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Entscheidung 10 Os 39/86×

Entscheidung 10 Os 39/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os39/86

Entscheidungsdatum

08.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 8 römisch fünf r 1567/85-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt römisch eins sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB), nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber auch im Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. - sohin zur Gänze - aufgehoben. Insoweit wird

1. gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt "Raimund S*** wird von der Anklage, er habe

römisch eins. ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Mai 1982 bis einschließlich Ende Juli 1982 in Peggau und Graz auch dadurch, daß er (ua) zwei Gramm Heroin den abgesondert verfolgten Ehegatten U*** überließ, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in den Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, sowie

römisch zwei. in der Zeit von Ende August 1982 bis zum 19.März 1985 in Indien, Pakistan, Nepal und Deutschland mit Ausnahme der den Gegenstand der Verfahren vor dem Polizeigericht in Islamabad und des Amtsgerichtes Frankfurt am Main bildenden Straftaten nach dem SuchtgiftG dadurch, daß er in zahlreichen Einzelfällen nicht näher bekannte Mengen Heroin und Cannabisharz kaufte und konsumierte, Suchtgifte unberechtigt erworben und besessen,

und er habe (auch) hiedurch

zu römisch eins. das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF sowie zu römisch zwei. das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Deliktsfall SuchtgiftG aF

begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen." und

2. gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. gerichtet ist, und mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Raimund S*** (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG aF schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt römisch eins. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar von

  1. Litera a
    mindestens 1 g in zwei Vorgängen an Johann M***,
  2. Litera b
    mindestens 5 g in mehreren Vorgängen an Gerhard
    N*** und Evelyne F***,
  3. Litera c
    mindestens 8 g in zahlreichen Einzelvorgängen an Reinhard S***,
  4. Litera d
    etwa 20 g an Werner H*** und
  5. Litera e
    1 g an Bernd P*** sowie
    2 g an die Ehegatten U***.
Mit Recht bemängelt der Angeklagte die Urteilsbegründung zum Schuldspruch laut Punkt römisch eins.d in Ansehung des Überlassens von 13 g Heroin an Werner H*** als nur offenbar unzureichend. Zwar scheint er sich in seiner einleitenden Stellungnahme zur Anklage (Paragraph 245, Absatz eins, StPO) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 309/II) formell zum Verbrechenstatbestand als schuldig und zum Vergehenstatbestand als "unschuldig" bekannt zu haben, doch ist seiner folgenden Verantwortung (S 310-314/II) - wie zum Teil auch das Erstgericht einräumt (US 4) - inhaltlich eher das Gegenteil zu entnehmen. So hat er jedenfalls ausdrücklich erklärt, seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter in Graz (ON 39, S 256-263 p/II), auf die der Schuldspruch gestützt wird (US 3 vso), aufrecht zu erhalten (S 311/II); dort aber bekannte er sich in einer abschließenden
pauschalen Erklärung wohl "nochmals ... im Sinne des Auslieferungsbehelfes ... umfassend und voll schuldig", doch hatte
er zuvor bei weitem nicht eine Weitergabe von 20 g Heroin an H*** zugegeben (S 263 c/II), und auch dessen Angaben in ON 10, die er in der Folge als im wesentlichen richtig bestätigte (S 263 l/II), decken lediglich die Annahme, daß seine Gattin Wilma S*** und er jenem rund 7 g Heroin überlassen haben, aber keinesfalls wesentlich mehr (S 415-419, 423 b, f, p/I). Den Angaben der Wilma S*** in ON 8 schließlich, auf die er sich vor dem Untersuchungsrichter berief (S 263 j/II), ist gleichfalls nicht mehr zu entnehmen (S 369-371/I).
Ebenso beschwert sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch eins. wegen des Inverkehrsetzens der restlichen 24 g Heroin, die er in zahlreichen Einzelvorgängen an insgesamt (nur) 8 Personen weitergab, der Sache nach berechtigerweise deswegen, weil sich das Schöffengericht mit seiner den Verteilungsmodus betreffenden Verantwortung nicht auseinandersetzte, wonach alle Abnehmer schon einige Jahre in der Drogenszene sowie sicher süchtig gewesen seien und wonach der Heroin-Konsum mit zunehmender Abhängigkeit bis zu einem täglichen Verbrauch von 1 g ansteige (S 314/II). Diese der Urteilsfeststellung, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich aller Abnehmer bekannt gewesen, daß sie zur Aufbringung der Mittel für den eigenen Konsum das ihnen überlassene Suchtgift nach neuerlichem Strecken teilweise weiterverkaufen würden (US 3, 4 vso), tendenziell zuwiderlaufenden Angaben hätten in der Tat deswegen einer besonderen Erörterung bedurft, weil es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verbreitung des Suchtgifts an letzten Endes etwa 30 bis 50 Verbraucher konkret zu besorgen war, nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF nicht auf theoretische Möglichkeiten, sondern auf das real in Betracht zu ziehende Folgeverhalten der unmittelbaren Abnehmer ankommt vergleiche RZ 1984/89 ua).
Schon aus diesen Erwägungen ist insoweit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Zugleich war nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), daß der Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. ebenso wie jener wegen des Überlassens von 2 g Heroin an die Ehegatten U*** in Punkt römisch eins.e der Spezialität der in Ansehung des Angeklagten erwirkten Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland her nach Österreich (Paragraph 70, ARHE, Artikel 14, Absatz eins, EurAuslÜbk.; der dieses Übereinkommen ergänzende Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland enthält keine Bestimmungen, die vorliegend von Relevanz wären) widersprach, die sich darauf nicht erstreckte (ON 36 in Verbindung mit ON 32) und auch nicht nachträglich ergänzt wurde. In diesem Umfang war sogleich ein Freispruch zu fällen vergleiche EvBl. 1982/74 ua).
Dementsprechend war wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E07949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00039.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0100OS00039_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung