Es verletzt das Gesetz in § 223 Abs. 2 (§ 12) StGBEs verletzt das Gesetz in Paragraph 223, Absatz 2, (Paragraph 12,) StGB
Die von Gert B veranlaßte Ausstellung eines sogenannten 'Meldevisums' für den - ihn dazu bestimmenden - Franz A beruhte auf § 3 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 1973/30. Danach ist jeder, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, was durch übergabe des ausgefüllten Meldezettels geschieht. Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Einfügen von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorganes auf dem Meldezettel zu vermerken und hievon zwei Exemplare dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen. Durch die Beisetzung des Meldevisums bestätigt die Meldebehörde aber lediglich die (richtige) Tatsache der unter einem bestimmten Namen erfolgten Anmeldung des Meldepflichtigen, aber weder die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im allgemeinen noch die Richtikeit des Namens des Meldepflichtigen oder seiner Unterkunft im besonderen. Die Vorlage des ausgefüllten Meldezettels durch die Partei bei der Meldebehörde dient somit nicht dem 'Beweis einer Tatsache', nämlich der Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen Angaben. Der Tatbestand des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (hier in der Begehungsform der Beteiligung nach § 12, zweiter Fall, StGB) ist daher durch das Verhalten des Verurteilten Franz A nicht erfüllt; vielmehr bleiben falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung der Ahndung durch die Verwaltungsbehörde nach § 16 MeldeG. vorbehalten. Da § 16 MeldeG.Die von Gert B veranlaßte Ausstellung eines sogenannten 'Meldevisums' für den - ihn dazu bestimmenden - Franz A beruhte auf Paragraph 3, des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 1973/30. Danach ist jeder, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, was durch übergabe des ausgefüllten Meldezettels geschieht. Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Einfügen von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorganes auf dem Meldezettel zu vermerken und hievon zwei Exemplare dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen. Durch die Beisetzung des Meldevisums bestätigt die Meldebehörde aber lediglich die (richtige) Tatsache der unter einem bestimmten Namen erfolgten Anmeldung des Meldepflichtigen, aber weder die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im allgemeinen noch die Richtikeit des Namens des Meldepflichtigen oder seiner Unterkunft im besonderen. Die Vorlage des ausgefüllten Meldezettels durch die Partei bei der Meldebehörde dient somit nicht dem 'Beweis einer Tatsache', nämlich der Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen Angaben. Der Tatbestand des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (hier in der Begehungsform der Beteiligung nach Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB) ist daher durch das Verhalten des Verurteilten Franz A nicht erfüllt; vielmehr bleiben falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung der Ahndung durch die Verwaltungsbehörde nach Paragraph 16, MeldeG. vorbehalten. Da Paragraph 16, MeldeG.
jeglichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, somit auch
die Fälschung der Bestätigung des (vorgetäuschten) Unterkunftgebers
auf dem Meldezettel pönalisiert, ist der Unrechtsgehalt einer
solchen Vorgangsweise, solange sie sich - wie hier - auf den
Meldevorgang als solchen beschränkt, ebenfalls von dem - als
speziellere Norm dem § 223 StGB insoweit vorgehenden -
Verwaltungsstraftatbestand erfaßt (vgl. ÖJZ-LSK. 1980/128 =
EvBl. 1981/16; ÖJZ-LSK. 1979/383 = EvBl. 1980/46 = RZ. 1979/84 =
SSt. 50/56).
Auf diese Rechtsansicht stützt sich auch - zutreffend - das eingangs erwähnte freisprechende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Jänner 1985, AZ. 21 Bs 586/84.
Da das Franz A betreffende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Oktober 1984, 5 d E Vr 5968/84-12, in Rechtskraft erwuchs, war die zu dessen Nachteil unterlaufende Gesetzesverletzung festzustellen und nach Maßgabe des letzten Satzes des § 292 StPO sogleich nach Aufhebung dieses Urteils auf Freispruch zu erkennen.Da das Franz A betreffende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Oktober 1984, 5 d E römisch fünf r 5968/84-12, in Rechtskraft erwuchs, war die zu dessen Nachteil unterlaufende Gesetzesverletzung festzustellen und nach Maßgabe des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO sogleich nach Aufhebung dieses Urteils auf Freispruch zu erkennen.