Das gesamte Vorbringen der Mängelrüge stellt sich - soweit es sich nicht überhaupt vorgreifend mit rechtlichen Erwägungen zur Frage nach dem Vorliegen einer Notwehrsituation befaßt - in Wahrheit (auch wenn die Beschwerde dies nicht wahrhaben will) doch bloß als Versuch dar, die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Was aber die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9Das gesamte Vorbringen der Mängelrüge stellt sich - soweit es sich nicht überhaupt vorgreifend mit rechtlichen Erwägungen zur Frage nach dem Vorliegen einer Notwehrsituation befaßt - in Wahrheit (auch wenn die Beschwerde dies nicht wahrhaben will) doch bloß als Versuch dar, die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Was aber die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a (der Sache nach Z. 9 lit. b und 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten anlangt, mit der er ein Handeln in 'gerechter' Notwehr (vgl. § 2Litera a, (der Sache nach Ziffer 9, Litera b und 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten anlangt, mit der er ein Handeln in 'gerechter' Notwehr vergleiche Paragraph 2
lit. g StG. 1945; gemäß § 3 StGB nunmehr: 'Notwehr'), zumindest aber die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Putativnotwehr - § 8 StGB), allenfalls auch eine bloße Notwehrüberschreitung aus asthenischen Affekten behauptet, so ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen: Hienach eröffnete er sofort aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern auf die sich ihm nähernden beiden Italiener Domenico B und Vincenzo C das Feuer aus seiner Pistole, obgleich beide unbewaffnet waren, auch keine drohende Haltung einnahmen und bloß einer von ihnen die Äußerung 'wir kennen uns' gemacht hatte. Auf Grund dieses Hergangs der Ereignisse hat das Erstgericht zu Recht das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut des Angeklagten (oder seines Begleiters) und damit eine Notwehrsituation verneint; hieran vermag auch der Umstand, daß sich der Vorfall in einer übel beleumundeten Gegend der Hafenstadt Genua abspielte, umso weniger zu ändern, als nicht zu übersehen ist, daß der Angeklagte sich an diesen Ort begab, obwohl ihm diese Umstände wohlbekannt waren. Das Erstgericht hat ferner - den Beschwerdebehauptungen zuwider - aber auch die erforderlichen Feststellungen zur Beantwortung der Frage getroffen, ob der Angeklagte etwa in sogenannter 'Putativnotwehr' handelte, indem es - im Zusammenhalt mit der Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung über den angeblichen Angriff von vier bis fünf, teils mit Messern bewaffneten Italienern und der sie zeitweise zum Teil stützenden Angaben des Raimund G - die Abwehr nicht nur eines tatsächlichen, sondern auch eines bloß vermeintlichen Angriffs angesichts der am Tatort zur Tatzeit als erwiesen angenommenen Verhältnisse - ausdrücklich (Bd. II S. 81) - verneinte.Litera g, StG. 1945; gemäß Paragraph 3, StGB nunmehr: 'Notwehr'), zumindest aber die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Putativnotwehr - Paragraph 8, StGB), allenfalls auch eine bloße Notwehrüberschreitung aus asthenischen Affekten behauptet, so ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen: Hienach eröffnete er sofort aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern auf die sich ihm nähernden beiden Italiener Domenico B und Vincenzo C das Feuer aus seiner Pistole, obgleich beide unbewaffnet waren, auch keine drohende Haltung einnahmen und bloß einer von ihnen die Äußerung 'wir kennen uns' gemacht hatte. Auf Grund dieses Hergangs der Ereignisse hat das Erstgericht zu Recht das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut des Angeklagten (oder seines Begleiters) und damit eine Notwehrsituation verneint; hieran vermag auch der Umstand, daß sich der Vorfall in einer übel beleumundeten Gegend der Hafenstadt Genua abspielte, umso weniger zu ändern, als nicht zu übersehen ist, daß der Angeklagte sich an diesen Ort begab, obwohl ihm diese Umstände wohlbekannt waren. Das Erstgericht hat ferner - den Beschwerdebehauptungen zuwider - aber auch die erforderlichen Feststellungen zur Beantwortung der Frage getroffen, ob der Angeklagte etwa in sogenannter 'Putativnotwehr' handelte, indem es - im Zusammenhalt mit der Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung über den angeblichen Angriff von vier bis fünf, teils mit Messern bewaffneten Italienern und der sie zeitweise zum Teil stützenden Angaben des Raimund G - die Abwehr nicht nur eines tatsächlichen, sondern auch eines bloß vermeintlichen Angriffs angesichts der am Tatort zur Tatzeit als erwiesen angenommenen Verhältnisse - ausdrücklich (Bd. römisch zwei S. 81) - verneinte.
Da nach dem urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt sohin von vornherein weder eine echte noch eine vom Angeklagten irrig als gegeben angesehene Notwehrsituation vorlag, kommt die Frage eines allfälligen Notwehrexzesses überhaupt nicht zum Tragen. Nur der Vollständigkeit halber sei am Rande darauf verwiesen, daß selbst bei Zubilligung eines Handelns in Notwehr (oder Putativnotwehr) im Verhalten des Angeklagten jedenfalls eine klar zutage liegende Notwehrüberschreitung erblickt werden müßte, wobei ein asthenischer Affekt als Beweggrund hiefür durch nichts indiziert wäre, zumal sich der Angeklagte nach den (hinreichend begründeten) Feststellungen des Erstgerichtes an den späteren Tatort begeben hatte, um dort die Konfrontation mit dem Verletzer seines Begleiters (geradezu) zu suchen, den üblen Ruf der Gegend kannte, auf einen Raufhandel auch innerlich (zumindestens) vorbereitet und den sodann von ihm angeschossenen unbewaffneten Personen infolge seiner Bewaffnung mit einer gebrauchsbereiten Pistole von vornherein weit überlegen war. Die dann somit allein verbleibende Notwehrüberschreitung aus sthenischem Affekt - wobei aber ein Affekt, d. i. eine plötzliche Gemütsbewegung, eine Aufwallung, beim vorsätzlichen Aufsuchen einer Konfrontation (siehe vorher) begrifflich kaum in Betracht kommt - könnte aber am Ausmaß der vom Erstgericht angenommenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Taten und damit an deren rechtlicher Beurteilung (als Vorsatztaten - nach den vom Erstgericht herangezogenen Gesetzesstellen) nichts ändern. Daher erweist sich auch die Rechtsrüge des Angeklagten als unberechtigt.
Seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Rudolf A nach § 86 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.September 1977, 2 d Vr 5056/77 (§ 165 StGB, § 36 Abs. 1 WaffG.), und vom 13.Jänner 1978, 10 Vr 756/76 (§ 127 Abs. 1 u. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB), unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend; mildernd war das Teilgeständnis, nämlich (bloß) im Waffenfaktum. Mit seiner Berufung strebt Rudolf A eine Strafermäßigung an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.Das Schöffengericht verurteilte Rudolf A nach Paragraph 86, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.September 1977, 2 d römisch fünf r 5056/77 (Paragraph 165, StGB, Paragraph 36, Absatz eins, WaffG.), und vom 13.Jänner 1978, 10 römisch fünf r 756/76 (Paragraph 127, Absatz eins, u. 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB), unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend; mildernd war das Teilgeständnis, nämlich (bloß) im Waffenfaktum. Mit seiner Berufung strebt Rudolf A eine Strafermäßigung an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe bedürfen insoferne einer Berichtigung, als (richtig) ein Verbrechen (§ 83, 86 StGB) mit zwei Vergehen (§ 83, 84Die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe bedürfen insoferne einer Berichtigung, als (richtig) ein Verbrechen (Paragraph 83, 86, StGB) mit zwei Vergehen (Paragraph 83, 84
StGB; § 36 WaffG.) konkurriert.StGB; Paragraph 36, WaffG.) konkurriert.
Der vom Berufungswerber geltend gemachte Milderungsgrund der Erregung zum Tatzeitpunkt steht im Widerspruch zur Urteilsfeststellung, daß der Berufungswerber die Konfrontation gesucht hat (siehe II. Bd. S. 81 unten).Der vom Berufungswerber geltend gemachte Milderungsgrund der Erregung zum Tatzeitpunkt steht im Widerspruch zur Urteilsfeststellung, daß der Berufungswerber die Konfrontation gesucht hat (siehe römisch zwei. Bd. S. 81 unten).
Eine Situation, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommt, war auf Grund des Urteilssachverhalts gleichfalls nicht gegeben. Von Hilfeleistung für den Freund (G) kann nicht die Rede sein, weil ja der Freund längst außer jeder Gefahr war, als der Berufungswerber in einem Lokal mit ihm zusammentraf und sich entschloß, offenbar einen Racheakt ins Werk zu setzen.
Unter angemessener Bedachtnahme auf die beiden angeführten Vorverurteilungen zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe (§ 31, 40 StGB) erscheint die nunmehr verhängte Zusatzstrafe nicht überhöht.Unter angemessener Bedachtnahme auf die beiden angeführten Vorverurteilungen zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe (Paragraph 31, 40, StGB) erscheint die nunmehr verhängte Zusatzstrafe nicht überhöht.