Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, daß er dem Andreas B vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz Suchtgift überlassen habe, wird ein Begründungsmangel nicht einmal behauptet, geschweige denn zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Insoweit der Angeklagte die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahme bestreitet, er habe auf Grund des (jugendlichen) Aussehens des Andreas B dessen Alter von nicht 21 Jahren im Zeitpunkt des Suchtgiftverkaufes (Frühjahr 1981) erkannt, zumindest jedoch ein solches Alter des Genannten billigend in Kauf genommen, wendet er sich in Wahrheit gegen eine denkrichtige Schlußfolgerung, die das Gericht aus der Tatsache gezogen hat, daß Gründler selbst zur Zeit der Hauptverhandlung (14.Oktober 1983), also rund eineinhalb Jahre nach der Tat, für jedermann erkennbar wie ein Jugendlicher aussah. Einwände gegen eine denkgesetzmögliche Schlußfolgerung stellen sich aber der Sache nach als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar (SSt. 11/46, 27/47 u. v.a.).
Mit dem Vorwurf wieder, das Gericht habe den Ausspruch, er habe Ende Dezember 1982 eine unbekannte Menge des Suchtgifts Heroin oder Morphin injiziert, durch die Bezugnahme auf das (wegen der Unterlassung einer Blutuntersuchung) mangelhaft gebliebene Sachverständigengutachten nur mangelhaft begründet, wird einerseits bloß der Beweiswert der Aussage des Sachverständigen in Zweifel gezogen, was nichts anderes als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung ist, und andererseits ein Verfahrensmangel releviert, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer infolge Fehlens einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.
Die Rechtsrüge letztlich geht davon aus, daß der Nachweis der Kenntnis des Angeklagten vom Alter seines Suchtgiftabnehmers und der Beweis des Mißbrauches von Suchtgift durch den Angeklagten nicht erbracht wurde.
Insoweit weicht also die Beschwerde von dem anderslautenden Urteilssachverhalt ab und ist mithin auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Da sohin die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde keinen der darin behaupteten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da sohin die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde keinen der darin behaupteten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Schon bei der vorläufigen Beratung über diese Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem (diesbezüglich allerdings gar nicht angefochtenen) Urteil zu Grunde liegende Annahme, der Angeklagte habe das Finanzvergehen im zuständigkeitsbegründenden (§ 53 Abs. 1 lit. a FinStrG.) Rückfall begangen, also nach zweimaliger Bestrafung wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37Schon bei der vorläufigen Beratung über diese Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem (diesbezüglich allerdings gar nicht angefochtenen) Urteil zu Grunde liegende Annahme, der Angeklagte habe das Finanzvergehen im zuständigkeitsbegründenden (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) Rückfall begangen, also nach zweimaliger Bestrafung wegen eines der in den Paragraphen 33, 35, oder 37
Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen und wenigstens zum Teil erfolgten Verbüßung der dafür verhängten Strafen. Der Oberste Gerichtshof hat daher - im Sinne des (gemäß Par 195 Abs. 1 FinStrG. anwendbaren) § 362 Abs. 1 Z. 2Absatz eins, bezeichneten Finanzvergehen und wenigstens zum Teil erfolgten Verbüßung der dafür verhängten Strafen. Der Oberste Gerichtshof hat daher - im Sinne des (gemäß Par 195 Absatz eins, FinStrG. anwendbaren) Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2
StPO. - diesbezüglich Erhebungen gepflogen, durch die zu Tage kam, daß Gegenstand der am 6.August 1980 durch das Zollamt Innsbruck unter Straflisten-Nr. 762/80 erfolgten (zweiten) Verurteilung des Angeklagten wegen § 37 Abs. 1StPO. - diesbezüglich Erhebungen gepflogen, durch die zu Tage kam, daß Gegenstand der am 6.August 1980 durch das Zollamt Innsbruck unter Straflisten-Nr. 762/80 erfolgten (zweiten) Verurteilung des Angeklagten wegen Paragraph 37, Absatz eins
lit. a FinStrG. eine am 16.Juli 1980 begangene Tat war, die der Tatzeit nach schon in einem früheren (zeitlich vorangegangenen) Verfahren abgeurteilt hätte werden können, das wegen desselben Delikts (begangen in der Zeit vom Oktober 1979 bis 16.Mai 1980) unter Straflisten-Nr.Litera a, FinStrG. eine am 16.Juli 1980 begangene Tat war, die der Tatzeit nach schon in einem früheren (zeitlich vorangegangenen) Verfahren abgeurteilt hätte werden können, das wegen desselben Delikts (begangen in der Zeit vom Oktober 1979 bis 16.Mai 1980) unter Straflisten-Nr.
724/80 ebenfalls beim Zollamt Innsbruck anhängig und am 23.Juli 1980 mit einer (am 24.Juli 1980 rechtskräftig gewordenen) Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG. beendet worden war. Diese beiden (einzigen) Verurteilungen des Angeklagten sind demnach in bezug auf die den Rückfall nach § 41 FinStrG. begründende Anzahl von zwei Vorverurteilungen nur als einzige anzusehen (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/150 u.v.a.), weshalb schon diese Voraussetzung des Rückfalls und damit auch - mangels sonstiger Zuständigkeitstatbestände - der gerichtlichen Verfolgbarkeit der Tat nicht gegeben ist. Zufolge Fehlens der Zuständigkeit des Gerichtes zur Aburteilung des Finanzvergehens war daher das Urteil im bezeichneten Umfang aufzuheben und - mit Zustimmung der Generalprokuratur - in nichtöffentlicher Sitzung (10 Os 102/82) sofort mit einem Freispruch gemäß § 214 FinStrG.724/80 ebenfalls beim Zollamt Innsbruck anhängig und am 23.Juli 1980 mit einer (am 24.Juli 1980 rechtskräftig gewordenen) Strafverfügung gemäß Paragraph 143, FinStrG. beendet worden war. Diese beiden (einzigen) Verurteilungen des Angeklagten sind demnach in bezug auf die den Rückfall nach Paragraph 41, FinStrG. begründende Anzahl von zwei Vorverurteilungen nur als einzige anzusehen vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/150 u.v.a.), weshalb schon diese Voraussetzung des Rückfalls und damit auch - mangels sonstiger Zuständigkeitstatbestände - der gerichtlichen Verfolgbarkeit der Tat nicht gegeben ist. Zufolge Fehlens der Zuständigkeit des Gerichtes zur Aburteilung des Finanzvergehens war daher das Urteil im bezeichneten Umfang aufzuheben und - mit Zustimmung der Generalprokuratur - in nichtöffentlicher Sitzung (10 Os 102/82) sofort mit einem Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG.
vorzugehen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die ausschließlich gegen den Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz gerichtete Berufung an das zuständige Oberlandesgericht beruht darauf, daß einerseits über die Beschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Sitzung abgesprochen wurde und demgemäß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entfällt, und andererseits auch eine solche Zuständigkeit durch die gemäß § 362 Abs. 1 StPO. gleichfalls bei der nichtöffentlichen Beratung verfügte außerordentliche Wiederaufnahme in Ansehung eines kumulativ zu bestrafenden (§ 22 Abs. 1 FinStrG.) Delikts nicht entsteht (vgl. dazu KH. 1315 sowie EvBl. 1980/151).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die ausschließlich gegen den Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz gerichtete Berufung an das zuständige Oberlandesgericht beruht darauf, daß einerseits über die Beschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Sitzung abgesprochen wurde und demgemäß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entfällt, und andererseits auch eine solche Zuständigkeit durch die gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO. gleichfalls bei der nichtöffentlichen Beratung verfügte außerordentliche Wiederaufnahme in Ansehung eines kumulativ zu bestrafenden (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG.) Delikts nicht entsteht vergleiche dazu KH. 1315 sowie EvBl. 1980/151).