Den auf Z 4, 9 lit b und 10 sowie von A auch auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Den auf Ziffer 4, 9, Litera b und 10 sowie von A auch auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Beizupflichten ist zunächst der Rechtsrüge (Z 10) der Angeklagten A und C, mit der sie die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach § 207Beizupflichten ist zunächst der Rechtsrüge (Ziffer 10,) der Angeklagten A und C, mit der sie die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach Paragraph 207
Abs1 StGB und dem Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB bekämpfen:Abs1 StGB und dem Vergehen nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB bekämpfen:
letzteres wird nämlich im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als Unmündiger abzielt, von ersterem verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und/oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (vgl JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua; ebenso Pallin im WK, RN 14letzteres wird nämlich im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als Unmündiger abzielt, von ersterem verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und/oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden vergleiche JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua; ebenso Pallin im WK, RN 14
zu § 207, RN 2 zu § 203; aA Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu § 204, Foregger-Serini, StGB2, Anm III zu § 203, Burgstaller in JBl 1978,396).zu Paragraph 207,, RN 2 zu Paragraph 203,; aA Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu Paragraph 204,, Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 203,, Burgstaller in JBl 1978,396).
Eine sofortige Ausschaltung der die genannten Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüche nach § 204 Abs1Eine sofortige Ausschaltung der die genannten Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüche nach Paragraph 204, Abs1
StGB (in Punkt 1 des Urteilssatzes) aus diesem Grund kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt hat, daß die bekämpfte Entscheidung auch in Ansehung der Schuldsprüche nach den Pkten 2 und 3 des Urteilssatzes zu ihrem Nachteil insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 9 lit a, bezüglich § 207 Abs 1 StGB allenfalls Z 10) behaftet ist, als die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 207 Abs 1 gleichwie des § 206 Abs 1 StGB zur Begründung der Annahme eines die Unmündigkeit des Opfers mitumfassenden Vorsatzes der (jeweiligen) Täter nicht ausreichen. Dazu hat nämlich das Jugendschöffengericht lediglich als erwiesen angenommen, A und C hätten bei der Tatbegehung 'zumindest ernstlich für möglich gehalten', daß Bettina D das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (S 88, 90). Solcherart wird aber, worauf der Oberste Gerichtshof schon zu wiederholten Malen hingewiesen hat (vgl EvBl 1975/282, RZ 1978/47 uva), bloß die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes umschrieben, die für sich allein zu dessen Annahme nicht ausreicht; dazu muß sich vielmehr der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend (vgl 10 Os 10/82 ua) - abgefunden haben (§ 5 Abs 1 aE StGB). Konstatierungen über eine dahingehende Willensbildung der genannten Angeklagten - die auch in Ansehung des Angeklagten C ungeachtet seines Zugeständnisses, das Alter des Mädchens gekannt zu haben, deshalb erforderlich gewesen wären, weil das Erstgericht selbst bei ihm nicht etwa ein Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) davon, sondern wie schon gesagt bloß eine der beiden Prämissen eines bedingten Vorsatzes angenommen hat - läßt das angefochtene Urteil indessen vermissen.StGB (in Punkt 1 des Urteilssatzes) aus diesem Grund kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt hat, daß die bekämpfte Entscheidung auch in Ansehung der Schuldsprüche nach den Pkten 2 und 3 des Urteilssatzes zu ihrem Nachteil insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,, bezüglich Paragraph 207, Absatz eins, StGB allenfalls Ziffer 10,) behaftet ist, als die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 207, Absatz eins, gleichwie des Paragraph 206, Absatz eins, StGB zur Begründung der Annahme eines die Unmündigkeit des Opfers mitumfassenden Vorsatzes der (jeweiligen) Täter nicht ausreichen. Dazu hat nämlich das Jugendschöffengericht lediglich als erwiesen angenommen, A und C hätten bei der Tatbegehung 'zumindest ernstlich für möglich gehalten', daß Bettina D das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (S 88, 90). Solcherart wird aber, worauf der Oberste Gerichtshof schon zu wiederholten Malen hingewiesen hat vergleiche EvBl 1975/282, RZ 1978/47 uva), bloß die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes umschrieben, die für sich allein zu dessen Annahme nicht ausreicht; dazu muß sich vielmehr der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend vergleiche 10 Os 10/82 ua) - abgefunden haben (Paragraph 5, Absatz eins, aE StGB). Konstatierungen über eine dahingehende Willensbildung der genannten Angeklagten - die auch in Ansehung des Angeklagten C ungeachtet seines Zugeständnisses, das Alter des Mädchens gekannt zu haben, deshalb erforderlich gewesen wären, weil das Erstgericht selbst bei ihm nicht etwa ein Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) davon, sondern wie schon gesagt bloß eine der beiden Prämissen eines bedingten Vorsatzes angenommen hat - läßt das angefochtene Urteil indessen vermissen.
In Ansehung der Angeklagten A und C ist demnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz zu sämtlichen Anklagevorwürfen unumgänglich.
Im zweiten Rechtsgang wird unter Bedacht auf die bisher äußerst dürftigen Verfahrensergebnisse in bezug auf den (erst in der Hauptverhandlung zutage gekommenen) Tatverdacht gegen A in Richtung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB auf eine beruhigende Klärung des Sachverhalts insbesondere auch zur subjektiven Tatseite unter Berücksichtigung sämtlicher dafür allenfalls relevanter äußerer Begleitumstände, wie etwa Örtlichkeit, Tageszeit, Anwesenheit Dritter etc, zu achten sein. Im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs nach § 207 Abs 1 StGB wird die Annahme eines eintätigen Zusammentreffens dieses Delikts mit jenem nach § 204 Abs 1 StGB aus den bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommen.Im zweiten Rechtsgang wird unter Bedacht auf die bisher äußerst dürftigen Verfahrensergebnisse in bezug auf den (erst in der Hauptverhandlung zutage gekommenen) Tatverdacht gegen A in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB auf eine beruhigende Klärung des Sachverhalts insbesondere auch zur subjektiven Tatseite unter Berücksichtigung sämtlicher dafür allenfalls relevanter äußerer Begleitumstände, wie etwa Örtlichkeit, Tageszeit, Anwesenheit Dritter etc, zu achten sein. Im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird die Annahme eines eintätigen Zusammentreffens dieses Delikts mit jenem nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB aus den bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommen.
Berechtigt ist aber auch die Beschwerde des Angeklagten B gegen den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des zuletzt angeführten Straftatbestands.
Seine Rechtsrüge (Z 10, sachlich indessen Z 9 lit a), mit der er die Auffassung vertritt, die durch jene nach § 207 Abs 1 StGB verdrängte Strafbarkeit dieses Delikts (§ 204 Abs 1 StGB) lebe trotz der ihm zuteil gewordenen Straflosigkeit nach § 207 Abs 3 StGB nicht wieder auf, geht allerdings fehl; denn auf Grund des damit relevierten Strafausschließungsgrundes (iwS) wurde eine (zuvor erörterte) Verdrängung des Vergehens nach § 204 Abs 1 StGB von vornherein gar nicht aktuell (vgl EvBl 1978/216, 1979/28 ua sowie das insoweit einhellige Schrifttum).Seine Rechtsrüge (Ziffer 10,, sachlich indessen Ziffer 9, Litera a,), mit der er die Auffassung vertritt, die durch jene nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB verdrängte Strafbarkeit dieses Delikts (Paragraph 204, Absatz eins, StGB) lebe trotz der ihm zuteil gewordenen Straflosigkeit nach Paragraph 207, Absatz 3, StGB nicht wieder auf, geht allerdings fehl; denn auf Grund des damit relevierten Strafausschließungsgrundes (iwS) wurde eine (zuvor erörterte) Verdrängung des Vergehens nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB von vornherein gar nicht aktuell vergleiche EvBl 1978/216, 1979/28 ua sowie das insoweit einhellige Schrifttum).
Der Verfahrensrüge (Z 4) hingegen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hingegen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
In der Hauptverhandlung haben die Angeklagten, wie das Erstgericht im Ansatz richtig erkannte (S 92), gegen das Mädchen gerichtete Tätlichkeiten zwar zugegeben, die Anwendung überlegener physischer Kraft - wie sie für den Begriff der Gewalt (im § 204 Abs 1 StGB) erforderlich ist - aber dem Sinne nach in Abrede gestellt. Das Tatopfer hingegen hatte - möglicherweise, weil es zeitweilig in Gegenwart der Mutter und des Schuldirektors vernommen worden war - den von ihm geleisteten Widerstand, dessen Art und Ausmaß für die Beurteilung von dessen Ernstlichkeit und Erkennbarkeit bedeutsam ist, besonders 'herauszustreichen' gesucht (S 92).In der Hauptverhandlung haben die Angeklagten, wie das Erstgericht im Ansatz richtig erkannte (S 92), gegen das Mädchen gerichtete Tätlichkeiten zwar zugegeben, die Anwendung überlegener physischer Kraft - wie sie für den Begriff der Gewalt (im Paragraph 204, Absatz eins, StGB) erforderlich ist - aber dem Sinne nach in Abrede gestellt. Das Tatopfer hingegen hatte - möglicherweise, weil es zeitweilig in Gegenwart der Mutter und des Schuldirektors vernommen worden war - den von ihm geleisteten Widerstand, dessen Art und Ausmaß für die Beurteilung von dessen Ernstlichkeit und Erkennbarkeit bedeutsam ist, besonders 'herauszustreichen' gesucht (S 92).
Es kann daher, den weiteren Ausführungen des Erstgerichtes zuwider, keine Rede davon sein, daß zwischen den darauf bezüglichen Angaben aller Beteiligten keine wesentlichen Widersprüche bestehen. Vielmehr liegen gerade in Ansehung dieser entscheidungswesentlichen Umstände aufklärungsbedürftige Divergenzen in den Aussagen vor, die eine Vernehmung der ersichtlich als Zeugen für den Tathergang (vgl S 19, 79) namhaft gemachten Anita A und Karin E (S 78) notwendig machen. Auch hinsichtlich des Angeklagten B ist demgemäß eine Verfahrenserneuerung unerläßlich.Es kann daher, den weiteren Ausführungen des Erstgerichtes zuwider, keine Rede davon sein, daß zwischen den darauf bezüglichen Angaben aller Beteiligten keine wesentlichen Widersprüche bestehen. Vielmehr liegen gerade in Ansehung dieser entscheidungswesentlichen Umstände aufklärungsbedürftige Divergenzen in den Aussagen vor, die eine Vernehmung der ersichtlich als Zeugen für den Tathergang vergleiche S 19, 79) namhaft gemachten Anita A und Karin E (S 78) notwendig machen. Auch hinsichtlich des Angeklagten B ist demgemäß eine Verfahrenserneuerung unerläßlich.
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und teils nach § 290 Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und teils nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.