Der Berufung kommt teilweise, und zwar insoweit Berechtigung zu, als damit eine Herabsetzung des Strafmaßes begehrt wird. Der durch die Straftat entstandene Schaden ist zwar, nach einem absoluten Maßstab gemessen, gewiß sehr hoch, doch kommt diesem Erschwerungsgrund angesichts der mit Delikten dieser Art regelmäßig verbundenen großen Schadenshöhe, somit aus deliktstypischer Sicht, keine allzu gravierende Bedeutung zu; auch kann von einer als erschwerend wirkenden besonders verwerflichen Tatmotivation des Angeklagten - mit der ihm vom Schöffengericht angelasteten Zielrichtung - schon im Hinblick darauf, daß ihm an anderer Stelle des Urteils Zorn und die Befürchtung, den erwarteten Besitz nicht zu bekommen, als dominierende Motive vorgeworfen werden (S 316, 321), wohl doch nicht gesprochen werden.
Zu den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründen dagegen kommt noch eine teilweise Schadensgutmachung durch die Mitwirkung des Angeklagten beim Wiederaufbau des Anwesens hinzu, und auch sein Wohlverhalten seit der Straftat nahezu 3 Jahre hindurch (§ 34 Z 18 StGB) kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem aber läßt der Umstand, daß von den Folgen dieser Tat er selbst und seine nächsten Angehörigen, die ihm ersichtlich verziehen haben und mit denen er weiter im Familienverband zusammenlebt, am stärksten betroffen wurden, sein Verhalten letzten Endes doch in einem vergleichsweise milderen Licht erscheinen, mag auch die im Gesetz für eine Reihe von Vermögensdelikten bei einer Begehung im Familienkreis vorgesehene Privilegierung (§ 166 StGB) für das Verbrechen der Brandstiftung nicht zum Tragen kommen. Die mit der Berufung geltend gemachten weiteren Milderungsgründe liegen allerdings nicht vor. Daß der Angeklagte Regreßforderungen der Versicherung zu erwarten hat, wirkt ebensowenig mildernd wie seine Enthemmung durch Alkohol, weil der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, daß diese Alkoholisierung zu einer Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 35 StGB) geführt hätte. Gleichermaßen kann ihm auch weder seine angeblich heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit, in die er durch die Vorwürfe seines Vaters wegen seines regelmäßigen Alkoholkonsums geraten sei, als (wie im Gerichtstag reklamiert) allgemein begreiflich (§ 34 Z 8 StGB) zugute gehalten werden noch eine allfällige mindere Intelligenz, die bei der vorliegenden Straftat mit Rücksicht auf sein zielstrebiges Vorgehen einerseits sowie auf den leicht erkennbaren hohen Unrechtsgehalt der Brandstiftung anderseits jedenfalls sicherlich nicht aktuell war. Bei den zuvor richtiggestellten Strafzumessungsgründen ist jedoch nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten nichtsdestoweniger eine Herabsetzung der Strafdauer auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß gerechtfertigt; insoweit war daher der Berufung teilweise stattzugeben.Zu den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründen dagegen kommt noch eine teilweise Schadensgutmachung durch die Mitwirkung des Angeklagten beim Wiederaufbau des Anwesens hinzu, und auch sein Wohlverhalten seit der Straftat nahezu 3 Jahre hindurch (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem aber läßt der Umstand, daß von den Folgen dieser Tat er selbst und seine nächsten Angehörigen, die ihm ersichtlich verziehen haben und mit denen er weiter im Familienverband zusammenlebt, am stärksten betroffen wurden, sein Verhalten letzten Endes doch in einem vergleichsweise milderen Licht erscheinen, mag auch die im Gesetz für eine Reihe von Vermögensdelikten bei einer Begehung im Familienkreis vorgesehene Privilegierung (Paragraph 166, StGB) für das Verbrechen der Brandstiftung nicht zum Tragen kommen. Die mit der Berufung geltend gemachten weiteren Milderungsgründe liegen allerdings nicht vor. Daß der Angeklagte Regreßforderungen der Versicherung zu erwarten hat, wirkt ebensowenig mildernd wie seine Enthemmung durch Alkohol, weil der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, daß diese Alkoholisierung zu einer Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 35, StGB) geführt hätte. Gleichermaßen kann ihm auch weder seine angeblich heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit, in die er durch die Vorwürfe seines Vaters wegen seines regelmäßigen Alkoholkonsums geraten sei, als (wie im Gerichtstag reklamiert) allgemein begreiflich (Paragraph 34, Ziffer 8, StGB) zugute gehalten werden noch eine allfällige mindere Intelligenz, die bei der vorliegenden Straftat mit Rücksicht auf sein zielstrebiges Vorgehen einerseits sowie auf den leicht erkennbaren hohen Unrechtsgehalt der Brandstiftung anderseits jedenfalls sicherlich nicht aktuell war. Bei den zuvor richtiggestellten Strafzumessungsgründen ist jedoch nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten nichtsdestoweniger eine Herabsetzung der Strafdauer auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß gerechtfertigt; insoweit war daher der Berufung teilweise stattzugeben.
Unberechtigt ist dieses Rechtsmittel hingegen, soweit damit auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird. Im Hinblick auf die Art der Tat sowie auf die ihr adäquate Größe der Tatschuld des Angeklagten stehen diesem Begehren nämlich, zumal unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz gegen Brandstiftung, gerade im ländlichen Bereich, jedenfalls schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs 2 iVm Abs 1 StGB) entgegen; in diese Richtung hin war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.Unberechtigt ist dieses Rechtsmittel hingegen, soweit damit auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird. Im Hinblick auf die Art der Tat sowie auf die ihr adäquate Größe der Tatschuld des Angeklagten stehen diesem Begehren nämlich, zumal unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz gegen Brandstiftung, gerade im ländlichen Bereich, jedenfalls schwerwiegende Gründe der Generalprävention (Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, StGB) entgegen; in diese Richtung hin war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.