Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil ausschließlich aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil ausschließlich aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1985 beantragte der Angeklagte die "Vorlage des Zahlungsbeleges und daß dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben wird zu erheben, wer ihm die Erlaubnis erteilt hat, bzw. die Ausforschung jener Person, dem den Angeklagten die Erlaubnis erteilt hat zur Gegenüberstellung" (S 66). Diesen Antrag lehnte das Erstgericht mit Zwischenerkenntnis mit der Begründung ab, daß derartige Erhebungen schon durchgeführt seien und das Ergebnis im Akt liege.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Mängelrüge nur gegen die Abweisung jenes Teiles des Antrages "dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, zu erheben, wer ihm die Erlaubnis erteilt hat bzw. die Ausforschung jener Person, die dem Angeklagten die Erlaubnis erteilt hat zur Gegenüberstellung"; ersichtlich ist dieser Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Ausforschung jener bei der Fa. Ing. Franz F*** GesmbH beschäftigten Person, die ihm die Erlaubnis zur Abholung der Aluminiumabfälle aus dem Firmenareal erteilte und auf Gegenüberstellung dieser Person mit dem Angeklagten gerichtet.
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages wurden indes Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Anläßlich seiner Ergreifung am 26.Dezember 1984 im Firmengelände der genannten Firma in Waidhofen an der Ybbs brachte der Angeklagte vor, vom Firmeninhaber F*** die Erlaubnis zur Entnahme von Aluminiumabfällen erhalten zu haben (S 5, 23 f).
Gendarmerieerhebungen bei der Fa. F*** ergaben, daß diese Angaben P***'S weder von den Geschäftsführern noch von der Prokuristin des Unternehmens bestätigt wurden (S 5, 17). Nach Vorhalt dieser Erhebungsresultate hielt der Angeklagte bei seiner ersten gerichtlichen Einvernahme diese Verantwortung aufrecht (S 30). Weitere Erhebungen bei der Fa. F*** erbrachten das Ergebnis, daß dort nicht einmal der Name des Angeklagten bekannt war (S 55 bis 57). In der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1985 änderte der Angeklagte seine Verantwortung; die erwähnte Erlaubnis hätte ihm ein älterer Herr, der Brillen getragen und Pfeife geraucht habe, erteilt; dieser Mann habe bei früheren Einkäufen des Beschwerdeführers auch kassiert, er sei ca. 55 Jahre als (S 64, 65, 66). Die Prokuristin der Firma, die Zeugin Erika F*** sagte in dieser Hauptverhandlung aus, bei der Firma Ing. Franz F*** GesmbH sei kein älterer Herr beschäftigt, der Brillen trage, Pfeife rauche und ca. 55 Jahre alt sei (S 65, 66).
Angesichts dieser Beweisergebnisse verfiel der Antrag des Angeklagten zu Recht der Ablehnung. Das Erstgericht hat nämlich durch die Vernehmung der Zeugin Erika F*** in der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erstmals genannte Person (ca. 55 Jahre alt, Pfeifenraucher, Brillenträger, im Verkauf tätig) auszuforschen. Die Einvernahme dieser Zeugin war ein durchaus taugliches Mittel für die beantragte Ausforschung, handelt es sich bei der Genannten doch immerhin um die Prokuristin der Fa. Ing. Franz F*** GesmbH, der alle dort Beschäftigten bekannt sind und die daher durchaus in der Lage war, zielführende Angaben über die vom Angeklagten genannte Person zu machen. Da aus der Aussage der für die begehrte Ausforschung durchaus kompetenten Zeugin für den Angeklagten nichts zu gewinnen war, hätte es schon im Beweisantrag eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, auf welche Weise (wenn nicht durch Vernehmung der leitenden Angestellten des Betriebes) die begehrte Ausforschung bewerkstelligt hätte werden sollen, etwa aus welchen Gründen seine persönliche Mitwirkung dabei den gewünschten Erfolg hätte bringen können. Mangels geeigneter diesbezüglicher weiterer Antragstellung kann sich der Angeklagte durch das abweisliche Zwischenerkenntnis nicht für beschwert erachten, sodaß - mangels Verkürzung von Verteidigungsrechten - der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).