Diese Rechtsrüge ist jedoch unbegründet:
Ein Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, die - wie im vorliegenden Fall einer Knickbildung am Nasenbein - deren Reposition (Einrichtung) durch den Arzt erforderlich macht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine 'an sich schwere Verletzung' im Sinne des § 84 Abs 1 StGB. dar (ÖJZ-LSK 1975/215 u.a.). Bei einer solchen Verletzung spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die effektive Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ebensowenig eine Rolle wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß die Reposition in ambulanter Behandlung (anscheinend) ohne Anästhesie durchgeführt wurde und eine bleibende Krümmung der Nase nicht eintrat. Da auch die (objektive und subjektive) Vorhersehbarkeit des eingetretenen qualifizierten Verletzungserfolgs für den Angeklagten - der diese gar nicht bestreitet -Ein Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, die - wie im vorliegenden Fall einer Knickbildung am Nasenbein - deren Reposition (Einrichtung) durch den Arzt erforderlich macht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine 'an sich schwere Verletzung' im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. dar (ÖJZ-LSK 1975/215 u.a.). Bei einer solchen Verletzung spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die effektive Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ebensowenig eine Rolle wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß die Reposition in ambulanter Behandlung (anscheinend) ohne Anästhesie durchgeführt wurde und eine bleibende Krümmung der Nase nicht eintrat. Da auch die (objektive und subjektive) Vorhersehbarkeit des eingetretenen qualifizierten Verletzungserfolgs für den Angeklagten - der diese gar nicht bestreitet -
vorliegend zu bejahen ist (§ 7 Abs 2 StGB.), haftet dem Urteil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.vorliegend zu bejahen ist (Paragraph 7, Absatz 2, StGB.), haftet dem Urteil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB. zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis, eine gewisse durch die vorangegangene Auseinandersetzung ausgelöste Gemütsbewegung sowie das Bemühen des Angeklagten, den Schaden zu begleichen, dagegen als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB. zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis, eine gewisse durch die vorangegangene Auseinandersetzung ausgelöste Gemütsbewegung sowie das Bemühen des Angeklagten, den Schaden zu begleichen, dagegen als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB. und weiters die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. und weiters die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zuzugeben ist dem Berufungswerber, daß der Umstand der Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21.Lebensjahres einen im Gesetz (§ 34 Z. 1 StGB.) vorgesehenen Milderungsgrund darstellt. Aber auch unter Berücksichtigung dieses (weiteren) mildernden Umstandes ist das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, zumal entgegen seinem weiteren Vorbringen in der Berufung von einer Unbesonnenheit bei der Tatbegehung ebensowenig die Rede sein kann wie von einem Wohlverhalten durch längere Zeit. Demgegenüber wertete das Erstgericht das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten zu Unrecht als mildernden Umstand (vgl. ÖJZ-LSK 1978/276), wogegen es andererseits die vom Angeklagten bei der (innerhalb einer Probezeit begangenen) Tat entwickelte besondere Roheit als zusätzlichen Erschwerungsgrund unberücksichtigt ließ.Zuzugeben ist dem Berufungswerber, daß der Umstand der Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21.Lebensjahres einen im Gesetz (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB.) vorgesehenen Milderungsgrund darstellt. Aber auch unter Berücksichtigung dieses (weiteren) mildernden Umstandes ist das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, zumal entgegen seinem weiteren Vorbringen in der Berufung von einer Unbesonnenheit bei der Tatbegehung ebensowenig die Rede sein kann wie von einem Wohlverhalten durch längere Zeit. Demgegenüber wertete das Erstgericht das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten zu Unrecht als mildernden Umstand vergleiche ÖJZ-LSK 1978/276), wogegen es andererseits die vom Angeklagten bei der (innerhalb einer Probezeit begangenen) Tat entwickelte besondere Roheit als zusätzlichen Erschwerungsgrund unberücksichtigt ließ.
Bei sachgemäßem Abwägen der (sohin) gegebenen Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe jedenfalls als seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) angemessen. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB.) stehen die (beiden) über den Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängten Vorstrafen und der Rückfall während der Probezeit entgegen. Angesichts der Wirkungslosigkeit der bisher über ihn verhängten Geldstrafen und einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe bedarf es bei dem offensichtlich zu (eskalierenden) Gewalttaten neigenden Angeklagten zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Demgemäß bleibt für die Verhängung einer bloßen Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB. kein Raum.Bei sachgemäßem Abwägen der (sohin) gegebenen Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe jedenfalls als seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) angemessen. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) stehen die (beiden) über den Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängten Vorstrafen und der Rückfall während der Probezeit entgegen. Angesichts der Wirkungslosigkeit der bisher über ihn verhängten Geldstrafen und einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe bedarf es bei dem offensichtlich zu (eskalierenden) Gewalttaten neigenden Angeklagten zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Demgemäß bleibt für die Verhängung einer bloßen Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB. kein Raum.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.