Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht nahm scheinbar entgegen der Verantwortung des Angeklagten, wonach die in Rede stehenden Schlußrechnungen storniert worden seien und er sie deshalb nicht in die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen habe, in der die vereinbarten Entgelte zu fatieren waren (S 5 d.A), als erwiesen an, daß ein 'Storno' nicht erfolgt sei. Daraus folgerte es, daß er sich seiner Verpflichtung, die Rechnungen in die Voranmeldung aufzunehmen, bewußt gewesen sei, dies jedoch unterlassen habe, um sich eine rechtzeitige Abgabenleistung zu ersparen (S 173 bis 175). Bei der darnach entscheidenden Feststellung, daß die Rechnungen 'nicht storniert' worden seien, ging aber das Schöffengericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe augenscheinlich vom Sprachgebrauch des Zeugen C aus, der unter 'stornieren' das 'Zurückschicken', also das Ausbuchen der Fakturen durch die B verstand (S 118). Zu der nach der Verantwortung des Beschwerdeführers allein maßgebenden Frage jedoch, ob er die Schlußrechnungen storniert, sohin widerrufen hat und deswegen der Meinung war, er müsse sie - da eine Entgeltvereinbarung sohin (noch) nicht vorliege - nicht in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen, hat es demgegenüber nicht Stellung genommen.
Derartiger Konstatierungen hätte es aber umso mehr bedurft, als die - der Annahme einer Wissentlichkeit seinerseits in Ansehung der Verletzung seiner Voranmeldungspflicht sowie des daraus resultierenden Verkürzungserfolgs (vgl EvBl 1980/96, 10 Os 92/80 ua) entgegenstehende - zuvor wiedergegebene Darstellung des Angeklagten in den Aussagen der Zeugen D (S 111 ff.), C (S 116), E (S 136 ff.) und F (S 163 ff.) eine deutliche Stütze findet.Derartiger Konstatierungen hätte es aber umso mehr bedurft, als die - der Annahme einer Wissentlichkeit seinerseits in Ansehung der Verletzung seiner Voranmeldungspflicht sowie des daraus resultierenden Verkürzungserfolgs vergleiche EvBl 1980/96, 10 Os 92/80 ua) entgegenstehende - zuvor wiedergegebene Darstellung des Angeklagten in den Aussagen der Zeugen D (S 111 ff.), C (S 116), E (S 136 ff.) und F (S 163 ff.) eine deutliche Stütze findet.
Der vom Beschwerdeführer im Kern zutreffend gerügte Feststellungsmangel (Z 9 lit a) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung über seine Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Die Berufung der Finanzstrafbehörde war zurückzuweisen, weil letztere weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer fristgerechten Ausführung jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch die sie sich beschwert findet (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).Der vom Beschwerdeführer im Kern zutreffend gerügte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung über seine Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Die Berufung der Finanzstrafbehörde war zurückzuweisen, weil letztere weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer fristgerechten Ausführung jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch die sie sich beschwert findet (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).