Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang A und Rudolf B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen 3. und 8. September 1978 in Wien in zwei Angriffen in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) Plüschtiere im Wert von ca. 6.000 S der Firma C durch Einbruch (genauer: Einsteigen) in Lagerräume mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang A und Rudolf B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen 3. und 8. September 1978 in Wien in zwei Angriffen in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Plüschtiere im Wert von ca. 6.000 S der Firma C durch Einbruch (genauer: Einsteigen) in Lagerräume mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Den auf Z 5 und Z 10 (von A ziffernmäßig Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Die der Urteilsannahme eines schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zugrundeliegende Feststellung, sie hätten 'ca. 50 Plüschtiere im Werte von etwa S 6.000,--' gestohlen, bekämpfen beide Beschwerdeführer als unzureichend begründet, indes zu Unrecht. Denn die gerügte Konstatierung findet in den im Urteil (S. 115, 117 f.) relevierten Verfahrensergebnissen, und zwar in der Verantwortung der Angeklagten - sie hätten ungefähr 40 bis 50 kleine und drei große Plüschtiere gestohlen (S. 106 f.) -, in der Aussage des Zeugen Dr. D - wonach der Preis dieser Waren pro Stück 89,50, 129,-, 149,50 oder 199,50 S betrug und im Durchschnitt um 150 S lag (S. 108) - sowie in den Polizeierhebungen - in deren Verlauf der Sohn des Geschädigten den Wert von 11 sichergestellten Plüschtieren aus der Diebsbeute mit annähernd 2.000 S bezifferte (S. 50, 65) - nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung zureichend Deckung, zumal sich beide Beschwerdeführer auch ausdrücklich des Diebstahls von Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert schuldig bekannt haben (S. 105). Steht aber ein derartiger Wert der gestohlenen Sachen fest, dann waren genauere Zahl- und Wertangaben (auch im Urteilsspruch) entbehrlich.Den auf Ziffer 5 und Ziffer 10, (von A ziffernmäßig Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Die der Urteilsannahme eines schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zugrundeliegende Feststellung, sie hätten 'ca. 50 Plüschtiere im Werte von etwa S 6.000,--' gestohlen, bekämpfen beide Beschwerdeführer als unzureichend begründet, indes zu Unrecht. Denn die gerügte Konstatierung findet in den im Urteil (S. 115, 117 f.) relevierten Verfahrensergebnissen, und zwar in der Verantwortung der Angeklagten - sie hätten ungefähr 40 bis 50 kleine und drei große Plüschtiere gestohlen (S. 106 f.) -, in der Aussage des Zeugen Dr. D - wonach der Preis dieser Waren pro Stück 89,50, 129,-, 149,50 oder 199,50 S betrug und im Durchschnitt um 150 S lag (S. 108) - sowie in den Polizeierhebungen - in deren Verlauf der Sohn des Geschädigten den Wert von 11 sichergestellten Plüschtieren aus der Diebsbeute mit annähernd 2.000 S bezifferte (S. 50, 65) - nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung zureichend Deckung, zumal sich beide Beschwerdeführer auch ausdrücklich des Diebstahls von Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert schuldig bekannt haben (S. 105). Steht aber ein derartiger Wert der gestohlenen Sachen fest, dann waren genauere Zahl- und Wertangaben (auch im Urteilsspruch) entbehrlich.
Ihre den Wert der Diebsbeute betreffenden Rechtsrügen bringen die Beschwerdeführer nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie dabei die vorerwähnte Feststellung übergehen.
Der Angeklagte B rügt außerdem die Konstatierung, daß der beim Diebstahl überstiegene Zaun etwa 1,50
Meter hoch war, als 'aktenwidrig' (gemeint: offenbar unzureichend begründet) und die daraus abgeleitete Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB als rechtsirrig; auch diese Einwände gehen aber fehl. Die bekämpfte Feststellung über die Höhe des den Lagerplatz der Firma C (mit darauf stehenden offenen Lagerhallen) umschließenden Zaunes stimmt, der Verantwortung des Beschwerdefühers zuwider, mit der polizeilichen Tatortbeschreibung überein (S. 52, 53); von einem Begründungsmangel des Urteils kann darnach auch insoweit keine Rede sein. Das übersteigen -iner 1,50 Meter hohen Einfriedung jedoch, wozu es einer nicht unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung (unter gleichzeitigem Abheben beider Füße vom Boden) bedarf, entspricht unzweifelhaft dem Begriff 'Einsteigen' im Sinn des § 129 Z 1 StGB. Soweit die Rechtsrüge demgegenüber von einer geringeren Höhe des Zaunes ausgeht, weicht sie neuerlich vom festgestellten Sachverhalt ab, womit sie abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Meter hoch war, als 'aktenwidrig' (gemeint: offenbar unzureichend begründet) und die daraus abgeleitete Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB als rechtsirrig; auch diese Einwände gehen aber fehl. Die bekämpfte Feststellung über die Höhe des den Lagerplatz der Firma C (mit darauf stehenden offenen Lagerhallen) umschließenden Zaunes stimmt, der Verantwortung des Beschwerdefühers zuwider, mit der polizeilichen Tatortbeschreibung überein (S. 52, 53); von einem Begründungsmangel des Urteils kann darnach auch insoweit keine Rede sein. Das übersteigen -iner 1,50 Meter hohen Einfriedung jedoch, wozu es einer nicht unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung (unter gleichzeitigem Abheben beider Füße vom Boden) bedarf, entspricht unzweifelhaft dem Begriff 'Einsteigen' im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. Soweit die Rechtsrüge demgegenüber von einer geringeren Höhe des Zaunes ausgeht, weicht sie neuerlich vom festgestellten Sachverhalt ab, womit sie abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.