Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Dezember 1957 geborene Angeklagte Anton A des in insgesamt 6
Angriffen - einige Male als Beteiligter im Sinn der dritten Alternative des § 12 StGB - begangenen, teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und § 15 StGB und des in vier Fällen verübten Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG schuldig erkannt.Angriffen - einige Male als Beteiligter im Sinn der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB - begangenen, teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und Paragraph 15, StGB und des in vier Fällen verübten Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG schuldig erkannt.
Das Erstgericht verhängte über ihn hiefür nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG (in Verbindung mit § 28 StGB) ein Jahr Freiheitsstrafe und gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle eine (Verfallsersatz-)Geldstrafe von 157.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es (bezüglich der Freiheitsstrafe) als erschwerend 'die Wiederholungen, die Deliktshäufung' - ersichtlich gemeint: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Z 1 StGB) - die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen die Mitwirkung anderer Personen bei zahlreichen Delikten, den Umstand, daß es bei einigen Taten beim Versuch geblieben ist, und schließlich das als reumütig und umfassend angesehene Geständnis des Angeklagten.Das Erstgericht verhängte über ihn hiefür nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (in Verbindung mit Paragraph 28, StGB) ein Jahr Freiheitsstrafe und gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle eine (Verfallsersatz-)Geldstrafe von 157.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es (bezüglich der Freiheitsstrafe) als erschwerend 'die Wiederholungen, die Deliktshäufung' - ersichtlich gemeint: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) - die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen die Mitwirkung anderer Personen bei zahlreichen Delikten, den Umstand, daß es bei einigen Taten beim Versuch geblieben ist, und schließlich das als reumütig und umfassend angesehene Geständnis des Angeklagten.
Bei der (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG bewertete das Erstgericht ein Gramm Heroin mit 3.000 S und nahm die Aufteilung bei jenen Taten, an denen außer dem Angeklagten A noch weitere Täter beteiligt waren, so vor, daß es für diese Komplizen jeweils anteilsmäßig gleich hohe Beträge reservierte.Bei der (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG bewertete das Erstgericht ein Gramm Heroin mit 3.000 S und nahm die Aufteilung bei jenen Taten, an denen außer dem Angeklagten A noch weitere Täter beteiligt waren, so vor, daß es für diese Komplizen jeweils anteilsmäßig gleich hohe Beträge reservierte.
Gemäß § 38 StGB rechnete das Erstgericht schließlich dem Angeklagten eine Vorhaft 'auf die Freiheitsstrafe' an.Gemäß Paragraph 38, StGB rechnete das Erstgericht schließlich dem Angeklagten eine Vorhaft 'auf die Freiheitsstrafe' an.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie jener Teil der Berufung, mit dem er die bedingte Nachsicht der gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe begehrte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits anläßlich einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 29. April 1980, GZ 10 Os 33/80-6, zurückgewiesen.Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie jener Teil der Berufung, mit dem er die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe begehrte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits anläßlich einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 29. April 1980, GZ 10 Os 33/80-6, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung bildete sohin nur noch der unerledigte Teil der Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis.Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung bildete sohin nur noch der unerledigte Teil der Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis.
Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so sind nach § 38 Abs. 1 StGB Vorhaften auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Wegen der im gegenständlichen Fall vom Erstgericht vorgenommenen Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die Freiheitsstrafe ist das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlicher Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet. Sie war gemäß § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der durch den Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und der bezügliche Ausspruch (gemäß § 38 StGB) wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so sind nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB Vorhaften auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Wegen der im gegenständlichen Fall vom Erstgericht vorgenommenen Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die Freiheitsstrafe ist das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlicher Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet. Sie war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus Anlaß der durch den Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und der bezügliche Ausspruch (gemäß Paragraph 38, StGB) wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.
Mit seiner Berufung (soweit diese noch nicht erledigt ist) strebt der Angeklagte die Herabsetzung der nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an; weiters begehrt er eine Ermäßigung der gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe sowie der hiezu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe.Mit seiner Berufung (soweit diese noch nicht erledigt ist) strebt der Angeklagte die Herabsetzung der nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an; weiters begehrt er eine Ermäßigung der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe sowie der hiezu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe.