Diese Nichtigkeitsbeschwerde war, weil das Erstgericht verabsäumt hat, gemäß § 285 a Z. 1 StPO mit einer Zurückweisung vorzugehen, nunmehr durch den Obersten Gerichtshof nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO (i.V. mit der vorangeführten Gesetzesstelle) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Diese Nichtigkeitsbeschwerde war, weil das Erstgericht verabsäumt hat, gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit einer Zurückweisung vorzugehen, nunmehr durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO (i.V. mit der vorangeführten Gesetzesstelle) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO beschwert sich der Angeklagte 'vor allem hinsichtlich der Fakten A III und A IV des Urteils' sachlich ausschließlich darüber, daß das Schöffengericht bei der Beantwortung der Frage nach dem 'Umfang' der Diebstähle, also darnach, welche Objekte im Einzelfall durch die Angeklagten erbeutet wurden, deren Angaben geringere Glaubwürdigkeit zuerkannte als den (für verläßlich erachteten) Depositionen der Geschädigten. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise zu entnehmen ist, in Ansehnung welcher vom Erstgericht als gestohlen angenommener Gegenstände dem Urteil der ins Auge gefaßte Mangel anhaften soll, und es sich mithin schon mangels einer ausreichenden Substantiierung (i.S. der § 285 Abs. 1 und 285 a Z. 2 StPO) einer sachgerechten Erwiderung als unzugänglich erweist, übergeht bzw. negiert es die hiefür (sogar an zwei Stellen des Urteils - S. 119 und 121/IV) ins Treffen geführten (schlüssigen) Argumente und bekämpft demzufolge bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Daß es auch zur Dartuung der Relevanz der vom Beschwerdeführer solcherart - allerdings in ungeeigneter Form - aufgeworfenen Frage, welche sich doch einfach dahin stellt, ob die Angeklagten bestimmte Sachen gestohlen, also insofern eine deliktische Handlungsweise gesetzt haben oder nicht, derentwegen sie - unabhängig von der Bewertung des Diebsguts im Gesamten, die von der Rüge weder ausdrücklich noch sinngemäß releviert wird - entweder im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen oder vom Anklagevorwurf loszuzählen waren, keiner besonderen Begründung und am allerwenigsten einer solchen durch Bezugnahme auf § 268 ZPO. bedarf, welcher schon seitens der Beschwerde (offensichtlich in Verkennung der Rechtslage) völlig überflüssig ins Spiel gebracht wird, sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beschwert sich der Angeklagte 'vor allem hinsichtlich der Fakten A römisch drei und A römisch vier des Urteils' sachlich ausschließlich darüber, daß das Schöffengericht bei der Beantwortung der Frage nach dem 'Umfang' der Diebstähle, also darnach, welche Objekte im Einzelfall durch die Angeklagten erbeutet wurden, deren Angaben geringere Glaubwürdigkeit zuerkannte als den (für verläßlich erachteten) Depositionen der Geschädigten. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise zu entnehmen ist, in Ansehnung welcher vom Erstgericht als gestohlen angenommener Gegenstände dem Urteil der ins Auge gefaßte Mangel anhaften soll, und es sich mithin schon mangels einer ausreichenden Substantiierung (i.S. der Paragraph 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO) einer sachgerechten Erwiderung als unzugänglich erweist, übergeht bzw. negiert es die hiefür (sogar an zwei Stellen des Urteils - S. 119 und 121/IV) ins Treffen geführten (schlüssigen) Argumente und bekämpft demzufolge bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Daß es auch zur Dartuung der Relevanz der vom Beschwerdeführer solcherart - allerdings in ungeeigneter Form - aufgeworfenen Frage, welche sich doch einfach dahin stellt, ob die Angeklagten bestimmte Sachen gestohlen, also insofern eine deliktische Handlungsweise gesetzt haben oder nicht, derentwegen sie - unabhängig von der Bewertung des Diebsguts im Gesamten, die von der Rüge weder ausdrücklich noch sinngemäß releviert wird - entweder im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen oder vom Anklagevorwurf loszuzählen waren, keiner besonderen Begründung und am allerwenigsten einer solchen durch Bezugnahme auf Paragraph 268, ZPO. bedarf, welcher schon seitens der Beschwerde (offensichtlich in Verkennung der Rechtslage) völlig überflüssig ins Spiel gebracht wird, sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt.
Auch die zum Faktum A II 6 (betreffend einen vom Angeklagten in Gesellschaft zweier weiterer Beteiligter gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahl eines Tresors mit einem darin enthaltenen Bargeldbetrag von etwa 19.500 S) aus der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Bejahung eines Diebstahls in Ansehung des Tresors, aber auch nur bezüglich dieses Behältnisses erhobenen Einwände, welche auf eine Wertung der Wegnahme des - (nach Öffnung und Entnahme des Bargelds) in der Donau versenkten - Tresors als dauernde Sachentziehung zielen können, aus folgenden Erwägungen keine Berücksichtigung finden.Auch die zum Faktum A römisch zwei 6 (betreffend einen vom Angeklagten in Gesellschaft zweier weiterer Beteiligter gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahl eines Tresors mit einem darin enthaltenen Bargeldbetrag von etwa 19.500 S) aus der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Bejahung eines Diebstahls in Ansehung des Tresors, aber auch nur bezüglich dieses Behältnisses erhobenen Einwände, welche auf eine Wertung der Wegnahme des - (nach Öffnung und Entnahme des Bargelds) in der Donau versenkten - Tresors als dauernde Sachentziehung zielen können, aus folgenden Erwägungen keine Berücksichtigung finden.
Daß das Erstgericht einen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz auch hinsichtlich des Tresors als erwiesen erachtet hat (S. 121/IV), ist der - allerdings äußerst dürftigen - Urteilsbegründung gerade noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Insofern in der Nichtigkeitsbeschwerde ein Feststellungsmangel in dieser Richtung behauptet wird, ist die Rechtsrüge (Z. 10), die sich faktisch über den in diesem Punkt angenommenen Sachverhalt hinwegsetzt, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine andere Frage ist es, ob die Konstatierung über einen solchen Vorsatz bezüglich des Tresors auch mängelfrei begründet wurde. Insoweit ist dem zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gegen das Urteil erhobenen Vorwurf an sich zuzugeben, daß dies nicht zutrifft. Denn gegenüber dem vollkommen undifferenzierten Schuldbekenntnis der Angeklagten auf welches (allein) das Urteil die bekämpfte Feststellung anscheinend stützt, sprechen alle sonstigen Verfahrensergebnisse (siehe insb. die laut S. 87/IV der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Niederschrift hiebei durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme und - damit - zur Urteilsgrundlage gemachten Anzeigen, namentlich deren Seiten 198, 209, 224/I sowie die ON. 55/II), gegen einen derartigen Bereicherungsvorsatz (und für einen Schädigungsvorsatz i.S. d. § 135 StGB), haben doch die Angeklagten hienach das fragliche Behältnis nur deshalb vom Tatort an eine andere Stelle geschafft, weil ihnen das Aufbrechen (dort) nicht sofort gelungen war, sie aber an das darin verwahrte Geld, auf welches sie es abgesehen hatten, nur im Wege eines gewaltsamen Öffnens gelangen konnten, wodurch aber der Tresor faktisch für sie wertlos wurde. Obwohl die Beschwerde sohin mit dem sinngemäßen Hinweis auf die unterbliebene Erörterung der obigen Ergebnisse des Beweisverfahrens (zumindestens) eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (als solche) zutreffend aufzeigt und ein Beschwerdeinteresse an einer rechtsrichtigen Unterstellung unter ein anderes, nicht strengeres Strafgesetz im allgemeinen nicht schon deswegen verneint werden kann, weil dem Beschwerdeführer dadurch ein weiterer Tatbestand zur Last fallen würde (reduzierte sich doch in der Regel dementsprechend (quasi compensando) seine Schuld im Rahmen des bekämpften Deliktes - s.Daß das Erstgericht einen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz auch hinsichtlich des Tresors als erwiesen erachtet hat (S. 121/IV), ist der - allerdings äußerst dürftigen - Urteilsbegründung gerade noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Insofern in der Nichtigkeitsbeschwerde ein Feststellungsmangel in dieser Richtung behauptet wird, ist die Rechtsrüge (Ziffer 10,), die sich faktisch über den in diesem Punkt angenommenen Sachverhalt hinwegsetzt, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine andere Frage ist es, ob die Konstatierung über einen solchen Vorsatz bezüglich des Tresors auch mängelfrei begründet wurde. Insoweit ist dem zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegen das Urteil erhobenen Vorwurf an sich zuzugeben, daß dies nicht zutrifft. Denn gegenüber dem vollkommen undifferenzierten Schuldbekenntnis der Angeklagten auf welches (allein) das Urteil die bekämpfte Feststellung anscheinend stützt, sprechen alle sonstigen Verfahrensergebnisse (siehe insb. die laut S. 87/IV der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Niederschrift hiebei durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme und - damit - zur Urteilsgrundlage gemachten Anzeigen, namentlich deren Seiten 198, 209, 224/I sowie die ON. 55/II), gegen einen derartigen Bereicherungsvorsatz (und für einen Schädigungsvorsatz i.S. d. Paragraph 135, StGB), haben doch die Angeklagten hienach das fragliche Behältnis nur deshalb vom Tatort an eine andere Stelle geschafft, weil ihnen das Aufbrechen (dort) nicht sofort gelungen war, sie aber an das darin verwahrte Geld, auf welches sie es abgesehen hatten, nur im Wege eines gewaltsamen Öffnens gelangen konnten, wodurch aber der Tresor faktisch für sie wertlos wurde. Obwohl die Beschwerde sohin mit dem sinngemäßen Hinweis auf die unterbliebene Erörterung der obigen Ergebnisse des Beweisverfahrens (zumindestens) eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (als solche) zutreffend aufzeigt und ein Beschwerdeinteresse an einer rechtsrichtigen Unterstellung unter ein anderes, nicht strengeres Strafgesetz im allgemeinen nicht schon deswegen verneint werden kann, weil dem Beschwerdeführer dadurch ein weiterer Tatbestand zur Last fallen würde (reduzierte sich doch in der Regel dementsprechend (quasi compensando) seine Schuld im Rahmen des bekämpften Deliktes - s.
auch die Gleichstellung der Begehung strafbarer Handlungen derselben Art einerseits und verschiedener Art andererseits im Erschwerungsgrund nach § 33 Z. 1 StGB) kann die Beschwerdeführung trotzdem nach Lage des konkreten Falles nicht als zugunsten des Angeklagten ausgeführt (§ 282 StPO) angesehen werden. Der Tresor war nämlich nach dem Urteil zwar Objekt des Diebstahls (lt. Pkt. A II 6), wurde aber wertmäßig gar nicht veranschlagt, wogegen der 5.000 S jedenfalls übersteigende Wert im Falle einer Erfassung der Entfremdung des Tresors unter dem Aspekt einer dauernden Entziehung nach § 135 StGB zur Unterstellung der Tat nicht bloß unter den (adäquaten) Grundtatbestand nach Abs. 1, sondern darüberhinaus auch unter die Qualifikation nach Abs. 2auch die Gleichstellung der Begehung strafbarer Handlungen derselben Art einerseits und verschiedener Art andererseits im Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) kann die Beschwerdeführung trotzdem nach Lage des konkreten Falles nicht als zugunsten des Angeklagten ausgeführt (Paragraph 282, StPO) angesehen werden. Der Tresor war nämlich nach dem Urteil zwar Objekt des Diebstahls (lt. Pkt. A römisch zwei 6), wurde aber wertmäßig gar nicht veranschlagt, wogegen der 5.000 S jedenfalls übersteigende Wert im Falle einer Erfassung der Entfremdung des Tresors unter dem Aspekt einer dauernden Entziehung nach Paragraph 135, StGB zur Unterstellung der Tat nicht bloß unter den (adäquaten) Grundtatbestand nach Absatz eins,, sondern darüberhinaus auch unter die Qualifikation nach Absatz 2
dieser Strafbestimmung führen müßte, also zur nunmehrigen Berücksichtigung des Wertes zum Nachteil des Beschwerdeführers. Damit ist aber die Nichtigkeitsbeschwerde insofern im Ergebnis in einer Richtung erhoben, in der sie dem Angeklagten nicht zukommt (§ 285 a Z. 1dieser Strafbestimmung führen müßte, also zur nunmehrigen Berücksichtigung des Wertes zum Nachteil des Beschwerdeführers. Damit ist aber die Nichtigkeitsbeschwerde insofern im Ergebnis in einer Richtung erhoben, in der sie dem Angeklagten nicht zukommt (Paragraph 285, a Ziffer eins
StPO).
Sie war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1, in Verbindung mit teils der Z. 1, teils der Z. 2 des § 281 Abs. 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins,, in Verbindung mit teils der Ziffer eins,, teils der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter C:
Soweit sich dieser Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO zum Faktum A III darüber beschwert, daß das Erstgericht seiner - durch ihn als durchaus nicht so lebensfremd wie von jenem angesehenen - Verantwortung, wonach er die Mitangeklagten A und B - seiner eigenen überzeugung nach - zur Abwicklung eines reellen Geschäfts und demnach in Unkenntnis ihres Vorhabens, den (Gegenstand dieses Schuldspruchs bildenden) Einbruch zum Nachteil des Theoderich E zu verüben, in die Nähe des Tatorts brachte, dort ihre Rückkehr erwartete sowie sie anschließend mit der Beute abtransportierte, nicht folgte, sondern vielmehr annahm, er habe sich - ähnlich wie bei einem (rund einen Monat) vorher in der Schweiz begangenen Einbruchsdiebstahl (Faktum A IV) vorsätzlich in der erwähnten Rolle als 'unmittelbarer' Täter (Gesellschaftsdieb) im Sinne des § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB an der neuerlichen Tat beteiligt, zeigt er keinen dem Gericht bei seiner Argumentation unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. Sein Vorbringen läuft vielmehr auf einen unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinaus, und zwar im Hinblick darauf, daß dieses das Wissen des Angeklagten um das erwähnte Vorhaben seiner Komplizen nicht auf eine entsprechende Äußerung derselben ihm gegenüber stützt, sondern es (lebensnah) aus den Begleitumständen der Tat ableitet, auch insofern, als er auf eine Entlastung durch B im Vorverfahren hinweist (S. 226/I), dessen Bekundungen doch keinen Aufschluß darüber zu geben vermögen, welche (allenfalls anderen) überlegungen der Beschwerdeführer auf Grund der durch das Erstgericht bei der Verneinung seiner Gutgläubigkeit herangezogenen Momente angestellt haben sollte.Soweit sich dieser Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zum Faktum A römisch drei darüber beschwert, daß das Erstgericht seiner - durch ihn als durchaus nicht so lebensfremd wie von jenem angesehenen - Verantwortung, wonach er die Mitangeklagten A und B - seiner eigenen überzeugung nach - zur Abwicklung eines reellen Geschäfts und demnach in Unkenntnis ihres Vorhabens, den (Gegenstand dieses Schuldspruchs bildenden) Einbruch zum Nachteil des Theoderich E zu verüben, in die Nähe des Tatorts brachte, dort ihre Rückkehr erwartete sowie sie anschließend mit der Beute abtransportierte, nicht folgte, sondern vielmehr annahm, er habe sich - ähnlich wie bei einem (rund einen Monat) vorher in der Schweiz begangenen Einbruchsdiebstahl (Faktum A römisch vier) vorsätzlich in der erwähnten Rolle als 'unmittelbarer' Täter (Gesellschaftsdieb) im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB an der neuerlichen Tat beteiligt, zeigt er keinen dem Gericht bei seiner Argumentation unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. Sein Vorbringen läuft vielmehr auf einen unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinaus, und zwar im Hinblick darauf, daß dieses das Wissen des Angeklagten um das erwähnte Vorhaben seiner Komplizen nicht auf eine entsprechende Äußerung derselben ihm gegenüber stützt, sondern es (lebensnah) aus den Begleitumständen der Tat ableitet, auch insofern, als er auf eine Entlastung durch B im Vorverfahren hinweist (S. 226/I), dessen Bekundungen doch keinen Aufschluß darüber zu geben vermögen, welche (allenfalls anderen) überlegungen der Beschwerdeführer auf Grund der durch das Erstgericht bei der Verneinung seiner Gutgläubigkeit herangezogenen Momente angestellt haben sollte.
Das weitere, formell zwar auch auf die Z. 5 Bezug nehmende, sachlich jedoch ausschließlich als Rechtsrüge nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO zu wertende Beschwerdevorbringen zum Faktum A VII will die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Wegnahme der Damentasche der Katharine L. F (samt Inhalt) zu deren Nachteil (gemäß § 127 StGB) mangels eines Gewahrsamsbruches anstatt als Diebstahl als Unterschlagung nach § 134 StGB beurteilt wissen. Der Beschwerdeführer hält jedoch bei der Negierung eines zum Tatzeitpunkt gegeben gewesenen Gewahrsams der Eigentümerin nicht am gesamten als erwiesen angenommenen Sachverhalt fest; er setzt sich vielmehr gerade über die wesentlichste in diesem Zusammenhang getroffene Konstatierung hinweg, nämlich über jene, daß (bei Zugrundelegung der seinerseits nunmehr aufgegriffenen, durch das Erstgericht im Sinne seiner eigenen Verantwortung - zu seinen Gunsten - alternativ angenommenen Sachverhaltsvariante einer Zueignung im Bereich der Währingerstraße - die allein im Zusammenhang mit der Gewahrsamsfrage allenfalls zu Zweifeln Anlaß bieten könnte, während im Falle einer entsprechend der Vermutung des Opfers erst später in einem Kaffeehaus geschehenen Entziehung für derartige Zweifel von vornherein gar kein Raum bliebe und solche von Seiten der Beschwerde auch gar nicht ins Treffen geführt werden) Katherine L. F sich im Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte entschloß, die Tasche an sich zu bringen, noch in dessen Sicht- und Rufweite befand (S. 124/IV).Das weitere, formell zwar auch auf die Ziffer 5, Bezug nehmende, sachlich jedoch ausschließlich als Rechtsrüge nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu wertende Beschwerdevorbringen zum Faktum A römisch sieben will die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Wegnahme der Damentasche der Katharine L. F (samt Inhalt) zu deren Nachteil (gemäß Paragraph 127, StGB) mangels eines Gewahrsamsbruches anstatt als Diebstahl als Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB beurteilt wissen. Der Beschwerdeführer hält jedoch bei der Negierung eines zum Tatzeitpunkt gegeben gewesenen Gewahrsams der Eigentümerin nicht am gesamten als erwiesen angenommenen Sachverhalt fest; er setzt sich vielmehr gerade über die wesentlichste in diesem Zusammenhang getroffene Konstatierung hinweg, nämlich über jene, daß (bei Zugrundelegung der seinerseits nunmehr aufgegriffenen, durch das Erstgericht im Sinne seiner eigenen Verantwortung - zu seinen Gunsten - alternativ angenommenen Sachverhaltsvariante einer Zueignung im Bereich der Währingerstraße - die allein im Zusammenhang mit der Gewahrsamsfrage allenfalls zu Zweifeln Anlaß bieten könnte, während im Falle einer entsprechend der Vermutung des Opfers erst später in einem Kaffeehaus geschehenen Entziehung für derartige Zweifel von vornherein gar kein Raum bliebe und solche von Seiten der Beschwerde auch gar nicht ins Treffen geführt werden) Katherine L. F sich im Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte entschloß, die Tasche an sich zu bringen, noch in dessen Sicht- und Rufweite befand (S. 124/IV).
Der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund ermangelt daher ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Auch seine Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen (sämtlicher Angeklagten) waren die Akten demzufolge in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (zu deren Erledigung an sich) zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund ermangelt daher ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Auch seine Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen (sämtlicher Angeklagten) waren die Akten demzufolge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (zu deren Erledigung an sich) zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.