Eine Unvollständigkeit in Ansehung entscheidender Ergebnisse des Beweisverfahrens (Z. 5) erblickt der Angeklagte darin, daß jener Teil der Aussage des Zeugen B übergangen worden sei, wonach zwischen der gewaltsamen Entkleidung des Mädchens durch B und ihn und dem Beginn des Geschlechtsverkehrs ein gewisser Zeitraum verstrichen sei, während dessen er sich in normalem Tempo, ohne sich extra zu beeilen, ausgezogen habe und die C - von keinem der Anwesenden gehalten - ruhig auf dem Bett gelegen sei.Eine Unvollständigkeit in Ansehung entscheidender Ergebnisse des Beweisverfahrens (Ziffer 5,) erblickt der Angeklagte darin, daß jener Teil der Aussage des Zeugen B übergangen worden sei, wonach zwischen der gewaltsamen Entkleidung des Mädchens durch B und ihn und dem Beginn des Geschlechtsverkehrs ein gewisser Zeitraum verstrichen sei, während dessen er sich in normalem Tempo, ohne sich extra zu beeilen, ausgezogen habe und die C - von keinem der Anwesenden gehalten - ruhig auf dem Bett gelegen sei.
Diese Angabe BS mußte im Urteil allerdings nicht erörtert werden, weil sie keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Geht man nämlich - wie vorliegend das Erstgericht - davon aus, daß die vom Angeklagten und B gegen das einem Geschlechtsverkehr widerstrebende Opfer ausgeübte Gewalt auf dieses eine derart nachhaltige psychische Einwirkung erzeugte, daß sein Wille für die Dauer der gleichzeitigen Anwesenheit der ihm körperlich weit überlegenen Täter gebeugt war, dann kommt dem äußerst kurzen, vom Beschwerdeführer selbst nur mit ein paar Minuten bezeichneten Zeitraum, welchen er nach der Willensbeugung lediglich zum Entkleiden benötigte, nicht die Bedeutung eines den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom Täter angestrebten Beischlaf und der von ihm zu diesem Zweck begangenen Nötigungshandlung lösenden Umstandes zu (vgl. Leukauf-Steininger 2 RN. 6 zu § 202 StGB u.d. dort zitierten Judikatur). Was sonst der Beschwerdeführer in diesem Zusammennang aus dem beschriebenen Verhalten des Mädchens an (ihm günstigeren) Schlußfolgerungen insbesondere zur subjektiven Tatseite ableitet, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist weiters die auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge, die subjektive Tatseite sei vorliegend nicht erfüllt, weil sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Gerda C nicht bewußt gewesen sei, zumal diese mit ihm vor dem gegenständlichen Vorfall schon wiederholt - und hintereinander auch mit mehreren anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte. Mit diesem Vorbringen setzt sich nämlich der Angeklagte über die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß das Mädchen den Geschlechtsverkehr mit ihm ernstlich widerstrebte und sich nur resignierend und unter dem Druck der Gewalt und deren fortwirkend stillschweigender Androhung zum Geschlechtsverkehr bereitgefunden hatte (S. 215).Diese Angabe BS mußte im Urteil allerdings nicht erörtert werden, weil sie keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Geht man nämlich - wie vorliegend das Erstgericht - davon aus, daß die vom Angeklagten und B gegen das einem Geschlechtsverkehr widerstrebende Opfer ausgeübte Gewalt auf dieses eine derart nachhaltige psychische Einwirkung erzeugte, daß sein Wille für die Dauer der gleichzeitigen Anwesenheit der ihm körperlich weit überlegenen Täter gebeugt war, dann kommt dem äußerst kurzen, vom Beschwerdeführer selbst nur mit ein paar Minuten bezeichneten Zeitraum, welchen er nach der Willensbeugung lediglich zum Entkleiden benötigte, nicht die Bedeutung eines den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom Täter angestrebten Beischlaf und der von ihm zu diesem Zweck begangenen Nötigungshandlung lösenden Umstandes zu vergleiche Leukauf-Steininger 2 RN. 6 zu Paragraph 202, StGB u.d. dort zitierten Judikatur). Was sonst der Beschwerdeführer in diesem Zusammennang aus dem beschriebenen Verhalten des Mädchens an (ihm günstigeren) Schlußfolgerungen insbesondere zur subjektiven Tatseite ableitet, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist weiters die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, die subjektive Tatseite sei vorliegend nicht erfüllt, weil sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Gerda C nicht bewußt gewesen sei, zumal diese mit ihm vor dem gegenständlichen Vorfall schon wiederholt - und hintereinander auch mit mehreren anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte. Mit diesem Vorbringen setzt sich nämlich der Angeklagte über die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß das Mädchen den Geschlechtsverkehr mit ihm ernstlich widerstrebte und sich nur resignierend und unter dem Druck der Gewalt und deren fortwirkend stillschweigender Androhung zum Geschlechtsverkehr bereitgefunden hatte (S. 215).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufung des Angeklagten wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).