Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Bei der Beurteilung von Druckwerken und Laufbildern als unzüchtig im Sinne des § 1 Abs. 1 PornG kommt es nämlich (der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht zuwider) keineswegs auf die qualitative oder quantitative Relation zwischen homosexuellen und heterosexuellen Darstellungen an, sondern - auch bei der Darstellung von 'Gruppensex' (mit geschlechtlichen Beziehungen zwischen Partnern sowohl desselben als auch des anderen Geschlechts) - nur darauf, ob der betreffenden Wiedergabe gleichgeschlechtlicher Unzucht jeweils ein entsprechender Auffälligkeitswert zukommt; ob die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen im Verhältnis zum übrigen Inhalt der Filme und Druckwerke umfänglich nur gering sind, ist demgegenüber für deren Beurteilung als 'absolut unzüchtig' ohne Belang (SSt 5o/44).Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Bei der Beurteilung von Druckwerken und Laufbildern als unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG kommt es nämlich (der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht zuwider) keineswegs auf die qualitative oder quantitative Relation zwischen homosexuellen und heterosexuellen Darstellungen an, sondern - auch bei der Darstellung von 'Gruppensex' (mit geschlechtlichen Beziehungen zwischen Partnern sowohl desselben als auch des anderen Geschlechts) - nur darauf, ob der betreffenden Wiedergabe gleichgeschlechtlicher Unzucht jeweils ein entsprechender Auffälligkeitswert zukommt; ob die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen im Verhältnis zum übrigen Inhalt der Filme und Druckwerke umfänglich nur gering sind, ist demgegenüber für deren Beurteilung als 'absolut unzüchtig' ohne Belang (SSt 5o/44).
Von einer anderen, verfehlten Rechtsansicht ausgehend hat das Erstgericht ausreichende Tatsachenfeststellungen unterlassen, die zu einer verläßlichen Beurteilung erforderlich sind, ob die in der Anklageschrift bezeichneten Druckwerke und Laufbilder (oder allenfalls einzelne von ihnen) solche Darstellungen enthalten, die den (objektiven) Voraussetzungen absoluter Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 PornG entsprechen. Darunter fallen in Ansehung gleichgeschlechtlicher Unzucht insbesondere beischlafähnliche oder sonstige nicht bloß flüchtige Manipulationen am Geschlechtsteil des Unzuchtspartners. Eine pornographische Darstellung derartiger gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell, ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzulässig; eine propagandistische Wirkung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist (SSt 51/51). Von einer 'pornographischen' Darstellung kann allerdings auch bei gleichgeschlechtlichen Sexualkontakten nur dann gesprochen werden,wenn es sich um eine exzessiv-aufdringliche, anreißerisch verzerrte und bloß das Obszöne betonende, also den Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht gröblich widersprechende Wiedergabe solcher Unzuchtsakte handelt. Da der aufgezeigte Feststellungsmangel in Ansehung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 PornG eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles nicht zuläßt, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Von einer anderen, verfehlten Rechtsansicht ausgehend hat das Erstgericht ausreichende Tatsachenfeststellungen unterlassen, die zu einer verläßlichen Beurteilung erforderlich sind, ob die in der Anklageschrift bezeichneten Druckwerke und Laufbilder (oder allenfalls einzelne von ihnen) solche Darstellungen enthalten, die den (objektiven) Voraussetzungen absoluter Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG entsprechen. Darunter fallen in Ansehung gleichgeschlechtlicher Unzucht insbesondere beischlafähnliche oder sonstige nicht bloß flüchtige Manipulationen am Geschlechtsteil des Unzuchtspartners. Eine pornographische Darstellung derartiger gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell, ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzulässig; eine propagandistische Wirkung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist (SSt 51/51). Von einer 'pornographischen' Darstellung kann allerdings auch bei gleichgeschlechtlichen Sexualkontakten nur dann gesprochen werden,wenn es sich um eine exzessiv-aufdringliche, anreißerisch verzerrte und bloß das Obszöne betonende, also den Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht gröblich widersprechende Wiedergabe solcher Unzuchtsakte handelt. Da der aufgezeigte Feststellungsmangel in Ansehung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles nicht zuläßt, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.