Solcherart bringt der Beschwerdeführer aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft in Wahrheit nur nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, übergeht er doch hiebei, daß dieses ohnehin 'geringfügige Widersprüche' der Zeugenaussagen untereinander in seine Erwägungen miteinbezogen, sie aber nicht für so wesentlich erachtet hat, den Zeugen deshalb den Glauben zu versagen (S. 85). Dabei war das Gericht zufolge seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) aber keineswegs gehalten, alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände und jeden von den Zeugen vorgebrachten Satz einzeln einer besonderen Erörterung zu unterziehen, sowie sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO ENr. 7 und 8 u.a.). Der behaupteten innere Widerspruch, der darin gelegen sein soll, daß das Schöffengericht einerseits die Möglichkeit einer Aussöhnung zwischen dem Zeugen B und dem Angeklagten trotz eines bereits einmal gegen den letzteren bestandenen Diebstahlsverdachts angenommen hat (und damit eine verleumderische Belastung seitens des Zeugen ausschloß), andererseits als belastend ansieht, daß der Angeklagte nach dem hier in Rede stehenden Vorfall von sich nichts mehr hören ließ (also trotz erwiesener Versöhnlichkeit eine Begegnung mit dem Ehepaar B scheute), betrifft keine Tatsachenfeststellung, sondern Erwägungen zur Beweiswürdigung und vermag schon deshalb weder den relevierten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund darzutun. Ganz abgesehen davon widersprechen sich überdies die überlegungen des Erstgerichtes in diesem Punkt in Wahrheit gar nicht. Offenbar unbegründet ist der Einwand der Aktenwidrigkeit in Ansehung der (auch) mit der Aussage der Zeugin Veronika B begründeten Feststellung, daß Vinzenz B beim Heuringen in Rohrendorf den gesamten Geldbetrag noch bei sich hatte (S. 86). Zwar kann der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung eine unmittelbare Wahrnehmung darüber nicht entnommen werden, doch wurde dies vom Schöffengericht auch gar nicht in dieser Form als Begründung angeführt.Solcherart bringt der Beschwerdeführer aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft in Wahrheit nur nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, übergeht er doch hiebei, daß dieses ohnehin 'geringfügige Widersprüche' der Zeugenaussagen untereinander in seine Erwägungen miteinbezogen, sie aber nicht für so wesentlich erachtet hat, den Zeugen deshalb den Glauben zu versagen (S. 85). Dabei war das Gericht zufolge seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) aber keineswegs gehalten, alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände und jeden von den Zeugen vorgebrachten Satz einzeln einer besonderen Erörterung zu unterziehen, sowie sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im voraus auseinanderzusetzen vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ENr. 7 und 8 u.a.). Der behaupteten innere Widerspruch, der darin gelegen sein soll, daß das Schöffengericht einerseits die Möglichkeit einer Aussöhnung zwischen dem Zeugen B und dem Angeklagten trotz eines bereits einmal gegen den letzteren bestandenen Diebstahlsverdachts angenommen hat (und damit eine verleumderische Belastung seitens des Zeugen ausschloß), andererseits als belastend ansieht, daß der Angeklagte nach dem hier in Rede stehenden Vorfall von sich nichts mehr hören ließ (also trotz erwiesener Versöhnlichkeit eine Begegnung mit dem Ehepaar B scheute), betrifft keine Tatsachenfeststellung, sondern Erwägungen zur Beweiswürdigung und vermag schon deshalb weder den relevierten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund darzutun. Ganz abgesehen davon widersprechen sich überdies die überlegungen des Erstgerichtes in diesem Punkt in Wahrheit gar nicht. Offenbar unbegründet ist der Einwand der Aktenwidrigkeit in Ansehung der (auch) mit der Aussage der Zeugin Veronika B begründeten Feststellung, daß Vinzenz B beim Heuringen in Rohrendorf den gesamten Geldbetrag noch bei sich hatte (S. 86). Zwar kann der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung eine unmittelbare Wahrnehmung darüber nicht entnommen werden, doch wurde dies vom Schöffengericht auch gar nicht in dieser Form als Begründung angeführt.
Immerhin ergibt sich aus dieser Aussage mittelbar, daß der Zeuge Vinzenz B beim Bezahlen von Zigaretten (S. 71, vgl. auch S. 67) das Fehlen des Geldes noch nicht bemerkt hat, sondern erst zu Hause, nachdem der Angeklagte die Wohnung unter ungewöhnlichen Umständen verlassen hatte (S. 72). Vor allem hat aber die Zeugin bereits vor der Gendarmerie die insoweit eindeutige Aussage ihres Ehemannes sinngemäß bestätigt (S. 14). Da diese in der Anzeige enthaltene Deposition in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (S. 76) und damit zur Urteilsgrundlage wurde (§ 258 Abs. 1 StPO), durfte sich das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Verfahrensnormen auch darauf stützen.Immerhin ergibt sich aus dieser Aussage mittelbar, daß der Zeuge Vinzenz B beim Bezahlen von Zigaretten (S. 71, vergleiche auch S. 67) das Fehlen des Geldes noch nicht bemerkt hat, sondern erst zu Hause, nachdem der Angeklagte die Wohnung unter ungewöhnlichen Umständen verlassen hatte (S. 72). Vor allem hat aber die Zeugin bereits vor der Gendarmerie die insoweit eindeutige Aussage ihres Ehemannes sinngemäß bestätigt (S. 14). Da diese in der Anzeige enthaltene Deposition in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (S. 76) und damit zur Urteilsgrundlage wurde (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), durfte sich das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Verfahrensnormen auch darauf stützen.
Damit ist gleichermaßen der weitere Vorwurf entkräftet, daß die oberwähnte, für das angenommene ausschließliche Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten wesentliche Feststellung nur scheinbar begründet worden sei, steht doch die insofern gerügte Wendung 'ohne jeglichen Zweifel' (S. 85 unten) in den Urteilsgründen nicht für sich allein, sondern ist im Zusammenhang mit den Einleitungssätzen zur Beweiswürdigung zu lesen, wonach sich das Schöffengericht auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Eheleute B stützte (S. 84, 85). Die Angaben des Zeugen Vinzenz B sind aber in diesem entscheidenden Punkt derart eindeutig (S. 13 und 67), daß es das Gericht mit dem Hinweis auf dessen Aussage genug sein lassen konnte.
Schließlich releviert der Beschwerdeführer, daß eine dem Zeugen Vinzenz B nach dessen Deposition vor dem Untersuchungsrichter (S. 39 unten) zugekommene Mitteilung noch näher erhoben hätte werden müssen, weil es dabei um ein mit der vom Zeugen geschilderten zeitlichen Abfolge allenfalls unvereinbares (angebliches) Verhalten des Angeklagten nach der Tat gegangen wäre. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend.
Eine Unvollständigkeit von Erhebungen kann im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nur mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO unter den dort normierten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden. Eine Unvollständigkeit im Sinne der Z. 5 hinwieder ist darin aber hier umsoweniger zu erblicken, als das Gericht unter diesem Aspekt nur verpflichtet ist, wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse zu erörtern, nicht aber gehalten ist, sich mit unsubstantiierten Andeutungen eines Zeugen im Vorverfahren auseinanderzusetzen.Eine Unvollständigkeit von Erhebungen kann im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nur mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unter den dort normierten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden. Eine Unvollständigkeit im Sinne der Ziffer 5, hinwieder ist darin aber hier umsoweniger zu erblicken, als das Gericht unter diesem Aspekt nur verpflichtet ist, wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse zu erörtern, nicht aber gehalten ist, sich mit unsubstantiierten Andeutungen eines Zeugen im Vorverfahren auseinanderzusetzen.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 und 2 i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO).Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
über die Berufung des Angeklagten wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).über die Berufung des Angeklagten wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).