Der Berufung des Angeklagten A, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt, kann Berechtigung nicht versagt werden.
Ins Leere gehen jene Berufungsbehauptungen, mit denen gegen die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes (bereits) zu jenem Zeitpunkt angekämpft wird, in dem der Berufungswerber mit seinem Komplizen das Caritasheim betrat. Dem erstgerichtlichen Urteil läßt sich diesbezüglich nur entnehmen, daß die beiden Täter 'spätestens' nach der bereits im Heim vorgefallenen Auseinandersetzung mit Klaus C (S. 219) den Diebstahlsvorsatz faßten, womit eindeutig klargestellt ist, daß ohnedies nichts konstatiert wurde, was über die Annahme eines am Tatort gefaßten spontanen Tatentschlusses hinausginge. Der Hinweis auf eine mittelstarke Alkoholisierung des Berufungswerbers versagt allerdings. Er selbst verweist auf seine Neigung zum Alkohol. Er wurde bereits wiederholt wegen durch Alkoholeinwirkung ausgelöster strafbarer Handlungen verurteilt. Eine allfällige Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten A wird unter diesen Umständen durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß begründet (§ 35 StGB).Ins Leere gehen jene Berufungsbehauptungen, mit denen gegen die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes (bereits) zu jenem Zeitpunkt angekämpft wird, in dem der Berufungswerber mit seinem Komplizen das Caritasheim betrat. Dem erstgerichtlichen Urteil läßt sich diesbezüglich nur entnehmen, daß die beiden Täter 'spätestens' nach der bereits im Heim vorgefallenen Auseinandersetzung mit Klaus C (S. 219) den Diebstahlsvorsatz faßten, womit eindeutig klargestellt ist, daß ohnedies nichts konstatiert wurde, was über die Annahme eines am Tatort gefaßten spontanen Tatentschlusses hinausginge. Der Hinweis auf eine mittelstarke Alkoholisierung des Berufungswerbers versagt allerdings. Er selbst verweist auf seine Neigung zum Alkohol. Er wurde bereits wiederholt wegen durch Alkoholeinwirkung ausgelöster strafbarer Handlungen verurteilt. Eine allfällige Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten A wird unter diesen Umständen durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß begründet (Paragraph 35, StGB).
Das erstgerichtliche Urteil stellte aber - in insoweit ausführlichen Darlegungen seiner Erwägungen - seine Strafzumessungserwägungen im wesentlichen auf die Person des Angeklagten A ab, vernachlässigte aber eine aus § 32 Abs. 3 StGB gebotene Betrachtung unter dem Blickwinkel der Schadenshöhe. Unter Beachtung dieses Umstandes ist nicht zu übersehen, daß der Wert der Diebsbeute von etwa 6.000 S die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB nur verhältnismäßig geringfügig übersteigt und somit im untersten Bereich des hier maßgeblichen Strafrahmens des § 128 Abs. 1 StGBDas erstgerichtliche Urteil stellte aber - in insoweit ausführlichen Darlegungen seiner Erwägungen - seine Strafzumessungserwägungen im wesentlichen auf die Person des Angeklagten A ab, vernachlässigte aber eine aus Paragraph 32, Absatz 3, StGB gebotene Betrachtung unter dem Blickwinkel der Schadenshöhe. Unter Beachtung dieses Umstandes ist nicht zu übersehen, daß der Wert der Diebsbeute von etwa 6.000 S die Qualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nur verhältnismäßig geringfügig übersteigt und somit im untersten Bereich des hier maßgeblichen Strafrahmens des Paragraph 128, Absatz eins, StGB
liegt. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint die vom Erstgericht festgesetzte Freiheitsstrafe überhöht.
Zudem ist - namentlich im gleichzeitig abgeführten Verfahren gegen mehrere Angeklagten - die Abwägung der Relation der über diese verhängten Strafen nicht außer Augen zu lassen (EvBl. 1968/430). über den Mitangeklagten G***, der zusammen mit dem Berufungswerber A den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Diebstahl zum Nachteil von Insassen des Caritasheimes verübte, dem aber überdies eine mit einem Gasrevolver begangene gefährliche Drohung gegenüber einem dieser Insassen zur Last fällt, wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verhängt. Gewiß ist das Vorleben dieses Mitangeklagten weniger belastet als jenes des Berufungswerbers A. Das Gewicht dieser Vorstrafen ist aber auch nicht ganz unerheblich und selbst unter Berücksichtigung des dem Mitangeklagten zusätzlich zugutekommenden Milderungsgrundes des Geständnisses scheint dem Obersten Gerichtshof die Relation der vom Erstgericht ausgemessenen Strafen nicht ausgewogen.
Aus all diesen Erwägungen war mit einer entsprechenden Herabsetzung der über den Angeklagten A verhängten Freiheitsstrafe vorzugehen. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters angemessen. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.