Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.November 1978, GZ. 21 Vr 685/76-62, verletzt insoweit Walter A damit (auch) des Vergehens (sachlich: Verbrechens) des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt und über ihn nach der letzteren Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in eben dieser Bestimmung.Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.November 1978, GZ. 21 römisch fünf r 685/76-62, verletzt insoweit Walter A damit (auch) des Vergehens (sachlich: Verbrechens) des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. schuldig erkannt und über ihn nach der letzteren Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in eben dieser Bestimmung.
Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Walter A habe durch die ihm angelasteten Betrugshandlungen einen 100.000 S übersteigenden Gesamtschaden herbeigeführt, und in deren rechtlicher Unterstellung (auch) unter § 147 Abs 3 StGB. sowie demgemäß ferner in dem (hierauf basierenden) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und ebenso alle darauf beruhenden Verfügungen, so namentlich der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.Mai 1979, GZ. 21 Vr 685/76-77, aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. wird im Umfang der (Urteils-) Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Walter A habe durch die ihm angelasteten Betrugshandlungen einen 100.000 S übersteigenden Gesamtschaden herbeigeführt, und in deren rechtlicher Unterstellung (auch) unter Paragraph 147, Absatz 3, StGB. sowie demgemäß ferner in dem (hierauf basierenden) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und ebenso alle darauf beruhenden Verfügungen, so namentlich der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.Mai 1979, GZ. 21 römisch fünf r 685/76-77, aufgehoben; gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wird im Umfang der (Urteils-) Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Walter A hat durch die ihm zur Last fallenden Betrugshandlungen mit einem dadurch verursachten Schaden von über 5.000 S das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. begangen und wird hiefür sowie für das ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Anwendungsfall) StGB.Walter A hat durch die ihm zur Last fallenden Betrugshandlungen mit einem dadurch verursachten Schaden von über 5.000 S das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. begangen und wird hiefür sowie für das ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, (erster Anwendungsfall) StGB.
gemäß §§ 28, 147 Abs 2 StGB. zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 2, StGB. zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. wird die Vorhaft vom 29. September 1975, 14,30 Uhr, bis zum 17.Oktober 1975, 11,30 Uhr, vom 18.März 1976, 10,30 Uhr, bis zum 19.März 1976, 12,00 Uhr, und vom 19.März 1976, 16,00 Uhr, bis zum 22.Juni 1976, 10,15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB. wird die Vorhaft vom 29. September 1975, 14,30 Uhr, bis zum 17.Oktober 1975, 11,30 Uhr, vom 18.März 1976, 10,30 Uhr, bis zum 19.März 1976, 12,00 Uhr, und vom 19.März 1976, 16,00 Uhr, bis zum 22.Juni 1976, 10,15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.