschaft gesetzt habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß seiner Auffassung zuwider der Bestimmung des § 312 StPO. in Ansehung der die Qualifikation des ersten Falles des § 143 StGB.Ausschließlich gegen die Beurteilung dieser Tat auch nach dem ersten Fall des Paragraph 143, StGB. und den ihr zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschwornen, welche die entsprechenden Hauptfragen römisch drei (hinsichtlich Milo Kenneth A) und römisch vier (hinsichtlich Dietmar B) stimmeneinhellig bejaht haben, richtet sich die auf die Ziffer 6, 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A. Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer einen bei Abfassung der Hauptfrage römisch drei unterlaufenen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 312, StPO. durch Unterlassung der Aufnahme aller gesetzlicher Merkmale der strafbaren Handlung in diese Frage, weil die Funktion des 'angeblich beteiligten Dietmar B' nicht umschrieben worden sei; es wäre erforderlich gewesen, in die Hauptfrage römisch drei aufzunehmen, ob B als Aufpasser fungierte und welche Handlungen er in dieser Eigenschaft gesetzt habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß seiner Auffassung zuwider der Bestimmung des Paragraph 312, StPO. in Ansehung der die Qualifikation des ersten Falles des Paragraph 143, StGB.
betreffenden gesetzlichen Merkmale durch Aufnahme der Worte 'in Gesellschaft des Dietmar B als Beteiligten (§ 12 StGB.)' bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist (Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 30 zu § 312 StPO. u.v.a.).betreffenden gesetzlichen Merkmale durch Aufnahme der Worte 'in Gesellschaft des Dietmar B als Beteiligten (Paragraph 12, StGB.)' bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist (Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 30 zu Paragraph 312, StPO. u.v.a.).
Eines näheren Hinweises auf die Aufpasserfunktion und auf die in dieser Eigenschaft gesetzten Handlungen des B bedurfte es (abgesehen davon, daß diese Umstände ohnedies Gegenstand der unmittelbar nachfolgenden, Dietmar B betreffenden Hauptfrage IV gewesen sind) schon deshalb nicht, weil sie weder zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, d.h. zu den in der gesetzlichen Definition des Deliktes bezeichneten Tatbestandsmerkmalen (Mayerhofer-Rieder, ENr. 19, 20 zu § 312 StPO.), zählen, welche nach dem Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle vollständig anzuführen sind, noch deshalb beizufügen gewesen wären, weil dies zur deutlichen Bezeichnung (Individualisierung) der Tat oder zur Schaffung einer Grundlage für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche notwendig gewesen wäre.Eines näheren Hinweises auf die Aufpasserfunktion und auf die in dieser Eigenschaft gesetzten Handlungen des B bedurfte es (abgesehen davon, daß diese Umstände ohnedies Gegenstand der unmittelbar nachfolgenden, Dietmar B betreffenden Hauptfrage römisch vier gewesen sind) schon deshalb nicht, weil sie weder zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, d.h. zu den in der gesetzlichen Definition des Deliktes bezeichneten Tatbestandsmerkmalen (Mayerhofer-Rieder, ENr. 19, 20 zu Paragraph 312, StPO.), zählen, welche nach dem Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle vollständig anzuführen sind, noch deshalb beizufügen gewesen wären, weil dies zur deutlichen Bezeichnung (Individualisierung) der Tat oder zur Schaffung einer Grundlage für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche notwendig gewesen wäre.
Die in den Beschwerdeausführungen zur Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. gerügte Unrichtigkeit (im Sinne einer Widersprüchlichkeit) der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen III und IV liegt gleichfalls nicht vor:Die in den Beschwerdeausführungen zur Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gerügte Unrichtigkeit (im Sinne einer Widersprüchlichkeit) der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen römisch drei und römisch vier liegt gleichfalls nicht vor:
Reißt man die Erläuterung, wonach die Annahme eines räumlichen Nahverhältnisses nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhänge, nicht aus ihrem Zusammenhang mit der wiederholten Betonung des Erfordernisses, daß sich der Raubgenosse in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhalten müsse, so kann sie auch von Laien nur dahin verstanden werden, daß nicht von einer starren - in Entfernungsmaßen ausdrückbaren - Begrenzung des als unmittelbar tatortnah anzusprechenden Bereiches auszugehen, sondern - wie in der Rechtsbelehrung im folgenden auch ausdrücklich angeführt worden ist - in diesem Zusammenhang vielmehr auf die (physische) Möglichkeit der Vereinigung der verteilten Kräfte der Komplizen zur Durchführung des Raubes abzustellen ist. Diese Auffassung entspricht durchaus der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. hiezu insbes. die Ausführungen in Leukauf-Steininger2 RN. 77Reißt man die Erläuterung, wonach die Annahme eines räumlichen Nahverhältnisses nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhänge, nicht aus ihrem Zusammenhang mit der wiederholten Betonung des Erfordernisses, daß sich der Raubgenosse in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhalten müsse, so kann sie auch von Laien nur dahin verstanden werden, daß nicht von einer starren - in Entfernungsmaßen ausdrückbaren - Begrenzung des als unmittelbar tatortnah anzusprechenden Bereiches auszugehen, sondern - wie in der Rechtsbelehrung im folgenden auch ausdrücklich angeführt worden ist - in diesem Zusammenhang vielmehr auf die (physische) Möglichkeit der Vereinigung der verteilten Kräfte der Komplizen zur Durchführung des Raubes abzustellen ist. Diese Auffassung entspricht durchaus der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche hiezu insbes. die Ausführungen in Leukauf-Steininger2 RN. 77
zu § 127 StGB., welche weitgehend wörtlich in die Rechtsbelehrung übernommen worden sind). Die Form ihrer Wiedergabe ist auch keineswegs geeignet gewesen, einen Rechtsirrtum der Geschwornen über das Wesen der Raubgenossenschaft infolge eines Mißverständnisses herbeizuführen.zu Paragraph 127, StGB., welche weitgehend wörtlich in die Rechtsbelehrung übernommen worden sind). Die Form ihrer Wiedergabe ist auch keineswegs geeignet gewesen, einen Rechtsirrtum der Geschwornen über das Wesen der Raubgenossenschaft infolge eines Mißverständnisses herbeizuführen.
Für die in der Beschwerde behauptete Fehlinterpretation, welche einen bei rechtsrichtiger Beurteilung mit den Verfahrensergebnissen nicht zu vereinbarenden Wahrspruch nach sich gezogen haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte; denn laut der Verantwortung des Angeklagten Dietmar B, auf welche sich die Geschwornen in der Niederschrift gemäß § 331 Abs. 3 StPO. ausdrücklich beziehen, ist dieser nach Betreten der Trafik durch Milo Kenneth A vorerst nur etwa 20 Meter weiter weggegangen, demnach zunächst in unmittelbarer Tatortnähe verblieben (S. 261; vgl. S. 127 a, letzter Absatz sowie S. 57 f.Für die in der Beschwerde behauptete Fehlinterpretation, welche einen bei rechtsrichtiger Beurteilung mit den Verfahrensergebnissen nicht zu vereinbarenden Wahrspruch nach sich gezogen haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte; denn laut der Verantwortung des Angeklagten Dietmar B, auf welche sich die Geschwornen in der Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO. ausdrücklich beziehen, ist dieser nach Betreten der Trafik durch Milo Kenneth A vorerst nur etwa 20 Meter weiter weggegangen, demnach zunächst in unmittelbarer Tatortnähe verblieben (S. 261; vergleiche S. 127 a, letzter Absatz sowie S. 57 f.
und S. 61).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. schließlich vermeint, aus seinem bereits oben wiedergegebenen Vorbringen gehe hervor, daß die Qualifikation nach dem ersten Fall des § 143 StGB. zu Unrecht angenommen worden sei, weicht er von den im Wahrspruch getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Raubgenossenschaft ab und bringt damit den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer-Rieder ENr. 8 zu § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO.).Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. schließlich vermeint, aus seinem bereits oben wiedergegebenen Vorbringen gehe hervor, daß die Qualifikation nach dem ersten Fall des Paragraph 143, StGB. zu Unrecht angenommen worden sei, weicht er von den im Wahrspruch getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Raubgenossenschaft ab und bringt damit den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer-Rieder ENr. 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO.).