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Entscheidung 10 Os 33/82×

Entscheidung 10 Os 33/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os33/82

Entscheidungsdatum

26.03.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A uea wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB aus Anlaß der (bereits erledigten) Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufungen der Angeklagten Peter A und Heinrich B (wegen des Ausspruchs über die Strafe) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Oktober 1981, GZ 27 römisch fünf r 3176/80-89, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hans Gerhard Schreiber und Dr. Rainer Cuscoleca sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der den Angeklagten Peter A und Heinrich B angelasteten Tat auch unter Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sowie im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Peter A und Heinrich B werden für das ihnen nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch zur Last fallende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren sowie B in der Dauer von 4 (vier) Jahren.

Mit ihren Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Schuld-Berufung des Angeklagten B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des schweren Diebstahls (von zwei Personenkraftwagen und vier Kraftfahrzeugkennzeichentafeln im Wert von zusammen rund 670.000 S) durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128

Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt wurden, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1982, GZ 10 Os 33/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dabei wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführer insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, als ihnen das Erstgericht auch die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB anlastete (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), ohne daß dem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - gleichwie dessen Begründung -

ein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen wäre, sie hätten (über das Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude hinaus) auch ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel geöffnet.

In dem zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten anberaumten Gerichtstag (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) war demnach vorerst diese unrichtige Anwendung des Strafgesetzes gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden - im wesentlichen wie schon in erster Instanz -

die (bei A elf und bei B sieben, sohin mehreren, sowie zum Teil empfindlichen) Vorstrafen der Angeklagten wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, ihr jeweils rascher Rückfall, der den strafsatzbestimmenden Grenzbetrag von 100.000 S um nahezu das Sechsfache übersteigende Wert der gestohlenen Sachen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, hingegen das Zustandebringen der gesamten Diebsbeute, wodurch - zwar, insbesondere infolge der Beschädigung der Fahrzeuge und der Kosten ihres Rücktransports, immer noch ein beträchtlicher Schaden verblieb vergleiche hpts S 21, 35/II sowie ON 69), aber doch - das objektive Gewicht der Straftat nicht unerheblich vermindert wurde vergleiche ÖJZ-LSK 1976 310), als mildernd gewertet. Für die Strafdauer ohne Belang ist es demgegenüber, ob der Angeklagte B aus seiner Tatbeteiligung auch persönlich einen Nutzen zog oder (wie er in seiner Berufung behauptet) nicht.

Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß der hier zu beurteilende Autodiebstahl mit darauffolgendem (versuchtem) Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland auf Grund aller Begleitumstände und der Täterpersönlichkeiten sehr wohl augenscheinlich dem Bereich berufsmäßiger Schwerkriminalität zuzuordnen ist, erschienen die über die Angeklagten verhängten, ihrem Vorleben entsprechend differenzierten Freiheitsstrafen in der - wegen des Wegfalls einer Diebstahlsqualifikation und des Hinzukommens der teilweisen objektiven Schadensgutmachung als Milderungsgrund im Vergleich zum erstinstanzlichen Strafmaß etwas reduzierten - Dauer von viereinhalb Jahren bei A und vier Jahren bei B nach deren tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (Paragraph 32, StGB) innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Freiheitsstrafrahmens des Paragraph 128, Absatz 2, StGB als angemessen. Mit ihren (Straf-) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00033.82.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19820326_OGH0002_0100OS00033_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung