Dabei wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführer insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, als ihnen das Erstgericht auch die Verbrechensqualifikation nach § 129 Z 2 StGB anlastete (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), ohne daß dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) - gleichwie dessen Begründung -Dabei wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführer insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, als ihnen das Erstgericht auch die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB anlastete (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), ohne daß dem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - gleichwie dessen Begründung -
ein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen wäre, sie hätten (über das Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude hinaus) auch ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet.ein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen wäre, sie hätten (über das Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude hinaus) auch ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel geöffnet.
In dem zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten anberaumten Gerichtstag (§ 296 Abs 3 StPO) war demnach vorerst diese unrichtige Anwendung des Strafgesetzes gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben.In dem zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten anberaumten Gerichtstag (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) war demnach vorerst diese unrichtige Anwendung des Strafgesetzes gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden - im wesentlichen wie schon in erster Instanz -
die (bei A elf und bei B sieben, sohin mehreren, sowie zum Teil empfindlichen) Vorstrafen der Angeklagten wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, ihr jeweils rascher Rückfall, der den strafsatzbestimmenden Grenzbetrag von 100.000 S um nahezu das Sechsfache übersteigende Wert der gestohlenen Sachen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, hingegen das Zustandebringen der gesamten Diebsbeute, wodurch - zwar, insbesondere infolge der Beschädigung der Fahrzeuge und der Kosten ihres Rücktransports, immer noch ein beträchtlicher Schaden verblieb (vgl hpts S 21, 35/II sowie ON 69), aber doch - das objektive Gewicht der Straftat nicht unerheblich vermindert wurde (vgl ÖJZ-LSK 1976 310), als mildernd gewertet. Für die Strafdauer ohne Belang ist es demgegenüber, ob der Angeklagte B aus seiner Tatbeteiligung auch persönlich einen Nutzen zog oder (wie er in seiner Berufung behauptet) nicht.die (bei A elf und bei B sieben, sohin mehreren, sowie zum Teil empfindlichen) Vorstrafen der Angeklagten wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, ihr jeweils rascher Rückfall, der den strafsatzbestimmenden Grenzbetrag von 100.000 S um nahezu das Sechsfache übersteigende Wert der gestohlenen Sachen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, hingegen das Zustandebringen der gesamten Diebsbeute, wodurch - zwar, insbesondere infolge der Beschädigung der Fahrzeuge und der Kosten ihres Rücktransports, immer noch ein beträchtlicher Schaden verblieb vergleiche hpts S 21, 35/II sowie ON 69), aber doch - das objektive Gewicht der Straftat nicht unerheblich vermindert wurde vergleiche ÖJZ-LSK 1976 310), als mildernd gewertet. Für die Strafdauer ohne Belang ist es demgegenüber, ob der Angeklagte B aus seiner Tatbeteiligung auch persönlich einen Nutzen zog oder (wie er in seiner Berufung behauptet) nicht.
Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß der hier zu beurteilende Autodiebstahl mit darauffolgendem (versuchtem) Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland auf Grund aller Begleitumstände und der Täterpersönlichkeiten sehr wohl augenscheinlich dem Bereich berufsmäßiger Schwerkriminalität zuzuordnen ist, erschienen die über die Angeklagten verhängten, ihrem Vorleben entsprechend differenzierten Freiheitsstrafen in der - wegen des Wegfalls einer Diebstahlsqualifikation und des Hinzukommens der teilweisen objektiven Schadensgutmachung als Milderungsgrund im Vergleich zum erstinstanzlichen Strafmaß etwas reduzierten - Dauer von viereinhalb Jahren bei A und vier Jahren bei B nach deren tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (§ 32 StGB) innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Freiheitsstrafrahmens des § 128 Abs 2 StGB als angemessen. Mit ihren (Straf-) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß der hier zu beurteilende Autodiebstahl mit darauffolgendem (versuchtem) Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland auf Grund aller Begleitumstände und der Täterpersönlichkeiten sehr wohl augenscheinlich dem Bereich berufsmäßiger Schwerkriminalität zuzuordnen ist, erschienen die über die Angeklagten verhängten, ihrem Vorleben entsprechend differenzierten Freiheitsstrafen in der - wegen des Wegfalls einer Diebstahlsqualifikation und des Hinzukommens der teilweisen objektiven Schadensgutmachung als Milderungsgrund im Vergleich zum erstinstanzlichen Strafmaß etwas reduzierten - Dauer von viereinhalb Jahren bei A und vier Jahren bei B nach deren tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (Paragraph 32, StGB) innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Freiheitsstrafrahmens des Paragraph 128, Absatz 2, StGB als angemessen. Mit ihren (Straf-) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.