Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt I. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar vonDer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt römisch eins. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar von
mindestens 1 g in zwei Vorgängen an Johann M***,
mindestens 5 g in mehreren Vorgängen an Gerhard
N*** und Evelyne F***,
mindestens 8 g in zahlreichen Einzelvorgängen an Reinhard S***,
etwa 20 g an Werner H*** und
1 g an Bernd P*** sowie
2 g an die Ehegatten U***.
Mit Recht bemängelt der Angeklagte die Urteilsbegründung zum Schuldspruch laut Punkt I.d in Ansehung des Überlassens von 13 g Heroin an Werner H*** als nur offenbar unzureichend. Zwar scheint er sich in seiner einleitenden Stellungnahme zur Anklage (§ 245 Abs. 1 StPO) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 309/II) formell zum Verbrechenstatbestand als schuldig und zum Vergehenstatbestand als "unschuldig" bekannt zu haben, doch ist seiner folgenden Verantwortung (S 310-314/II) - wie zum Teil auch das Erstgericht einräumt (US 4) - inhaltlich eher das Gegenteil zu entnehmen. So hat er jedenfalls ausdrücklich erklärt, seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter in Graz (ON 39, S 256-263 p/II), auf die der Schuldspruch gestützt wird (US 3 vso), aufrecht zu erhalten (S 311/II); dort aber bekannte er sich in einer abschließendenMit Recht bemängelt der Angeklagte die Urteilsbegründung zum Schuldspruch laut Punkt römisch eins.d in Ansehung des Überlassens von 13 g Heroin an Werner H*** als nur offenbar unzureichend. Zwar scheint er sich in seiner einleitenden Stellungnahme zur Anklage (Paragraph 245, Absatz eins, StPO) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 309/II) formell zum Verbrechenstatbestand als schuldig und zum Vergehenstatbestand als "unschuldig" bekannt zu haben, doch ist seiner folgenden Verantwortung (S 310-314/II) - wie zum Teil auch das Erstgericht einräumt (US 4) - inhaltlich eher das Gegenteil zu entnehmen. So hat er jedenfalls ausdrücklich erklärt, seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter in Graz (ON 39, S 256-263 p/II), auf die der Schuldspruch gestützt wird (US 3 vso), aufrecht zu erhalten (S 311/II); dort aber bekannte er sich in einer abschließenden
pauschalen Erklärung wohl "nochmals ... im Sinne des Auslieferungsbehelfes ... umfassend und voll schuldig", doch hatte
er zuvor bei weitem nicht eine Weitergabe von 20 g Heroin an H*** zugegeben (S 263 c/II), und auch dessen Angaben in ON 10, die er in der Folge als im wesentlichen richtig bestätigte (S 263 l/II), decken lediglich die Annahme, daß seine Gattin Wilma S*** und er jenem rund 7 g Heroin überlassen haben, aber keinesfalls wesentlich mehr (S 415-419, 423 b, f, p/I). Den Angaben der Wilma S*** in ON 8 schließlich, auf die er sich vor dem Untersuchungsrichter berief (S 263 j/II), ist gleichfalls nicht mehr zu entnehmen (S 369-371/I).
Ebenso beschwert sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt I. wegen des Inverkehrsetzens der restlichen 24 g Heroin, die er in zahlreichen Einzelvorgängen an insgesamt (nur) 8 Personen weitergab, der Sache nach berechtigerweise deswegen, weil sich das Schöffengericht mit seiner den Verteilungsmodus betreffenden Verantwortung nicht auseinandersetzte, wonach alle Abnehmer schon einige Jahre in der Drogenszene sowie sicher süchtig gewesen seien und wonach der Heroin-Konsum mit zunehmender Abhängigkeit bis zu einem täglichen Verbrauch von 1 g ansteige (S 314/II). Diese der Urteilsfeststellung, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich aller Abnehmer bekannt gewesen, daß sie zur Aufbringung der Mittel für den eigenen Konsum das ihnen überlassene Suchtgift nach neuerlichem Strecken teilweise weiterverkaufen würden (US 3, 4 vso), tendenziell zuwiderlaufenden Angaben hätten in der Tat deswegen einer besonderen Erörterung bedurft, weil es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verbreitung des Suchtgifts an letzten Endes etwa 30 bis 50 Verbraucher konkret zu besorgen war, nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF nicht auf theoretische Möglichkeiten, sondern auf das real in Betracht zu ziehende Folgeverhalten der unmittelbaren Abnehmer ankommt (vgl. RZ 1984/89 ua).Ebenso beschwert sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch eins. wegen des Inverkehrsetzens der restlichen 24 g Heroin, die er in zahlreichen Einzelvorgängen an insgesamt (nur) 8 Personen weitergab, der Sache nach berechtigerweise deswegen, weil sich das Schöffengericht mit seiner den Verteilungsmodus betreffenden Verantwortung nicht auseinandersetzte, wonach alle Abnehmer schon einige Jahre in der Drogenszene sowie sicher süchtig gewesen seien und wonach der Heroin-Konsum mit zunehmender Abhängigkeit bis zu einem täglichen Verbrauch von 1 g ansteige (S 314/II). Diese der Urteilsfeststellung, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich aller Abnehmer bekannt gewesen, daß sie zur Aufbringung der Mittel für den eigenen Konsum das ihnen überlassene Suchtgift nach neuerlichem Strecken teilweise weiterverkaufen würden (US 3, 4 vso), tendenziell zuwiderlaufenden Angaben hätten in der Tat deswegen einer besonderen Erörterung bedurft, weil es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verbreitung des Suchtgifts an letzten Endes etwa 30 bis 50 Verbraucher konkret zu besorgen war, nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF nicht auf theoretische Möglichkeiten, sondern auf das real in Betracht zu ziehende Folgeverhalten der unmittelbaren Abnehmer ankommt vergleiche RZ 1984/89 ua).
Schon aus diesen Erwägungen ist insoweit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Zugleich war nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), daß der Schuldspruch laut Punkt II. ebenso wie jener wegen des Überlassens von 2 g Heroin an die Ehegatten U*** in Punkt I.e der Spezialität der in Ansehung des Angeklagten erwirkten Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland her nach Österreich (§ 70 ARHE, Art. 14 Abs. 1 EurAuslÜbk.; der dieses Übereinkommen ergänzende Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland enthält keine Bestimmungen, die vorliegend von Relevanz wären) widersprach, die sich darauf nicht erstreckte (ON 36 iVm ON 32) und auch nicht nachträglich ergänzt wurde. In diesem Umfang war sogleich ein Freispruch zu fällen (vgl. EvBl. 1982/74 ua).Schon aus diesen Erwägungen ist insoweit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Zugleich war nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), daß der Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. ebenso wie jener wegen des Überlassens von 2 g Heroin an die Ehegatten U*** in Punkt römisch eins.e der Spezialität der in Ansehung des Angeklagten erwirkten Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland her nach Österreich (Paragraph 70, ARHE, Artikel 14, Absatz eins, EurAuslÜbk.; der dieses Übereinkommen ergänzende Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland enthält keine Bestimmungen, die vorliegend von Relevanz wären) widersprach, die sich darauf nicht erstreckte (ON 36 in Verbindung mit ON 32) und auch nicht nachträglich ergänzt wurde. In diesem Umfang war sogleich ein Freispruch zu fällen vergleiche EvBl. 1982/74 ua).
Dementsprechend war wie im Spruch zu erkennen.