Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30. (im Urteil S 306/II unrichtig: 20.) Jänner 1941 geborene Oskar A und die am 18. Dezember 1953 geborene Ilona A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihnen zur Last, in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der nachgenannten Unternehmungen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zu Handlungen, welche die Unternehmungen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, I.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu Warenlieferungen 1.) verleitet zu haben:Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30. (im Urteil S 306/II unrichtig: 20.) Jänner 1941 geborene Oskar A und die am 18. Dezember 1953 geborene Ilona A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihnen zur Last, in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der nachgenannten Unternehmungen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zu Handlungen, welche die Unternehmungen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, römisch eins.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu Warenlieferungen 1.) verleitet zu haben:
a) in der Zeit vom November 1979 bis Dezember 1981
Angestellte der Firma B; Schaden S 168.271,55;
b) am 12. Oktober 1979, 16. Oktober 1979 und im Dezember 1981 Angestellte der Firma Heinrich C;
Schaden S 26.409,--;
c) in der Zeit zwischen November 1979 und November 1981 Angestellte der Firma D; Schaden S 74.229,10;
d) im März und April 1980 sowie im April und im Juli 1981 Angestellte der Firma E; Schaden S 20.492,--;
e) in der Zeit vom Dezember 1980 bis Dezember 1981
Angestellte der Firma F & G; Schaden S 17.180,--;
f) im Juni und im Oktober 1981 Angestellte der Firma X; Schaden S 3.835,--;f) im Juni und im Oktober 1981 Angestellte der Firma römisch zehn; Schaden S 3.835,--;
2.) zu verleiten versucht zu haben:
a) im Oktober 1981 und im November 1981 Angestellte der Firma B;
beabsichtigter Schaden S 91.900;
b) in der Zeit von August bis Oktober 1981 Angestellte der Firma E; beabsichtigter Schaden S 5.235;
II.) Ilona A allein 1.) zu Warenlieferungen verleitet zu haben:römisch zwei.) Ilona A allein 1.) zu Warenlieferungen verleitet zu haben:
a) am 3. November 1978, 21. Dezember 1979, 31. Dezember 1980 und 25. Februar 1981 Angestellte der Firma J; Schaden S 20.349,--;
b) im November und Dezember 1979 Angestellte der Firma K; Schaden
S 8.222,90;
c) am 8. Dezember 1980 Angestellte der Firma L;
Schaden S 3.319,60;
d) im Juni 1981 Angestellte der Firma N;
Schaden S 543,40;
e) am 11. August 1981 Angestellte der Firma P;
Schaden S 18.000,--;
f) am 30. Oktober 1981 Angestellte der Firma Dipl.Ing. F. O. Q GesmbH & Co KG; Schaden S 1.501,--;
2.) Angestellte der R zur Gewährung eines Darlehens verleitet zu haben:
am 7. September 1981 im Betrage von S 25.000,--;
am 11. September 1981 im Betrage von S 19.000,--. Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
Der Angeklagte Oskar A macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach nur den letzteren Nichtigkeitsgrund - in der Beschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt, geltend.Der Angeklagte Oskar A macht die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - der Sache nach nur den letzteren Nichtigkeitsgrund - in der Beschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt, geltend.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen handelten die beiden Angeklagten Oskar und Ilona A bei der Ausführung der Betrügereien jeweils nach Absprache auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers insbesondere darin bestand, daß er an der Warenauswahl anläßlich der Bestellungen und bei der Entgegennahme der herausgelockten Warensendungen mitwirkte. Da der Beschwerdeführer in der Mängelrüge von diesen Feststellungen ausgeht, macht er in Wahrheit keine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung geltend, weil sein Einwand der Sache nach gar nicht auf die Behauptung einer Unklarheit der damit relevierten Konstatierungen über die Art seiner eigenen Tatbeteiligung abzielt; es wird von ihm aber auch keine Unvollständigkeit behauptet - wie die Generalprokuratur erwägt -, weil er keine durch ein übergehen von Verfahrensergebnissen bedingte Unrichtigkeit der betreffenden Urteilsfeststellungen einwendet. Vielmehr rügt er, indem er hervorhebt, daß lediglich Täuschungshandlungen der Zweitangeklagten festgestellt wurden, die (unrichtige) rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) zum Betrug (Z 10).Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen handelten die beiden Angeklagten Oskar und Ilona A bei der Ausführung der Betrügereien jeweils nach Absprache auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers insbesondere darin bestand, daß er an der Warenauswahl anläßlich der Bestellungen und bei der Entgegennahme der herausgelockten Warensendungen mitwirkte. Da der Beschwerdeführer in der Mängelrüge von diesen Feststellungen ausgeht, macht er in Wahrheit keine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung geltend, weil sein Einwand der Sache nach gar nicht auf die Behauptung einer Unklarheit der damit relevierten Konstatierungen über die Art seiner eigenen Tatbeteiligung abzielt; es wird von ihm aber auch keine Unvollständigkeit behauptet - wie die Generalprokuratur erwägt -, weil er keine durch ein übergehen von Verfahrensergebnissen bedingte Unrichtigkeit der betreffenden Urteilsfeststellungen einwendet. Vielmehr rügt er, indem er hervorhebt, daß lediglich Täuschungshandlungen der Zweitangeklagten festgestellt wurden, die (unrichtige) rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) zum Betrug (Ziffer 10,).
Die Rechtsrüge erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Richtig ist zwar, daß die festgestellten, oben wiedergegebenen Tathandlungen des Angeklagten insoferne, als er bei den Bestellungen nicht in irgendeiner Form, hauptsächlich als Besteller, den Lieferanten gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen selbst in Erscheinung trat, nicht als Ausführungshandlungen zum Betrug anzusehen sind, sondern bloß als Tatbeitrag hiezu im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB; denn zu einer Ausführungshandlung wäre erforderlich, daß der Täter selbst ein im Tatbild beschriebenes Verhalten setzt, beim Betrug also zumindest eine eigene kausale Täuschungshandlung (Mayerhofer-Rieder2, E Nr 28, 29 zu § 12 StGB ua).Die Rechtsrüge erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Richtig ist zwar, daß die festgestellten, oben wiedergegebenen Tathandlungen des Angeklagten insoferne, als er bei den Bestellungen nicht in irgendeiner Form, hauptsächlich als Besteller, den Lieferanten gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen selbst in Erscheinung trat, nicht als Ausführungshandlungen zum Betrug anzusehen sind, sondern bloß als Tatbeitrag hiezu im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB; denn zu einer Ausführungshandlung wäre erforderlich, daß der Täter selbst ein im Tatbild beschriebenes Verhalten setzt, beim Betrug also zumindest eine eigene kausale Täuschungshandlung (Mayerhofer-Rieder2, E Nr 28, 29 zu Paragraph 12, StGB ua).
Bei einer Tatbegehung durch mehrere Täter muß nun gewiß nicht jeder von ihnen den gesamten Tatbestand verwirklichen, um 'unmittelbarer Täter' (§ 12 erster Fall StGB) zu sein, aber grundsätzlich doch - sei es auch nur in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst Ausführungshandlungen setzen; nur dann kann von Mittäterschaft gesprochen werden. Bloß in den im Gesetz speziell vorgesehenen Fällen deliktsspezifischer Sondertäterschaft durch eine Begehung in Gesellschaft (§§ 127 Abs. 2 Z 1; 138 Z 3; 143 erster Fall StGB) oder in verabredeter Verbindung (§ 84 Abs. 2 Z 2 StGB) kann dazu auch eine ansonsten nur als Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilende Tätigkeit genügen; beim Betrug ist jedoch eine derartige Regelung nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsrüge fehl, weil die rechtsirrige Beurteilung eines (wie vorliegend in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei als erwiesen angenommenen) Sachverhaltes als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt als Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nach nunmehr ständiger Judikatur im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in § 12 StGB geregelten Täterschaftsformen keine Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO begründet (Mayerhofer-Rieder E Nr 55 zu § 281 Abs. 1 Z 10 StPO ua).Bei einer Tatbegehung durch mehrere Täter muß nun gewiß nicht jeder von ihnen den gesamten Tatbestand verwirklichen, um 'unmittelbarer Täter' (Paragraph 12, erster Fall StGB) zu sein, aber grundsätzlich doch - sei es auch nur in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst Ausführungshandlungen setzen; nur dann kann von Mittäterschaft gesprochen werden. Bloß in den im Gesetz speziell vorgesehenen Fällen deliktsspezifischer Sondertäterschaft durch eine Begehung in Gesellschaft (Paragraphen 127, Absatz 2, Ziffer eins,; 138 Ziffer 3,; 143 erster Fall StGB) oder in verabredeter Verbindung (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) kann dazu auch eine ansonsten nur als Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu beurteilende Tätigkeit genügen; beim Betrug ist jedoch eine derartige Regelung nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsrüge fehl, weil die rechtsirrige Beurteilung eines (wie vorliegend in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei als erwiesen angenommenen) Sachverhaltes als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) anstatt als Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nach nunmehr ständiger Judikatur im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in Paragraph 12, StGB geregelten Täterschaftsformen keine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründet (Mayerhofer-Rieder E Nr 55 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ua).
Im Hinblick auf die - diesbezüglich vom Angeklagten gar nicht bekämpften - aktiven Tatbeiträge, die er zu den von Ilona A begangenen Betrugshandlungen geleistet hat, kommt jedoch eine Subsumierung seines Tatverhaltens unter die Bestimmung des § 286 Abs. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht.Im Hinblick auf die - diesbezüglich vom Angeklagten gar nicht bekämpften - aktiven Tatbeiträge, die er zu den von Ilona A begangenen Betrugshandlungen geleistet hat, kommt jedoch eine Subsumierung seines Tatverhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 286, Absatz eins, StGB von vornherein nicht in Betracht.