Der Berufung des Angeklagten wegen Strafe kommt Berechtigung zu. Eine vom Angeklagten als mildernd reklamierte Notlage liegt allerdings nicht vor. Zwar hatte er nach seinen Angaben kurzzeitig versucht beim Arbeitsamt Beschäftigung zu finden, sodann aber gar nichts mehr unternommen, um eine Sozialunterstützung zu erlangen (S 359).
Auch eine "erstaunliche Leichtgläubigkeit" der zumeist weiblichen Opfer der Taten fällt nicht als mildernd ins Gewicht, denn der Angeklagte hatte ersichtlich jeweils planmäßig deren Vertrauen erschlichen.
Unzutreffend ist die vom Angeklagten vorgebrachte Meinung, die "Mehrfachbegehungen der beiden Grunddeliktstypen" ginge in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit auf und sei somit vom angewendeten zweiten Strafsatz des § 130 StGB umfaßt. Das Schöffengericht wertete die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen derselben Art ohnedies nicht als erschwerend. Dies allerdings zu Unrecht, denn die Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, kann bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben, weil sie nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört (ÖJZ-LSK 1983/120). Wenngleich der Angeklagte somit keine weiteren ihm zugute zu haltenden Milderungsumstände aufzuzeigen vermag, erscheint doch im Hinblick auf das Gewicht der überwiegend geständigen Verantwortung des Angeklagten, in deren Rahmen auch eine Anzahl von Straftaten aufgedeckt wurde, die sonst nicht aufzuklären gewesen wären, die vom Schöffengericht gewählte Strafe etwas überhöht. Sie war daher auf ein Ausmaß von dreieinhalb Jahren zu reduzieren.Unzutreffend ist die vom Angeklagten vorgebrachte Meinung, die "Mehrfachbegehungen der beiden Grunddeliktstypen" ginge in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit auf und sei somit vom angewendeten zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB umfaßt. Das Schöffengericht wertete die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen derselben Art ohnedies nicht als erschwerend. Dies allerdings zu Unrecht, denn die Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, kann bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben, weil sie nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört (ÖJZ-LSK 1983/120). Wenngleich der Angeklagte somit keine weiteren ihm zugute zu haltenden Milderungsumstände aufzuzeigen vermag, erscheint doch im Hinblick auf das Gewicht der überwiegend geständigen Verantwortung des Angeklagten, in deren Rahmen auch eine Anzahl von Straftaten aufgedeckt wurde, die sonst nicht aufzuklären gewesen wären, die vom Schöffengericht gewählte Strafe etwas überhöht. Sie war daher auf ein Ausmaß von dreieinhalb Jahren zu reduzieren.
Der (verbleibenden) Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis kommt allerdings keine Berechtigung zu.
Die in der schriftlichen Berufungsausführung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei zum Ersatzanspruch der Diana B*** nicht gehört worden, ist unrichtig. Er wurde, unmittelbar nachdem sich diese Zeugin mit einem Anspruch von 20.000 S als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen hatte, hiezu gehört und erklärte, diesen Anspruch nicht anzuerkennen (S 378). Auch die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung (insoweit ein im Rahmen der Berufung zulässiges neues Vorbringen), es fehle an konkreten Feststellungen, wie hoch der Schaden der Zeugin B*** sei, trifft nicht zu. Das Erstgericht konstatierte mit hinreichender Deutlichkeit zum Urteilsfaktum B II, daß ihr eine Halskette und ein Ring im Wert von zusammen 8.000 S und den Eheleuten B*** 9.000 S Bargeld gestohlen wurden, wobei es sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin B*** bezog (US 6, 23, 26, 28), den Freispruch hinsichtlich eines Betrages von 3.000 S berücksichtigte (US 9, 33 f), und auch auf die Legitimation der Zeugin zur Geltendmachung der Ersatzansprüche einging (US 35).Die in der schriftlichen Berufungsausführung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei zum Ersatzanspruch der Diana B*** nicht gehört worden, ist unrichtig. Er wurde, unmittelbar nachdem sich diese Zeugin mit einem Anspruch von 20.000 S als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen hatte, hiezu gehört und erklärte, diesen Anspruch nicht anzuerkennen (S 378). Auch die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung (insoweit ein im Rahmen der Berufung zulässiges neues Vorbringen), es fehle an konkreten Feststellungen, wie hoch der Schaden der Zeugin B*** sei, trifft nicht zu. Das Erstgericht konstatierte mit hinreichender Deutlichkeit zum Urteilsfaktum B römisch zwei, daß ihr eine Halskette und ein Ring im Wert von zusammen 8.000 S und den Eheleuten B*** 9.000 S Bargeld gestohlen wurden, wobei es sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin B*** bezog (US 6, 23, 26, 28), den Freispruch hinsichtlich eines Betrages von 3.000 S berücksichtigte (US 9, 33 f), und auch auf die Legitimation der Zeugin zur Geltendmachung der Ersatzansprüche einging (US 35).
Demnach sind zureichend begründete Feststellungen vorhanden, auf Grund derer ein verläßliches Urteil über die Ersatzansprüche gefällt werden konnte (§ 366 Abs. 2 StPO).Demnach sind zureichend begründete Feststellungen vorhanden, auf Grund derer ein verläßliches Urteil über die Ersatzansprüche gefällt werden konnte (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
Insoweit war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.