Das Schöffengericht konnte jedoch den in Rede stehenden Beweisantrag zu Recht ablehnen, denn Gerald N*** war, wie in der Hauptverhandlung dargetan wurde (S 299), nach den am Tag der Hauptverhandlung durchgeführten Erhebungen (S 296) unbekannten Aufenthaltes; bei der Kriminalpolizei war lediglich bekannt, daß er sich nach Mitteilung aus "einschlägigen Kreisen" in der Bundesrepublik Deutschland (ohne näheren Hinweis) befinden solle. Das Gericht ist nicht gehalten, unerreichbar gewordene Beweismittel aufzunehmen. Verteidigungsrechte können dadurch nicht verletzt werden (siehe Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 104 zu § 281 Abs. 1 Z 4 ua).Das Schöffengericht konnte jedoch den in Rede stehenden Beweisantrag zu Recht ablehnen, denn Gerald N*** war, wie in der Hauptverhandlung dargetan wurde (S 299), nach den am Tag der Hauptverhandlung durchgeführten Erhebungen (S 296) unbekannten Aufenthaltes; bei der Kriminalpolizei war lediglich bekannt, daß er sich nach Mitteilung aus "einschlägigen Kreisen" in der Bundesrepublik Deutschland (ohne näheren Hinweis) befinden solle. Das Gericht ist nicht gehalten, unerreichbar gewordene Beweismittel aufzunehmen. Verteidigungsrechte können dadurch nicht verletzt werden (siehe Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 104 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, ua).
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) erneut gegen diese Abweisung remonstriert wird, wird damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ein Begründungsmangel, sondern wieder nur die Verfahrensrüge zur Darstellung gebracht, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erneut gegen diese Abweisung remonstriert wird, wird damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ein Begründungsmangel, sondern wieder nur die Verfahrensrüge zur Darstellung gebracht, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.
Die des weiteren in der Mängelrüge bekämpfte Urteilsfeststellung, daß der für die Fahrt zum Tatort benützte PKW anfangs vom Beschwerdeführer gelenkt wurde (US 6), ist angesichts der Konstatierung der danach vorgenommenen gemeinsamen Tatausführung entgegen seiner Meinung nicht entscheidungswesentlich. Abgesehen davon ergibt sich dieser Umstand aus der Aussage des Gerald N*** vor der Sicherheitsbehörde (S 57 und 59), auf die das Schöffengericht ausdrücklich als Grundlage seiner Feststellungen Bezug nahm (US 8). Die Ausführung des Erstgerichtes, daß es "in wohl lebensnaher Beweiswürdigung" davon ausgehe, daß N*** den Angeklagten von der Diebstour unterrichtete "bzw." in diese einweihte und beide schließlich gemeinsam den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Christian S*** begingen, stellen sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs als Scheinbegründung dar. Sie sind vielmehr ein Resümee der im Urteil unmittelbar davor (US 8) angestellten beweiswürdigenden Überlegungen für die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers, in denen auf eine als Geständnis aufzufassende Passage in der Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde, die eindeutige und ins Detail gehende Belastung des Angeklagten durch seinen Komplizen in dessen Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde, die ungewöhnliche Zeit für die Vornahme einer Fahrt, um "etwas" abzuholen und im Zusammenhang damit auf eine allgemeine Lebenserfahrung hingewiesen wurde. Das Schöffengericht kam mit diesen Ausführungen durchaus seiner formalen Begründungspflicht nach. Die Behauptung, die Tatsachenannahmen des Erstgerichts entsprächen nicht allgemeiner Lebenserfahrung, stellt sich ebenso wie der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (an einer anderen Stelle) als im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).