Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 29-jährige Zimmerergehilfe Eduard A (auch B;
siehe jedoch insbesondere S. 15 in ON. 8) und die 34-jährige Hausfrau Erna C des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4siehe jedoch insbesondere S. 15 in ON. 8) und die 34-jährige Hausfrau Erna C des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4
und 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.April 1977 in Wolfpassing in Gesellschaft des abgesondert Verfolgten Friedrich D der Rosalia (im Urteilsspruch unrichtig: Rosina; siehe insb. S. 49- 51 in ON. 8) E Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 11.682,70 S durch Einbruch gestohlen hatten.und 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.April 1977 in Wolfpassing in Gesellschaft des abgesondert Verfolgten Friedrich D der Rosalia (im Urteilsspruch unrichtig: Rosina; siehe insb. S. 49- 51 in ON. 8) E Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 11.682,70 S durch Einbruch gestohlen hatten.
Auf die von beiden Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen erübrigt sich, weil der Oberste Gerichtshof schon bei der vorläufigen Beratung über dieses Rechtsmittel die Voraussetzungen des § 362 (Abs. 1 Z. 1) StPO für gegeben erachtet hat.Auf die von beiden Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen erübrigt sich, weil der Oberste Gerichtshof schon bei der vorläufigen Beratung über dieses Rechtsmittel die Voraussetzungen des Paragraph 362, (Absatz eins, Ziffer eins,) StPO für gegeben erachtet hat.
Das Erstgericht hat den Angaben der beiden Angeklagten und des abgesondert Verfolgten Friedrich D, des Lebensgefährten der C, sie hätten die Nacht vom 13.
auf den 14.April 1977 in Randegg, Mitterberg Nr. 33 in dem von C und D bewohnten Haus verbracht, in dem sich auch als Gäste A und Adolf F (im Urteil wiederholt unrichtig: G, siehe insb. S. 57-58 in ON. 8) aufgehalten hätten, und kämen daher als Täter für diesen Diebstahl nicht in Betracht, den Glauben versagt. Es stützte den Schuldspruch zunächst auf die Aussagen des Zeugen Christian H, der am 14.April 1977 zwischen 0 Uhr 15 und 0 Uhr 45 einen grau lackierten Personenkraftwagen der Marke Ford Escort, versehen mit einem niederösterreichischen Kennzeichen, dessen erste vier Ziffern N 448.2.. lauteten, in Wolfpassing, ca. 200 m vom Tatort entfernt, stehen gesehen und genau besichtigt hatte. Eine überprüfung der Kennzeichenserie N 448.2.. bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ergab nun, daß ein Wagen der Marke Ford Escort, Farbe silbermetallic, grau wirkend, unter dem Kennzeichen N 448.269 für Erna C zugelassen war. H erkannte das Fahrzeug nach dessen Ausforschung am selben Tag mit Sicherheit wieder. Da nur Erna C dieses Auto benützt hätte, müsse auch sie es (zur Tatzeit) zu jener Stelle, an der Christian H es abgestellt gesehen hatte, gelenkt haben (S. 96). Weiters bezog sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Ernst I, der als Aushilfsnachtwächter der etwa 100 m vom Haus der E entfernt im Schloß Wolfpassing untergebrachten Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in dieser Nacht einen Patrouillengang durch Wolfpassing machte, dabei um etwa 23 Uhr 45auf den 14.April 1977 in Randegg, Mitterberg Nr. 33 in dem von C und D bewohnten Haus verbracht, in dem sich auch als Gäste A und Adolf F (im Urteil wiederholt unrichtig: G, siehe insb. S. 57-58 in ON. 8) aufgehalten hätten, und kämen daher als Täter für diesen Diebstahl nicht in Betracht, den Glauben versagt. Es stützte den Schuldspruch zunächst auf die Aussagen des Zeugen Christian H, der am 14.April 1977 zwischen 0 Uhr 15 und 0 Uhr 45 einen grau lackierten Personenkraftwagen der Marke Ford Escort, versehen mit einem niederösterreichischen Kennzeichen, dessen erste vier Ziffern N 448.2.. lauteten, in Wolfpassing, ca. 200 m vom Tatort entfernt, stehen gesehen und genau besichtigt hatte. Eine überprüfung der Kennzeichenserie N 448.2.. bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ergab nun, daß ein Wagen der Marke Ford Escort, Farbe silbermetallic, grau wirkend, unter dem Kennzeichen N 448.269 für Erna C zugelassen war. H erkannte das Fahrzeug nach dessen Ausforschung am selben Tag mit Sicherheit wieder. Da nur Erna C dieses Auto benützt hätte, müsse auch sie es (zur Tatzeit) zu jener Stelle, an der Christian H es abgestellt gesehen hatte, gelenkt haben (S. 96). Weiters bezog sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Ernst römisch eins, der als Aushilfsnachtwächter der etwa 100 m vom Haus der E entfernt im Schloß Wolfpassing untergebrachten Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in dieser Nacht einen Patrouillengang durch Wolfpassing machte, dabei um etwa 23 Uhr 45
Geräusche im Kaufhaus der E hörte, denen er zunächst keine Aufmerksamkeit schenkte, dann jedoch etwa eine Stunde später in einer Entfernung von 30 bis 40 m auf der Landstraße aus Richtung Ortsmitte zwei Personen gehen sah, von denen jeder eine Schachtel trug und die sich, nachdem sie den Nachtwächter bemerkt hatten, hinter einem Baum und einen dort befindlichen Betonpfeiler stellten. I näherte sich diesen Personen auf ca. 10 m und rief sie an, worauf ihm eine Männerstimme antwortete, er solle herkommen. I, der unbewaffnet und allein war, verständigte sodann den in der Nähe wohnhaften Gendarmeriebeamten Herbert J. Im Zuge der nun anlaufenden Gendarmerieerhebungen, bei denen auch ein Fährtenhund eingesetzt wurde, wurden zwei Schachteln mit Diebsgut, das aus dem Einbruch in das Kaufhaus der E stammte, sichergestellt. Auf Grund der Aussage des Adolf F stellte das Erstgericht weiters fest, daß die beiden Angeklagten und der abgesondert Verfolgte Friedrich D die gegenständliche Nacht nicht in ihrer Wohnung verbracht, sondern diese um etwa 20 Uhr 30 verlassen hätten und erst um ca. 6 Uhr in der Früh des nächsten Tages zurückgekehrt wären. Er, F, sei ersucht worden, auf die Kinder der Erna C aufzupassen. Das Erstgericht konstatierte hiezu, daß nach Ausforschung des Fahrzeugs der Erna C und nachdem Friedrich D zum Gendarmeriepostenkommando Steinakirchen am Forst gebracht worden war, auch Adolf F an diesem Tag (14.April 1977) dort (ebenso wie Erna C und Franz D, ein Onkel des Friedrich D, unaufgefordert; S. 32 in ON. 8, S. 83 f.) erschien, jedoch sofort, ohne überhaupt vorher gefragt worden zu sein, erklärte, keine Angaben machen zu wollen. In einer am 5.Mai 1977 durch den Gendarmeriebeamten Karl K des Gendarmeriepostenkommandos Markt Seitenstetten durchgeführten Vernehmung gab F jedoch niederschriftlich an, daß die beiden Angeklagten und Friedrich D am 13. April um 20 Uhr 30 das Haus verlassen hätten, nachdem er gebeten worden war, auf die Kinder aufzupassen, und erst am nächsten Tag um etwa 6 Uhr alkoholisiert zurückgekehrt seien. Aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Karl K stellte das Erstgericht weiters fest, F habe ihm anläßlich seiner Vernehmung am 5. Mai 1977 außerhalb des Protokolls noch vertraulich mitgeteilt (S. 86), daß die Angeklagten und Friedrich D nach ihrer Rückkehr über den Diebstahl gesprochen hätten und deswegen auch in Streit geraten wären. Schließlich verwies das Erstgericht noch darauf, daß die Ausführung der Tat den Angeklagten auch durchaus zumutbar sei, weil Eduard A bereits wiederholt wegen Diebstahls vorbestraft sei, während die unbescholtene Erna C die Lebensgefährtin des ebenfalls wegen Diebstahls vorbestraften Friedrich D sei. Das Erstgericht nahm daher auf Grund dieser Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß die beiden Angeklagten gemeinsam mit Friedrich D den Einbruch in das Kaufhaus der E verübt und dort Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 11.682,70 S gestohlen hätten. Der leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten schenkte es keinen Glauben, sondern sah diese durch die oben wiedergegebenen Verfahrensergebnisse als widerlegt an.Geräusche im Kaufhaus der E hörte, denen er zunächst keine Aufmerksamkeit schenkte, dann jedoch etwa eine Stunde später in einer Entfernung von 30 bis 40 m auf der Landstraße aus Richtung Ortsmitte zwei Personen gehen sah, von denen jeder eine Schachtel trug und die sich, nachdem sie den Nachtwächter bemerkt hatten, hinter einem Baum und einen dort befindlichen Betonpfeiler stellten. römisch eins näherte sich diesen Personen auf ca. 10 m und rief sie an, worauf ihm eine Männerstimme antwortete, er solle herkommen. römisch eins, der unbewaffnet und allein war, verständigte sodann den in der Nähe wohnhaften Gendarmeriebeamten Herbert J. Im Zuge der nun anlaufenden Gendarmerieerhebungen, bei denen auch ein Fährtenhund eingesetzt wurde, wurden zwei Schachteln mit Diebsgut, das aus dem Einbruch in das Kaufhaus der E stammte, sichergestellt. Auf Grund der Aussage des Adolf F stellte das Erstgericht weiters fest, daß die beiden Angeklagten und der abgesondert Verfolgte Friedrich D die gegenständliche Nacht nicht in ihrer Wohnung verbracht, sondern diese um etwa 20 Uhr 30 verlassen hätten und erst um ca. 6 Uhr in der Früh des nächsten Tages zurückgekehrt wären. Er, F, sei ersucht worden, auf die Kinder der Erna C aufzupassen. Das Erstgericht konstatierte hiezu, daß nach Ausforschung des Fahrzeugs der Erna C und nachdem Friedrich D zum Gendarmeriepostenkommando Steinakirchen am Forst gebracht worden war, auch Adolf F an diesem Tag (14.April 1977) dort (ebenso wie Erna C und Franz D, ein Onkel des Friedrich D, unaufgefordert; S. 32 in ON. 8, S. 83 f.) erschien, jedoch sofort, ohne überhaupt vorher gefragt worden zu sein, erklärte, keine Angaben machen zu wollen. In einer am 5.Mai 1977 durch den Gendarmeriebeamten Karl K des Gendarmeriepostenkommandos Markt Seitenstetten durchgeführten Vernehmung gab F jedoch niederschriftlich an, daß die beiden Angeklagten und Friedrich D am 13. April um 20 Uhr 30 das Haus verlassen hätten, nachdem er gebeten worden war, auf die Kinder aufzupassen, und erst am nächsten Tag um etwa 6 Uhr alkoholisiert zurückgekehrt seien. Aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Karl K stellte das Erstgericht weiters fest, F habe ihm anläßlich seiner Vernehmung am 5. Mai 1977 außerhalb des Protokolls noch vertraulich mitgeteilt (S. 86), daß die Angeklagten und Friedrich D nach ihrer Rückkehr über den Diebstahl gesprochen hätten und deswegen auch in Streit geraten wären. Schließlich verwies das Erstgericht noch darauf, daß die Ausführung der Tat den Angeklagten auch durchaus zumutbar sei, weil Eduard A bereits wiederholt wegen Diebstahls vorbestraft sei, während die unbescholtene Erna C die Lebensgefährtin des ebenfalls wegen Diebstahls vorbestraften Friedrich D sei. Das Erstgericht nahm daher auf Grund dieser Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß die beiden Angeklagten gemeinsam mit Friedrich D den Einbruch in das Kaufhaus der E verübt und dort Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 11.682,70 S gestohlen hätten. Der leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten schenkte es keinen Glauben, sondern sah diese durch die oben wiedergegebenen Verfahrensergebnisse als widerlegt an.