Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Für die Annahme einer Kurzschlußhandlung des Angeklagten bieten die Verfahrensergebnisse, insbesondere im Hinblick auf sein zielstrebiges Vorgehen bei und bis lange nach der Tat, keinerlei Anhaltspunkt. Seine verwaltungsbehördliche Abstrafung sowie seine knapp dreimonatige Vorhaft in diesem Verfahren aber wirken nicht als mildernd, und auch seinem Wohlverhalten seit der nunmehr etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Tatbegehung kommt noch nicht die Qualität eines Milderungsumstands (§ 33 Z. 18 StGB) zu. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit schließlich ist ihm mit Rücksicht darauf, daß er in diesem Zustand mit hoher Geschwindigkeit im Stadtgebiet ein Kraftfahrzeug lenkte, eher vorzuwerfen denn zugute zu halten (§ 35 StGB).Für die Annahme einer Kurzschlußhandlung des Angeklagten bieten die Verfahrensergebnisse, insbesondere im Hinblick auf sein zielstrebiges Vorgehen bei und bis lange nach der Tat, keinerlei Anhaltspunkt. Seine verwaltungsbehördliche Abstrafung sowie seine knapp dreimonatige Vorhaft in diesem Verfahren aber wirken nicht als mildernd, und auch seinem Wohlverhalten seit der nunmehr etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Tatbegehung kommt noch nicht die Qualität eines Milderungsumstands (Paragraph 33, Ziffer 18, StGB) zu. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit schließlich ist ihm mit Rücksicht darauf, daß er in diesem Zustand mit hoher Geschwindigkeit im Stadtgebiet ein Kraftfahrzeug lenkte, eher vorzuwerfen denn zugute zu halten (Paragraph 35, StGB).
Bei den zahlreichen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seinem raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32Bei den zahlreichen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seinem raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32
StGB) mit zehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen. Dementsprechend erweisen sich die Begehren nach Strafherabsetzung und Anwendung des § 37 StGB als verfehlt.StGB) mit zehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen. Dementsprechend erweisen sich die Begehren nach Strafherabsetzung und Anwendung des Paragraph 37, StGB als verfehlt.
Aus Gründen der Spezialprävention aber kommt ungeachtet des mittlerweiligen Wohlverhaltens des Angeklagten sowie des Umstands, daß er durch die Vorhaft bereits ein Strafübel erlitten hat, schon wegen seines beträchtlich getrübten Vorlebens, in dem selbst ein mehrfacher (teils längerdauernder) Freiheitsentzug den damit angestrebten Resozialisierungseffekt noch nicht zu erreichen vermochte, auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 StGB).Aus Gründen der Spezialprävention aber kommt ungeachtet des mittlerweiligen Wohlverhaltens des Angeklagten sowie des Umstands, daß er durch die Vorhaft bereits ein Strafübel erlitten hat, schon wegen seines beträchtlich getrübten Vorlebens, in dem selbst ein mehrfacher (teils längerdauernder) Freiheitsentzug den damit angestrebten Resozialisierungseffekt noch nicht zu erreichen vermochte, auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.