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Entscheidung 10 Os 38/81×

Entscheidung 10 Os 38/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os38/81

Entscheidungsdatum

08.09.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Maximilian A und andere wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 11, (dritter Fall), 35 Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 1980, GZ 4 römisch fünf r 2008/78-146, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Allmer, Dr. Purr und Dr. Kaltenbäck sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Vertreters des Zollamtes Graz, Oberkommissär Dr. Zenker, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C (römisch eins.) des Finanzvergehens des (gewerbs- und bandenmäßigen) Schmuggels (als Beteiligte) nach Paragraphen 11, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie die drei Erstgenannten überdies (römisch zwei.) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Branntweinmonopols (als Beteiligte) nach Paragraphen 11, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG schuldig erkannt und unter Anrechnung von Vorhaftzeiten zu Geldsowie Wertersatzstrafen verurteilt.

Dieses Urteil wird von den bezeichneten Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.

römisch eins. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Maximilian A und Paula A.

Den genannten Eheleuten liegt eine Beteiligung einerseits am (Einfuhr-) Schmuggel von mindestens 3.500 Litern Äthylalkohol aus Jugoslawien in der Zeit von Herbst 1973

bis Ende 1977 (Faktum römisch eins.1.b) und damit (in Tateinheit) auch an deren Einfuhr als Monopolgegenstände entgegen dem bestehenden monopolrechtlichen Einfuhrverbot (Faktum römisch zwei.) zur Last sowie anderseits am (Durchfuhr-) Schmuggel von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland (nach Jugoslawien), und zwar von mindestens 226,40 kg unedlem Schmuck im Wert von 55.200 S, 1.495 Stück Polaroid-Filmen im Wert von 128.570 S, 9 Autoradiogeräten im Wert von 24.200 S und 3 Farb-Fernsehgeräten im Wert von 36.000 S in der Zeit von Herbst 1977

bis zum 28. April 1978 (Faktum römisch eins.2.a), von mindestens 300 Stück elektronischen Feuerzeugen im Wert von 45.000 S in den Jahren 1976 und 1977 (Faktum römisch eins.2.b) sowie von einem Schwarz-Weiß-Fernsehgerät und einem Tonbandgerät im Wert von zusammen 4.500 S im April 1978 (Faktum römisch eins.2.c), dem Angeklagten Maximilian A überdies am (Durchfuhr-) Schmuggel weiterer Waren aus der Bundesrepublik Deutschland sowie aus der Schweiz (nach Jugoslawien), und zwar von 69 Kartons Kosmetikartikel im Wert von 168.902 S, einem Autogetriebe im Wert von 1.000 S, 6 Autoradiogeräten im Wert von 12.000 S und 20 Ballen verschiedener Stoffe im Wert von 17.600 S (Faktum römisch eins.3.), wobei sie alle diese Taten gewerbs- und bandenmäßig begangen haben. In einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift machen die Angeklagten A die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO geltend, indessen zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Verfehlt sind zunächst die Mängelrügen (Ziffer 5,).

Zum Faktum römisch eins.1.b. findet die Feststellung, daß der Angeklagte Maximilian A (mit seiner Gattin und unter Mithilfe der Marija D) in der Zeit von 1974 bis 1978

- nach dem (unbekämpft konstatierten) Schmuggel von 600 Litern Äthylalkohol für Josef E von Herbst 1973 bis zum April 1974 (S 454/II) weitere - mindestens 2.900 (also insgesamt 3.500 und nicht bloß, wie er selbst einräumt, 1.200) Liter Äthylalkohol eingeschmuggelt und an Johann B zur Verarbeitung abgegeben hat (S 455/II), in der Bezugnahme auf die Verantwortung der Mitangeklagten B und Karl F im Zusammenhang mit der rechnerischen Überlegung, daß allein schon bei seinen insgesamt 72 (legalen) Grenzübertritten von Jugoslawien her im Verlauf von nur 26 Monaten im doppelten Boden seines Kraftfahrzeuges 2.160 Liter Alkohol befördert werden konnten (S 469 f./II), eine logisch und empirisch einwandfreie, also zureichende Begründung: mit seinen dagegen erhobenen Einwänden ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Ebenso konnte das Erstgericht, ohne mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung in Widerspruch zu geraten, aus den (dazu verwerteten - S 469 f./II) eigenen Angaben der Angeklagten Paula A in Verbindung mit den Darstellungen der Mitangeklagten B, F und Maximilian A sehr wohl vorerst ableiten, daß die Erstgenannte schon zu Beginn des jahrelangen organisierten Alkoholschmuggels an einzelnen Schmuggelfahrten ihres Gatten teilnahm, die Zwischenlagerung des Schmuggelgutes auf dem in ihrem Alleineigentum gestandenen ehelichen Anwesen gestattete und mehrmals auch bei der Auslieferung des Alkohols an die Abnehmer (E und B) selbst mitfuhr (S 455 f., 469 f./II), sowie in weiterer Folge daraus die Überzeugung gewinnen, daß sie bei dem gesamten in Rede stehenden (gewerbsmäßigen) Schmuggel von Anfang an mit ihrem Ehegatten aktiv zusammenwirkte (S 444, 453/II); inwieweit sie dabei am Transport von Alkohol über die 'grüne' Grenze (gleichfalls) persönlich mitwirkte, ist als bloße Modalität ihres Tatbeitrags rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Welche 'zweifellos vorliegenden gegenteiligen Beweisergebnisse' bei den hier bekämpften Konstatierungen übergangen worden sein sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Sache nach erschöpft sich die Mängelrüge der Angeklagten Paula A gegen diesen Schuldspruch ebenfalls in einem im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht zulässigen und deshalb nicht weiter erörterungsbedürftigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.

Im wesentlichen Gleiches gilt für ihre Beschwerdeeinwände zu den Fakten römisch eins.2. Auch bei den dafür maßgebenden Feststellungen ist das Erstgericht unmißverständlich von den Verantwortungen der jeweils beteiligten Angeklagten ausgegangen, die es - im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) -

nur insoweit einer besonderen Erörterung unterzog, als zur Begründung abweichender Konstatierungen erforderlich war vergleiche S 453, 469 f., 471 f., 473, 474, 475/II). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse aber konnte es aus der Mitwirkung der Angeklagten Paula A schon beim vorangegangenen Alkoholschmuggel (Faktum römisch eins.1.b), aus ihrer Anwesenheit beim ersten Zusammentreffen ihres Gatten mit Mihailo G, der dabei den Vorschlag machte, laufend Waren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zu schmuggeln, auf ihrem Anwesen zu lagern und von dort illegal nach Jugoslawien weiter zu transportieren vergleiche S 81 f-h/I), sowie aus ihrer vielfachen Beteiligung an derartigen Aktionen, insbesondere durch die jeweilige Verständigung des Mitangeklagten B davon und durch die mehrmalige unmittelbare Mitwirkung beim Transport von Schmuggelgut über die 'grüne' Grenze nach Jugoslawien (S 459- 465/II), durchaus mängelfrei den Schluß ziehen, daß sie von jener Schmuggeltätigkeit ihres Gatten gleichfalls von Anfang an Kenntnis hatte, ab dem Jahr 1977 gemeinsam mit ihm (auch) die Organisation jenes Schmuggels (von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland über Österreich nach Jugoslawien) übernahm (S 456 f./ römisch zwei) und unter anderem das zum Weitertransport bestimmte Schmuggelgut, darunter die elektronischen Feuerzeuge (Faktum römisch eins.2.b), im Wohnzimmer ihres Anwesens lagerte (S 459 f./ römisch zwei).

Davon, daß hiezu im Urteil keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wären, kann folglich keine Rede sein; die neuerliche Behauptung der Beschwerdeführerin, das Erstgericht habe seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen, bleibt abermals unsubstanziert. Wie G mit den Eheleuten A in Kontakt kam, hat das Schöffengericht ohnedies festgestellt (S 459/II); die Annahme, daß er dabei mit seinem vorerwähnten Ansinnen an Maximilian A herantrat, steht zu der anderen, daß jenes in der Folge von beiden Ehegatten realisiert wurde, umso weniger im Widerspruch, als Paula A bei seiner in Rede stehenden Kontaktaufnahme mit ihrem Gatten immerhin anwesend war; wer von den Eheleuten A es war, der Johann B einleitend um dessen Mithilfe ersuchte, ist im Hinblick auf ihr (arbeitsteiliges) Zusammenwirken (auch bei diesem Schmuggel) rechtlich irrelevant. Die der Konstatierung, daß es sich bei den im Faktum römisch eins.2.a eingeschmuggelten Fernsehapparaten um Farb-Fernsehgeräte handelte, zugrunde liegende Bezugnahme auf konkrete Angaben der Beteiligten schließlich (S 471/II) entspricht vollauf den Verantwortungen der Angeklagten Maximilian A, Paula A, B und F vor dem Untersuchungsrichter, auf die sich die Genannten in der Hauptverhandlung berufen haben. Der dies bestreitende Vorwurf in den Mängelrügen beider Beschwerdeführer geht demnach ebenso fehl wie ihre - die betreffende Passage im Urteil (S 474/ römisch zwei) ignorierende - weitere Behauptung, letzteres enthalte zum Faktum römisch eins.2.c überhaupt keine Begründung.

Genauso unberechtigt ist der gleiche Vorwurf des Angeklagten Maximilian A in bezug auf jene Feststellungen zum Faktum römisch eins.3., nach denen er es war, der im Sommer 1977

Christian C in die Schmuggeltätigkeit einbezog und in der Folge mit Mihailo G, Peter H sowie Miodrag römisch eins, der vor allem Kosmetikerzeugnisse aus der Schweiz einschmuggelte, in eine bandenmäßig organisierte, auch die illegale Weiterbeförderung des Schmuggelgutes nach Jugoslawien sichernde Verbindung brachte (S 466- 468, 474 f./II). In diesem Zusammenhang hat sich das Schöffengericht ausdrücklich auf die Angaben des Mitangeklagten C beim Zollamt Graz (S 56-62/I) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 13) berufen, in denen die bekämpften Konstatierungen - zumal in Verbindung mit den bezüglichen Darstellungen der Ehegatten A beim Zollamt und vor dem Untersuchungsrichter - Deckung finden, wogegen es der abschwächenden Verantwortung, die der Genannte in der Hauptverhandlung gab, keinen Glauben schenkte (S 475 f./II); mit seinen Gegenargumenten greift der Beschwerdeführer nur abermals unbeachtlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung an.

Gleichermaßen verfehlt sind die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,).

Eine völlige Verkennung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bedeuten jene Beschwerdeeinwände, mit denen die Angeklagten 'Feststellungsmängel' des Urteils darin erblicken, daß das Schöffengericht verschiedene belastende Umstände konstatierte und nicht jeweils (zu ihren Gunsten) das Gegenteil als erwiesen annahm: das Unterbleiben von Konstatierungen in einer bestimmten Richtung kann nur dann auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts beruhen, wenn das Gericht über die betreffenden maßgebenden Tatumstände in keiner Weise abspricht, nicht aber, wenn es darüber (ohnedies) Feststellungen trifft, die (bloß) den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen.

Eine (die Bezugnahme auf den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzende) prozeßordnungsgemäße Darstellung lassen die Rechtsrügen ferner vermissen, soweit sie - im Gegensatz zum Urteilsinhalt - beim Faktum römisch eins.2.c (ähnlich wie in der Mängelrüge) vom Fehlen jeglicher Feststellungen vergleiche dagegen abermals S 474/II) sowie außerdem vergleiche dagegen S 474/II mit Bezug auf S 36 f./I) von der Annahme ausgehen, sie hätten die Herkunft des Fernseh- und des Tonbandgerätes nicht gekannt.

Im wesentlichen das gleiche gilt für die rechtlichen Einwände des Angeklagten Maximilian A zum Faktum römisch eins.3., er habe die unmittelbaren Täter des (Durchfuhr-) Schmuggels nicht in ihrem Tatentschluß bestärkt, sowie der Angeklagten Paula A zu den Fakten römisch eins.1.b/II und römisch eins.2.b, sie habe an der Lagerung des jeweiligen Schmuggelgutes auf ihrem Anwesen, die ihr zum Teil gar nicht zur Kenntnis gelangt sei, ebenso wie als bloße Mitfahrerin an den Schmuggel- und Auslieferungsfahrten ihres Gatten nicht aktiv mitgewirkt. Die erstbezeichnete Rüge übergeht nämlich jene Konstatierung des Schöffengerichts, wonach Maximilian A dem Mihailo G und dem Miodrag römisch eins schon beim Einführen des Mitangeklagten C in die Schmuggelorganisation zusicherte, er werde den Weitertransport der von ihnen bei C einzulagernden (Schmuggel-) Waren nach Jugoslawien übernehmen (S 474 f./II). Diese Feststellung aber deckt in rechtlicher Hinsicht durchaus die bekämpfte Urteilsannahme eines auch in Ansehung jenes Schmuggelgutes, welches bei der Aufdeckung des Schmuggels noch nicht weitertransportiert war und sodann bei C sichergestellt wurde, dadurch geleisteten (bandenmäßigen) Tatbeitrags (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zum Einschmuggeln der betreffenden Waren aus der Bundesrepublik Deutschland und aus der Schweiz, daß durch die im voraus gegebene Zusage deren heimlicher Weiterbeförderung die unmittelbaren Täter in ihrem Entschluß zur Ausführung jener - obgleich im Hinblick auf Zeit und Ort ihrer Begehung, auf die Person des jeweiligen Täters sowie auf die Tatobjekte im einzelnen zur Zeit der Zusage noch nicht im Detail vorausbestimmten, aber doch in ihrer Gesamtkonzeption einschließlich der vorgesehenen heimlichen Wiederausfuhr immerhin in groben Umrissen feststehenden und demzufolge (nach dem Vorsatz aller Beteiligten) hinreichend individualisierten vergleiche SSt 47/30, ÖJZ-LSK 1979/257, 1981/

2, 13 Os 115/80 ua) - Taten kausal bestärkt wurden. Die (an sich gewiß zutreffende) Beschwerdeauffassung (inhaltlich Ziffer 10,), daß ein erst nach der Vollendung eines Schmuggels geleisteter Beitrag zur Verwertung des Schmuggelgutes nicht (mehr) unter Paragraphen 11, (dritter Fall), 35 Absatz eins, FinStrG subsumiert - sondern (bloß) als Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Fin-StrG) beurteilt - werden kann, ist folglich im gegebenen Fall mit Rücksicht auf die erörterte Voraus-Absprache des Angeklagten Maximilian A mit G und römisch eins nach den Urteilsfeststellungen nicht aktuell.

Die Angeklagte Paula A aber setzt sich, indem sie auf die Annahme einer bloß teilweisen Mitwisserschaft an einem von ihrem Gatten begangenen Schmuggel ohne eigene aktive Beteiligung daran abstellt, mit ihrer vorerwähnten Rechtsrüge über alle gegenteiligen Konstatierungen des Schöffengerichts hinweg, nach denen sie sehr wohl - obgleich mit verschiedener Intensität, aber doch jedenfalls - an dem gesamten (auch) ihr angelasteten Schmuggel vorsätzlich und aktiv mitgewirkt hat (S 453, 455-457, 459-464, 474, 478/II). römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B. Dieser Beschwerdeführer hat eine Beteiligung einerseits am (Einfuhr-) Schmuggel von mindestens 5.000 Litern Äthylalkohol aus Jugoslawien in der Zeit von Herbst 1973

bis April 1978 (Faktum römisch eins.1.a) und damit (in Tateinheit) auch an deren Einfuhr als Monopolgegenstände entgegen dem bestehenden monopolrechtlichen Einfuhrverbot (Faktum römisch zwei.) zu verantworten sowie anderseits am (Durchfuhr-) Schmuggel von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland (nach Jugoslawien) in der Zeit von Herbst 1977 bis zum 28. April 1978

im Rahmen des bereits eingangs beschriebenen Faktums römisch eins.2.a. Nur gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch und gegen die Nichtanrechnung einer Haft richtet sich seine (bloß einleitend und ohne gesonderte Darstellung jener Gründe ziffernmäßig) auf Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 (der Sache nach Ziffer 5, 9, Litera a und 11) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch gleichfalls keine Berechtigung zukommt.

Daß er persönlich Waren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich transportiert hätte, wird dem Angeklagten B nach Inhalt der Entscheidungsgründe - trotz der (augenscheinlich zusammenfassend auf alle an den Fakten römisch eins.2.a bis c Beteiligten bezogenen) pauschalen Formulierung des Urteilstenors unmißverständlich - ohnedies nicht angelastet; insoweit geht seine Mängelrüge (Ziffer 5,) demnach ins Leere. Auf Grund seiner eigenen Angaben beim Zollamt und vor dem Untersuchungsrichter aber, die es als Feststellungsgrundlage heranzog (S 453), konnte das Erstgericht durchaus die Überzeugung gewinnen, daß er bei der Zusage seiner Mitwirkung an der heimlichen Weiterbeförderung von Sachen gegen Entgelt nach Jugoslawien wußte, die betreffende Ware werde vorher nach Österreich eingeschmuggelt vergleiche S 460, 475 f./II). Mit seinen Gegenargumenten ficht auch dieser Beschwerdeführer, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des (zuerst) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können, nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an; der als aktenwidrig bekämpfte Hinweis darauf, daß 'die Angeklagten keine auf die inländische Herkunft der Waren abzielende Behauptung aufgestellt haben' (S 477/II), betrifft gar nicht das hier interessierende, sondern das Faktum römisch eins.3.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist jene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der eine Unrichtigkeit des in Rede stehenden Schuldspruchs daraus abzuleiten versucht wird, daß die heimliche Ausfuhr von Waren nicht den Tatbestand des - mehrfach unzutreffend mit einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (Paragraph 35, Absatz 2 und 3 FinStrG) gleichgesetzten - Schmuggels (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) zu erfüllen vermöge; liegt doch (auch) dem Angeklagten B - wie schon in Erledigung des in die gleiche Richtung zielenden Beschwerdevorbringens der Mitangeklagten A klargestellt wurde - nicht (erst) die Weiterbeförderung der im Faktum römisch eins.2.a tatgegenständlichen Waren zur Last, sondern (als sogenannte 'intellektuelle Beihilfe') bereits das durch die entsprechende Vorauszusage bewirkte Bestärken der unmittelbaren Täter in ihrem Entschluß zu deren vorherigem Einschmuggeln nach Österreich. Zum Teil schon aus eben diesem Grund ist die weitere Rechtsansicht des Beschwerdeführers verfehlt, daß er die in Jugoslawien verbüßte Strafe für dieselbe Tat erlitten habe, derentwegen er im vorliegenden Verfahren bestraft wurde, weshalb sie ihm hier gemäß Paragraph 66, StGB angerechnet werden müsse (Ziffer 11,). Denn in Ansehung des vom Angeklagten B im vorliegenden Verfahren zu verantwortenden Bestärkens anderer Täter in ihrem Vorhaben, die Stellungspflicht gegenüber den österreichischen Zollbehörden bei der Einfuhr von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland und aus der Schweiz nach Österreich zu verletzen (Faktum römisch eins.2.a), einerseits sowie der ihm mit dem Urteil des Kreisgerichtes Maribor vom 28. September 1978, Nr. K 165/78-76, (bei ON 86) angelasteten Umgehung des jugoslawischen Zollverfahrens durch das heimliche Mitführen jener Waren bei der Überschreitung der Grenze nach Jugoslawien anderseits kann, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ungeachtet des kausalen Zusammenhangs zwischen beiden Vorgängen und der Identität des Schmuggelgutes schon im Hinblick auf die evidenten Unterschiede in Tatzeit, Tatort, Tathandlung sowie geschütztem Rechtsgut - hier die österreichische, dort die jugoslawische Zollhoheit - von einer Tatidentität keinesfalls gesprochen werden. Nicht anders verhält es sich aber auch mit seinem Tatbeitrag zur jeweiligen Verletzung der Stellungspflicht gegenüber dem österreichischen Zollamt bei der illegalen Einfuhr von Alkohol nach Österreich (Faktum römisch eins.1.a/II) im Vergleich zu der ihm nach dem zitierten ausländischen Urteil zur Last fallenden, im Verlauf dieser Transporte jeweils vorausgegangenen Umgehung von Maßnahmen der jugoslawischen Zollaufsicht bei der Ausfuhr aus Jugoslawien: mag auch in diesen Fällen der zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Zusammenhang zwischen den von den beiden Schuldsprüchen erfaßten einzelnen Tathandlungen enger sein, so ändert dies doch nichts daran, daß es sich dessenungeachtet dabei um nach den vorerwähnten Kriterien voneinander verschiedene (also miteinander nicht ideal, sondern real konkurrierende) - und dementsprechend ohne Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft ('ne bis in idem') prinzipiell, also vom Fehlen einer inländischen Strafdrohung gegen derartige Verletzungen (bloß) einer ausländischen Zollhoheit abgesehen, einer abgesonderten Verfahrensführung (Paragraph 57, StPO) und Urteilsfällung zugängliche - Taten handelt.

römisch drei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian C. Ihm wird (nur) eine Beteiligung am (ebenfalls eingangs näher umschriebenen) Faktum römisch eins.3., also am (Durchfuhr-) Schmuggel von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland und aus der Schweiz (nach Jugoslawien) angelastet.

Auch die von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 StPO liegen nicht vor. Eine Urteilsnichtigkeit nach den beiden erstangeführten Verfahrensbestimmungen erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO unzulässigerweise auf die Aussage seiner vom Untersuchungsrichter und beim Zollamt Graz als Zeugin vernommenen Tochter Christiane J (richtig: K) berufen habe, obwohl sich diese in der Hauptverhandlung des Zeugnisses entschlagen hat und deshalb ihre Aussage nicht habe verwertet werden dürfen (Paragraph 152, StPO) sowie dementsprechend (Paragraph 252, StPO) ihre früheren Angaben auch gar nicht verlesen worden seien.

Die Rüge geht in beide Richtungen hin fehl.

Das durch Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sanktionierte Verwertungsverbot des Paragraph 152, Absatz 3, StPO erstreckt sich nur auf die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen von unter Verletzung ihres Entschlagungsrechts (Paragraph 152, StPO) vernommenen Zeugen sowie auf die im Vorverfahren mit Entschlagungsberechtigten aufgenommenen gerichtlichen Protokolle, falls sich die betreffenden Zeugen dann in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen haben, jene Protokolle aber trotzdem (arg. e contr. aus Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO : zu Unrecht) verlesen worden sind, nicht aber auch auf die (nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO mit Recht verlesenen) Niederschriften über deren Angaben vor einer Sicherheitsbehörde (ÖJZ-LSK 1980/112 uva); die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 438/II) Angaben der Christiane K vor dem Zollamt Graz (S 297-302/I) durfte das Erstgericht demnach bei der Urteilsbegründung jedenfalls verwerten. Eine Mitberücksichtigung von in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Protokollen hingegen könnte zwar, falls sie einen Ausspruch über entscheidende Tatsachen beträfe, zu einer (der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz eins, StPO zuwiderlaufenden, also) nur offenbar unzureichenden Begründung und damit zu einer Nichtigkeit des Urteils nach Ziffer 5

des Paragraph 281, Absatz eins, StPO führen (ÖJZ-LSK 1979/303 ua), ist aber im gegebenen Zusammenhang ohnedies nicht erfolgt. Denn dem die Beweiswürdigung betreffenden Teil der Entscheidungsgründe (S 469- 477/II) ist verläßlich zu entnehmen, daß das Schöffengericht bei den maßgebenden Feststellungen zum Faktum römisch eins.3. auf die (außerdem ihre wesentlichen Angaben beim Zollamt im Kern weder abändernde noch erweiternde) Aussage der Zeugin K vor dem Untersuchungsrichter in Wahrheit gar nicht zurückgriff, sodaß die schematische Bezugnahme (auch) auf deren 'Aussage' im Rahmen der einleitenden Aufzählung der Ergebnisse des in der Hauptverhandlung abgeführten Beweisverfahrens (S 453/II) augenscheinlich nur ihre Angaben vor dem Zollamt betrifft, deren Verwertung bei der Sachverhaltsfeststellung wie dargelegt durchaus zulässig war. Damit ist gleichzeitig auch der weitere - das Wesen des nach der (einen Abschnitt des betreffenden Gesetzestextes wiedergebenden) Diktion der Rüge damit ins Auge gefaßten Begründungsmangels einer Aktenwidrigkeit schon hier (wie auch in der Folge: vergleiche hiezu die späteren Ausführungen zu dem unter ausdrücklicher Geltendmachung eines derartigen Mangels erstatteten Beschwerdevorbringens) grundlegend verkennende - Einwand erledigt, 'zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer gerichtlichen Aussage' bestehe 'ein erheblicher Widerspruch, weil

die als Beweismittel in den Gründen genannte Zeugenaussage ... in

der Hauptverhandlung ... nicht erfolgt' sei.

Verfehlt ist ferner die Beschwerdeauffassung (Ziffer 3,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), die Durchführung der Hauptverhandlung 'hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer als eines Teiles der angeblich gemäß Paragraph 35, FinStrG hinterzogenen Abgaben' sei mangels Rechtskraft des betreffenden Abgabenbescheides nach Paragraph 55, FinStrG unzulässig gewesen. Beim Strafverfahren wegen (dem Beschwerdeführer zur Last fallenden) Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, der dadurch begangen wird, daß eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen werden, und der demgemäß (anders als die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3

FinStrG) begrifflich von einer Abgabenerhebung (und -entziehung) unabhängig ist vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anmerkung 1, 5 und 10 zu Paragraph 35, FinStrG), handelt es sich nämlich (dementsprechend) nicht um ein solches 'wegen Hinterziehung' (oder wegen fahrlässiger Verkürzung) von Abgaben, sodaß sich das Verhandlungsverbot nach Paragraph 55, FinStrG schon deshalb nicht darauf erstreckt vergleiche EvBl 1979/65). Für die weitere Rüge (Ziffer 5,), dem Angeklagten C werde im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen im Urteilstenor nicht bloß die Lagerung von Waren in Österreich, sondern auch deren Transport von der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hieher sowie ihr Weitertransport nach Jugoslawien vorgeworfen, gilt sinngemäß das schon zum analogen Einwand des Angeklagten B Gesagte: aus dem (gesamten) Urteil im Zusammenhang geht klar hervor, daß dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag zum Schmuggel nicht eine Mitwirkung am Transport des Schmuggelgutes zur Last fällt, sondern vielmehr die Vorauszusage der entgeltlichen Lagerung von Waren, die zuvor nach Österreich geschmuggelt werden sollten, auf seinem Anwesen (S 467 f., 475, 478 f./II); von einer inneren Widersprüchlichkeit der Entscheidung kann daher insoweit keine Rede sein. Gleiches gilt für die Behauptung, das Gericht habe dem Angeklagten C entgegen den sonstigen Feststellungen an einer Stelle des Urteils doch angelastet, daß er auch bei einem Warentransport nach Jugoslawien persönlich mitgewirkt habe; betrifft doch diese Passage (S 462/II) einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahme auf 'sämtliche Angeklagte' augenscheinlich das Faktum römisch eins.2.a und folglich evidentermaßen bloß die nach den betreffenden Konstatierungen daran Beteiligten, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehörte. Alle übrigen - zum Teil im Rahmen einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erstatteten - Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) sind letztlich gegen jene Feststellungen gerichtet, wonach der Beschwerdeführer von Beginn an wußte, daß es bei der vereinbarten entgeltlichen Lagerung der in Punkt römisch eins.3.

des Urteilssatzes bezeichneten Waren auf seinem Anwesen um einen bandenmäßig organisierten Durchfuhrschmuggel ging (S 467 f., 475 f./II); sie halten aber gleichfalls einer Überprüfung nicht stand. Daß Maximilian A zum Angeklagten C gesagt hätte, er (A) sei der Führer einer Bande gewerbsmäßiger Schmuggler, hat das Erstgericht, dem betreffenden Beschwerdeeinwand zuwider, ohnedies gar nicht angenommen.

Ebensowenig hat es schon aus dem (geplanten Weiter-) Schmuggel der tatgegenständlichen Waren nach Jugoslawien allein den Schluß gezogen, dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, daß sie bei ihrer Einfuhr nach Österreich gleichfalls nicht verzollt und daß sie auch nicht im Begleitscheinverfahren eingeführt worden waren; in Wahrheit hat es nämlich bei der relevierten beweiswürdigenden Erwägung, bloß (andere Argumente) bestärkend (und logisch einwandfrei), ausschließlich darauf verwiesen, daß er im Hinblick auf sein Wissen von der (beabsichtigten) heimlichen Ausfuhr jener Waren jedenfalls nicht davon ausgegangen sein kann, sie würden im 'Zwischenauslandsverkehr', also unter legaler Ein- und Ausfuhr, durch Österreich durchgeführt. Mit dem Vorwurf einer 'Aktenwidrigkeit' der bekämpften Konstatierung schließlich - der als solcher schon deshalb verfehlt ist, weil ein derartiger Begründungsmangel lediglich durch die unrichtige Wiedergabe des (einer Tatsachenfeststellung zugrunde liegenden) Inhalts einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder einer gerichtlichen Aussage in den Entscheidungsgründen, aber nie durch die darauf beruhende Feststellung selbst verwirklicht werden kann - versucht der Beschwerdeführer nur darzutun, daß sie nach den Verfahrensergebnissen nicht 'mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit' getroffen werden könne; mit diesen Einwänden gegen die Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Argumentation unternimmt er aber, zum Teil unter (tatsächlich) aktenwidriger Darstellung seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung vergleiche S 430/II und ON 160), bloß einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne formelle Mängel der Urteilsbegründung im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

In Ausführung seiner Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) hinwieder vertritt der Angeklagte C die Auffassung, das Vermieten eines Lagerraumes allein hätte ihm selbst unter der Annahme seines Wissens davon, daß die dort einzulagernden Waren gewerbs- und bandenmäßig nach Österreich eingeschmuggelt worden seien, deswegen nicht als strafbar oder doch höchstens als Abgabenhehlerei (Paragraph 37, FinStrG) angelastet werden dürfen, weil er in Ansehung jenes Schmuggels nicht anzeigepflichtig und in bezug auf die geschmuggelten Waren nicht stellungspflichtig gewesen sei. Auch diese Einwände sind indessen grundlegend verfehlt.

Sofern der genannte Angeklagte solcherart die Feststellung zu übergehen versucht, daß er die Lagerung der einzuschmuggelnden Waren auf seinem Anwesen bei Kenntnis jener Herkunft im voraus zusicherte, läßt die Beschwerde überhaupt schon eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe vermissen, weil dazu ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt erforderlich ist. Die in Rede stehende Vorauszusage aber - und keineswegs nur die Unterlassung einer Anzeigeerstattung über den Schmuggel oder eine jeweils erst nach dessen Vollendung initiierte Einlagerung des Schmuggelgutes auf seinem Anwesen - wurde dem Beschwerdeführer durchaus zu Recht als (den jeweiligen Tatentschluß der unmittelbaren Täter bestärkender) Beitrag zum Schmuggel nach Paragraphen 11, dritter Fall, 35 Absatz eins, FinStrG angelastet, schließt doch das Fehlen einer eigenen zollrechtlichen Stellungspflicht, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, zwar die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) zum Schmuggel aus, nicht aber auch jene eines (auf welche Weise immer geleisteten) sonstigen Beitrags zu dessen Ausführung (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG). Eine Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens des Angeklagten C bloß als Abgabenhehlerei kommt dementsprechend nicht in Betracht. Ebenso hat das Schöffengericht, der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Beschwerdeführers zuwider, zutreffend angenommen, daß er den ihm angelasteten Tatbeitrag zum Schmuggel als gewerbs- und bandenmäßig (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG) begangen zu verantworten hat. Denn zum einen stellt sich (jedenfalls) die vereinbarte tägliche 'Lagergebühr' für das Schmuggelgut, auf deren Erschließung als fortlaufende Einnahme durch das bei den künftigen Schmuggeltaten jeweils wiederkehrende Vermieten eines Lagerraumes es ihm - neben Einkünften aus der Nächtigung der jugoslawischen Tatbeteiligten bei ihm (zum mindesten ebenfalls) -

ankam, ohne Rücksicht auf ihre (allenfalls von der Herkunft der betreffenden Waren unabhängige) kommerzielle Angemessenheit sowie darauf, ob sie tatsächlich schon bezahlt wurde, durchaus als eine (angestrebte) unmittelbare wirtschaftliche Folge seiner Straftat dar (EvBl 1980/89, ÖJZ-LSK 1980/ 43 ua); und zum anderen liegt in der zuvor erörterten Vorauszusage des Angeklagten C an die von Maximilian A mit ihm in Verbindung gebrachten unmittelbaren Täter des Schmuggels, ihnen jeweils gegen Entgelt das Einlagern einzuschmuggelnder Waren auf seinem Anwesen zu gestatten, jene auch seinen Tatbeitrag qualifizierende (EvBl 1974/ 217) bandenmäßige 'Verbindung', deren Annahme er (folglich zu Unrecht) bekämpft.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. römisch vier. Zu den Berufungen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C nach Paragraphen 38, Absatz eins, 35, Absatz 4, FinStrG - die drei Erstgenannten unter Bedacht auf Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG - zu Geldstrafen, und zwar Maximilian A und Johann B in der Höhe von je 80.000 (achtzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlichkeit je 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Paula A in der Höhe von 60.000 (sechzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlicheit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie Christian C in der Höhe von 20.000 (zwanzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe; ferner verhängte es gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG Wertersatzstrafen, die es bei Maximilian A mit

137.500 (einhundertsiebenunddreißigtausendfünfhundert) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 1/2 (zweieinhalb) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, bei Paula A mit 87.000 (siebenundachtzigtausend) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 1/2 (eineinhalb) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, bei Johann B mit 334.500 (dreihundertvierunddreißigtausendfünfhundert) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und bei Christian C mit 3.500 (dreitausendfünfhundert) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festsetzte. Für die Bemessung der Geldstrafen wertete es bei allen genannten Angeklagten ihr Geständnis, ihre Unbescholtenheit, und die teilweise Zustandebringung des Schmuggelgutes, bei B überdies seine tätige Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts und den Umstand, daß er durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt wurde, sowie bei C den geringen Vorteil, den er aus der Straftat zog, als mildernd, bei den Eheleuten A und bei B dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der Straftaten durch einen längeren Zeitraum sowie bei Maximilian A und bei B ihre führende Beteiligung daran und die Verführung des jugendlichen Mitangeklagten F zur Mitwirkung an den Delikten als erschwerend.

Bei der Ausmessung der Wertersatzstrafen ging das Schöffengericht vom gemeinen Wert der geschmuggelten Waren aus, den es nach Abzug von auf abgesondert verfolgte und auf nicht dafür bestrafte Tatbeteiligte entfallenden Anteilen auf die übrigen an den einzelnen Taten jeweils beteiligten Angeklagten nach dem Maß ihrer Schuld aufteilte.

Den Berufungen, mit denen die Eheleute A eine Herabsetzung der Geld- , Wertersatz- und Ersatzfreiheitsstrafen begehren, ferner Johann B eine Reduzierung (nur) der Geldstrafe sowie schließlich Christian C eine Verringerung der Geld- und der Wertersatzstrafe, aber auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Ansehung der Geldstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Eine führende Beteiligung des Angeklagten Maximilian A an den Straftaten hat das Erstgericht durchaus zu Recht angenommen; davon, daß er und der Angeklagte B, dessen für die Wahrheitsfindung bedeutsames Geständnis es ohnedies berücksichtigte, daraus beinahe überhaupt keinen wirtschaftlichen Nutzen oder sonstigen Vorteil gezogen hätten, kann ebensowenig die Rede sein wie von einer bloß untergeordneten Beteiligung des Angeklagten C an den strafbaren Handlungen oder davon, daß letzterer dazu mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als durch vorgefaßte Absicht veranlaßt worden wäre.

Daß C aus seiner Tat gar keinen Nutzen gehabt hätte, trifft nicht zu, weil er jedenfalls aus den mit den Schmuggelaktionen verbundenen Nächtigungen der jugoslawischen Bandenmitglieder einen Gewinn erzielte; daß letzterer nur gering war, wurde ihm ohnehin als mildernd zugute gehalten.

Einem allfälligen (bloßen) Strafbarkeitsirrtum der Eheleute A aber in Ansehung (lediglich) des Durchfuhrschmuggels könnte nicht das Gewicht eines Milderungsumstands beigemessen werden. Bei den vom Schöffengericht demnach im wesentlichen sachgerecht festgestellten Strafzumessungsgründen sind die über die Berufungswerber verhängten Geldstrafen keineswegs zu hoch ausgefallen; die Gewährung bedingter Strafnachsicht bei C kam schon aus Gründen spezialpräventiver Effizienz (Paragraph 43, Absatz eins, StGB, Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) nicht in Betracht.

Das bei den Angeklagten Maximilian A und Paula A angenommene Ausmaß ihrer Beteiligung am Alkoholschmuggel von je 70 % entspricht vollauf jenem Anteil (3.500 Liter) an der Gesamtmenge des geschmuggelten Alkohols (5.000 Liter), an dessen Einschmuggeln sie jeweils beteiligt waren. Eine unrichtige Einschätzung des Maßes der den an den einzelnen Fakten Tatbeteiligten zur Last fallenden Schuld aber (Paragraphen 19, Absatz 4, 23, Absatz eins, FinStrG) vermögen die Berufungswerber nicht aufzuzeigen, sodaß auch gegen die im Urteil vorgenommene Aufteilung des Wertersatzes keine Bedenken bestehen.

Ebenso schließlich erscheint auch die Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (absolut und im Verhältnis zueinander) durchaus als angemessen.

Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E03346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00038.81.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19810908_OGH0002_0100OS00038_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075895 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und auch nicht auf Eingangsabgaben wie die …
RS0083888 Rechtssatz 24.04.1974Strafrecht
1./ Verhältnis der Tatbestände der lit a und b des § 35 Abs 1 FinStrG zueinander; 2./ Begriff der "Stellung" (§ 35 Abs 1 lit a FinStrG, § 48 Abs 1 ZollG) sowie deren Bedeutung auch für den Fall eines "Verheimlichens" (§ 35 Abs 1 lit b FinStrG); 3./ Zur Frag …
RS0086193 Rechtssatz 09.03.1973Strafrecht
Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht § 35 Abs 1 FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Abs 2 des § 35 FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es si …
RS0086241 Rechtssatz 08.09.1981Strafrecht
Strafbarer Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) zum (Durchfuhrschmuggel) Schmuggel, wenn den unmittelbaren Tätern im voraus die Mithilfe bei der (Zwischenlagerung) Lagerung des Schmuggelguts (im Inland) zugesagt wurde; es genügt, daß die Haupttat in ihrer …
RS0086256 Rechtssatz 08.09.1981Strafrecht
Ein nach Vollendung eines Schmuggels - ohne vorausgegangene Zusage einer Mithilfe - geleisteter Beitrag zur Verwertung des Schmuggelguts ist nicht unter §§ 11 dritter Fall, §35 Abs 1 FinStrG zu subsumieren, sondern als Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) zu beur …
RS0086433 Rechtssatz 19.01.1967Strafrecht
Ein des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 FinStrG schuldiger Täter kann nicht als Mitschuldiger (§ 11 FinStrG), Teilnehmer oder Begünstiger (§ 248 FinStrG) des Schmugglers im Sinne des § 53 Abs 4 FinStrG beurteilt werden.
RS0086509 Rechtssatz 08.09.1981Strafrecht
Keine Tatidentität von Durchfuhrschmuggel durch Österreich und Umgehung des ausländischen (hier: jugoslawischen) Zollverfahrens. Daher keine Anrechnung der ausländischen Strafe.
RS0086549 Rechtssatz 15.11.1979Strafrecht
Auch ein Durchfuhrschmuggel kann gewerbsmäßig begangen werden, zumal die durch wiederholten Schmuggel angestrebte fortlaufende Einnahme nicht das Korrelat zu dem damit verbundenen Ausfall inländischer Abgaben bildet.
RS0086702 Rechtssatz 14.12.1973Strafrecht
Das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann sowohl der Haupttat wie auch der sich auf sie beziehenden Beteiligungsform (Mitschuld, Teilnahme) anhaften. Entscheidend ist allein der durch den bandenmäßigen Zusammenschluß gesicherte Rückhalt, den die Ausführenden vor …
RS0086900 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Täter nach § 11 FinStrG erster Fall ist, wen (gemäß § 35 FinStrG) die Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft (= der Verfügungsberechtigte nach §§ 51, 52 ZollG). Sonst kann Täterschaft nach § 11 FinStrG dritter Fall an dem vor einem anderen (gleicho …
RS0089768 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Ein …
RS0089860 Rechtssatz 04.06.1954Strafrecht
Der Anstifter oder Gehilfe muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Tät …
RS0092234 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Es genügt für die Gewerbsmäßigkeit, daß die angestrebte Einnahme bloß mittelbare Folge der Tat ist. (so ähnlich 10 Os 25/78, 13 Os 138/78, 11 Os 172/77).
RS0097741 Rechtssatz 08.03.1950Zivilrecht; Strafrecht
Die Bestimmung des § 152 StPO stellt keine Durchbrechung der die StPO beherrschenden Untersuchungsmaxime dar. Es können daher Aussagen, die vor Einleitung der Voruntersuchung vor den Sicherheitsbehörden von Begünstigten erfolgten, die vom Entschlagungsrecht …
RS0098481 Rechtssatz 11.04.1956Strafrecht
Die Berücksichtigung von Beweismitteln im Urteil, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO dar.