Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128
Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Kaufhauses 'G***' mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, (1.) teils wegnahm, und zwar in der Zeit vom 22. Juli 1980 bis zum 28. September 1980 in mehreren Angriffen sechs Bleikristallvasen im Gesamtwert von 6.623 S, sowie (2.) teils wegzunehmen versuchte, nämlich am 29. September 1980 drei Tafeln Schokolade, eine Weckeruhr und ein Buch im Gesamtwert von 519,90 S.Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Kaufhauses 'G***' mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, (1.) teils wegnahm, und zwar in der Zeit vom 22. Juli 1980 bis zum 28. September 1980 in mehreren Angriffen sechs Bleikristallvasen im Gesamtwert von 6.623 S, sowie (2.) teils wegzunehmen versuchte, nämlich am 29. September 1980 drei Tafeln Schokolade, eine Weckeruhr und ein Buch im Gesamtwert von 519,90 S.
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, inhaltlich allerdings nur auf die zuletzt angeführte Verfahrensbestimmung gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er - ohne die rechtliche Beurteilung der gesamten strafbaren Handlung (§ 29 StGB) als gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 erster Fall StGB) zu bekämpfen - nur die Annahme anficht, (auch) der (einzelne) Diebstahlsversuch am 29. September 1980 (Pkt. 2.) sei gewerbsmäßig begangen worden (vgl Kienapfel, BT II RN 4, 8 zu § 130, Wegscheider, ÖJZ 1979, 67, 69), kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, inhaltlich allerdings nur auf die zuletzt angeführte Verfahrensbestimmung gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er - ohne die rechtliche Beurteilung der gesamten strafbaren Handlung (Paragraph 29, StGB) als gewerbsmäßiger Diebstahl (Paragraph 130, erster Fall StGB) zu bekämpfen - nur die Annahme anficht, (auch) der (einzelne) Diebstahlsversuch am 29. September 1980 (Pkt. 2.) sei gewerbsmäßig begangen worden vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei RN 4, 8 zu Paragraph 130,, Wegscheider, ÖJZ 1979, 67, 69), kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge mit der Behauptung, die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung der (in der Beschwerde aktenwidrig: von) Straftaten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte (S 69), beziehe sich nicht auf den Diebstahlsversuch (Pkt. 2.), sondern bloß auf die vorausgegangenen vollendeten Diebstähle (Pkt. 1.); denn aus den Entscheidungsgründen im Zusammenhang (S 68 f) ist nicht nur keine derartige Einschränkung der in Rede stehenden Konstatierung zu ersehen, sondern es ist ihnen ganz im Gegenteil völlig unmißverständlich zu entnehmen, daß er entsprechend seinem nach der Entlassung aus der Strafhaft gefaßten Entschluß, weiterhin seinen Lebensunterhalt von Diebstählen zu fristen, sämtliche ihm hier angelasteten Taten, also auch jenen Diebstahlsversuch, bei dem er betreten wurde, mit der vorerwähnten Absicht verübte.