Der auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer, der die widmungswidrige Verwendung der Treuhandgelder zugab, hat sich auf einen jahrelangen derartigen 'Geschäftsbrauch' berufen und (der Sache nach) behauptet, er habe zur Tatzeit über einen 'präsenten Deckungsfonds' verfügt, den er nur wegen eines Irrtums seiner Lohnverrechnerin nicht rechtzeitig zur Vorsorge für die Ansprüche der Arbeiter auf das in Rede stehende Urlaubsentgelt herangezogen habe (S. 18/II, 66-68, 25a/I, 104 in ON.5). Demgegenüber nahm das Erstgericht, ausschließlich auf die Vermögenslage der 'A Bau -Gesellschaft m.b.H.' abstellend, als erwiesen an, daß dem Angeklagten ein solcher Deckungsfonds - aus dem auf Verlangen jederzeit (oder doch binnen kurzem) der Ersatz der zugeeigneten Gelder durch für ihn frei und rechtmäßig disponible andere Bar-Werte möglich gewesen wäre (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/208)- nicht zur Verfügung gestanden sei (S. 29-31, 33/II). Zur Unterstützung seiner Verantwortung hatte jedoch der Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen Reinhold B auch darüber beantragt, daß er auf Grund eines ihm persönlich eingeräumten und auf seinem Liegenschaftsbesitz hypothekarisch sichergestellten Darlehensrahmens jederzeit in der Lage gewesen wäre, über mehrere 100.000 S sofort zu verfügen (S. 20/II). Das diesen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts läßt insoweit jede Begründung vermissen, weil es lediglich pauschal auf die vom Staatsanwalt gegen die Anträge des Verteidigers vorgebrachten Argumente Bezug nimmt (S. 22/II; vgl. auch S. 32/II), der öffentliche Ankläger aber zu dem vorerwähnten, das Privatvermögen des Angeklagten betreffenden Beweisanerbieten gar nicht Stellung genommen hatte (S. 21/II).Der Beschwerdeführer, der die widmungswidrige Verwendung der Treuhandgelder zugab, hat sich auf einen jahrelangen derartigen 'Geschäftsbrauch' berufen und (der Sache nach) behauptet, er habe zur Tatzeit über einen 'präsenten Deckungsfonds' verfügt, den er nur wegen eines Irrtums seiner Lohnverrechnerin nicht rechtzeitig zur Vorsorge für die Ansprüche der Arbeiter auf das in Rede stehende Urlaubsentgelt herangezogen habe (S. 18/II, 66-68, 25a/I, 104 in ON.5). Demgegenüber nahm das Erstgericht, ausschließlich auf die Vermögenslage der 'A Bau -Gesellschaft m.b.H.' abstellend, als erwiesen an, daß dem Angeklagten ein solcher Deckungsfonds - aus dem auf Verlangen jederzeit (oder doch binnen kurzem) der Ersatz der zugeeigneten Gelder durch für ihn frei und rechtmäßig disponible andere Bar-Werte möglich gewesen wäre vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/208)- nicht zur Verfügung gestanden sei (S. 29-31, 33/II). Zur Unterstützung seiner Verantwortung hatte jedoch der Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen Reinhold B auch darüber beantragt, daß er auf Grund eines ihm persönlich eingeräumten und auf seinem Liegenschaftsbesitz hypothekarisch sichergestellten Darlehensrahmens jederzeit in der Lage gewesen wäre, über mehrere 100.000 S sofort zu verfügen (S. 20/II). Das diesen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts läßt insoweit jede Begründung vermissen, weil es lediglich pauschal auf die vom Staatsanwalt gegen die Anträge des Verteidigers vorgebrachten Argumente Bezug nimmt (S. 22/II; vergleiche auch S. 32/II), der öffentliche Ankläger aber zu dem vorerwähnten, das Privatvermögen des Angeklagten betreffenden Beweisanerbieten gar nicht Stellung genommen hatte (S. 21/II).
Die Relevanz des bezeichneten Beweisthemas kann nicht unzweifelhaft verneint werden (§ 281 Abs. 3 StPO.). Denn zum einen ergibt sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß die schlechte wirtschaftliche Lage der zuvor genannten Gesellschaft, über deren Vermögen gegen Ende September 1977 der Konkurs eröffnet wurde, das Privatvermögen des Beschwerdeführers tangiert hätte, und zum anderen läßt seine (in dieser Hinsicht allerdings äußerst mißverständlich formulierte; vgl. insbes. S. 65-67/II) Verantwortung jedenfalls die Deutung zu, daß er damit zur Tatzeit nicht nur in der Lage, sondern auch willens (vgl. SSt.46/14, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25 zu § 133) gewesen zu sein behauptete, den Arbeitern auf deren Verlangen die von ihm widmungswidrig verwendeten Urlaubsentgelte jederzeit aus seinen privaten Mitteln zu erstatten. Unter solchen Umständen jedoch könnte ihm ein Vorsatz, die 'A Bau-Gesellschaft m.b.H.' und die 'C Ges.m.b.H.' durch die Zueignung der ihm als Geschäftsführer der erstbezeichneten Gesellschaft anvertrauten Treuhandgelder unrechtmäßig zu bereichern, nicht angelastet werden. Die sohin dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO.) - dessen Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist - zuwiderlaufende Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags hat eine vom Angeklagten mit Recht geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. zur Folge; schon aus diesem Grund war wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte. Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht bei der Prüfung der Tatfrage nach einem vom Beschwerdeführer behaupteten Erstattungswillen (im dargelegten Sinn) auch zu beachten haben, aus welchen Gründen eine derartige Erstattung in der Folge unterblieben ist; diese Umstände werden bei der Feststellung, ob er immerhin zur Tatzeit vorausblickend zu einer jederzeitigen Befriedigung der Urlaubsentgelt-Ansprüche der Arbeiter gewillt war, im Interesse einer mängelfreien Begründung des Urteils nicht außer Betracht bleiben können.Die Relevanz des bezeichneten Beweisthemas kann nicht unzweifelhaft verneint werden (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.). Denn zum einen ergibt sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß die schlechte wirtschaftliche Lage der zuvor genannten Gesellschaft, über deren Vermögen gegen Ende September 1977 der Konkurs eröffnet wurde, das Privatvermögen des Beschwerdeführers tangiert hätte, und zum anderen läßt seine (in dieser Hinsicht allerdings äußerst mißverständlich formulierte; vergleiche insbes. S. 65-67/II) Verantwortung jedenfalls die Deutung zu, daß er damit zur Tatzeit nicht nur in der Lage, sondern auch willens vergleiche SSt.46/14, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25 zu Paragraph 133,) gewesen zu sein behauptete, den Arbeitern auf deren Verlangen die von ihm widmungswidrig verwendeten Urlaubsentgelte jederzeit aus seinen privaten Mitteln zu erstatten. Unter solchen Umständen jedoch könnte ihm ein Vorsatz, die 'A Bau-Gesellschaft m.b.H.' und die 'C Ges.m.b.H.' durch die Zueignung der ihm als Geschäftsführer der erstbezeichneten Gesellschaft anvertrauten Treuhandgelder unrechtmäßig zu bereichern, nicht angelastet werden. Die sohin dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO.) - dessen Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist - zuwiderlaufende Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags hat eine vom Angeklagten mit Recht geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. zur Folge; schon aus diesem Grund war wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte. Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht bei der Prüfung der Tatfrage nach einem vom Beschwerdeführer behaupteten Erstattungswillen (im dargelegten Sinn) auch zu beachten haben, aus welchen Gründen eine derartige Erstattung in der Folge unterblieben ist; diese Umstände werden bei der Feststellung, ob er immerhin zur Tatzeit vorausblickend zu einer jederzeitigen Befriedigung der Urlaubsentgelt-Ansprüche der Arbeiter gewillt war, im Interesse einer mängelfreien Begründung des Urteils nicht außer Betracht bleiben können.