Der Tatbestand nach dem § 87 Abs. 1 StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite die 'Absicht' des Täters, einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen. Gefordert wird demnach die Schuldform des § 5 Abs. 2 StGB, d.h. der Täter muß mit seiner Handlung den direkten Zweck verfolgen, das tatbildmäßige Unrecht, d.h. eine schwere körperliche Beschädigung des Opfers herbeizuführen. Bedingter Vorsatz genügt nicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 440; LSK. 1976/119, SSt. 47/5 u. 11 u.v.a.).Der Tatbestand nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite die 'Absicht' des Täters, einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen. Gefordert wird demnach die Schuldform des Paragraph 5, Absatz 2, StGB, d.h. der Täter muß mit seiner Handlung den direkten Zweck verfolgen, das tatbildmäßige Unrecht, d.h. eine schwere körperliche Beschädigung des Opfers herbeizuführen. Bedingter Vorsatz genügt nicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 440; LSK. 1976/119, SSt. 47/5 u. 11 u.v.a.).
Das Erstgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung u.a. ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte 'durch die Abgabe der (zunächst 6) Schüsse durch die Eingangstüre (des Gasthauses C), wobei ein Fenster durchsichtig war, es zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muß und sich auch damit abgefunden haben muß, daß durch die Abgabe der Schüsse die im Lokal sich aufhaltenden Personen (Aleksander C und Erich D) schwer am Körper Verletzungen zufügen könnten' (S. 52/II). Abgesehen von dieser sprachlich an sich fehlerhaften Ausdrucksweise und der in diesem Zusammenhang unterbliebenen Berücksichtigung der vom Angeklagten später allein 'auf seinen Verfolger Erich D' abgegebenen drei restlichen Schüsse, decken diese Formulierungen nicht einmal eindeutig die erstgerichtliche Annahme eines Handelns des Angeklagten mit auch nur bedingtem Vorsatz. Sie lassen nämlich auch die - rechtlich als Fahrlässigkeitskomponente anzusprechende - bloße (eindeutige) Erkennbarkeit der Sachverhaltsverwirklichung möglich erscheinen, weil die ausdrückliche Feststellung unterblieb, daß der - sich im übrigen mit bloßer Fahrlässigkeit verantwortende - Angeklagte das mit seinem Handeln verbundene Risiko tatsächlich erkannte und als so hoch veranschlagte, daß er eine Tatbestandsverwirklichung als naheliegend ansah, sich aber dennoch zur Tat entschloß, weil er einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen willens war (siehe EvBl. 1975/192, LSK. 1978/18, 142 u.v.a.). Aus dem Urteilsspruch allein, der allerdings den Begriff 'absichtlich' enthält, ist schon in Anbetracht dieser ausdrücklichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zur Frage der subjektiven Tatseite nichts zu gewinnen.
Somit hat das Erstgericht zur inneren Tatseite nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten im Punkt 1 des Schuldspruches angelasteten Tat unter den Tatbestand der § 15, 87 Abs. 1Somit hat das Erstgericht zur inneren Tatseite nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten im Punkt 1 des Schuldspruches angelasteten Tat unter den Tatbestand der Paragraph 15, 87, Absatz eins
StGB nicht zu decken vermögen. Sie ließen lediglich allenfalls die Heranziehung eines milderen Strafgesetzes (§ 15, 84 Abs. 2 Z. 1 bzw. 89 StGB) zu. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO und bringt mit sich, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs. 1 StPO).StGB nicht zu decken vermögen. Sie ließen lediglich allenfalls die Heranziehung eines milderen Strafgesetzes (Paragraph 15, 84, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 89 StGB) zu. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und bringt mit sich, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, weshalb der Angeklagte mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.