Die gegen dieses Urteil lediglich aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, weil das Schöffengericht übersehen hat, die vom Angeklagten erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 3.Juli 1985, 11.15 Uhr, bis 4.Juli 1985,Die gegen dieses Urteil lediglich aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, weil das Schöffengericht übersehen hat, die vom Angeklagten erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 3.Juli 1985, 11.15 Uhr, bis 4.Juli 1985,
13.30 Uhr (S 55), gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.13.30 Uhr (S 55), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Strafausspruch insoweit zu ergänzen.
Über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung der Staatsanwaltschaft konnte hingegen im Gerichtstag nicht entschieden werden, da die Vorladung dem nicht verhafteten Angeklagten nicht zugestellt (§ 296 Abs 3 StPO) werden konnte und der gemäß § 41 Abs 2 StPO, § 45 Abs 3 RAO bestellte Verteidiger einer Verhandlung über die Berufung nicht zugestimmt hat. Der Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof wurde daher auf die Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde eingeschränkt. Nach Ausforschung des Aufenthaltsortes des Angeklagten wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft vorzulegen haben, nachdem nunmehr die Voraussetzungen des § 296 Abs 1 StPO nicht mehr gegeben sind (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 a und 17 zu § 296).Über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung der Staatsanwaltschaft konnte hingegen im Gerichtstag nicht entschieden werden, da die Vorladung dem nicht verhafteten Angeklagten nicht zugestellt (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) werden konnte und der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, Paragraph 45, Absatz 3, RAO bestellte Verteidiger einer Verhandlung über die Berufung nicht zugestimmt hat. Der Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof wurde daher auf die Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde eingeschränkt. Nach Ausforschung des Aufenthaltsortes des Angeklagten wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft vorzulegen haben, nachdem nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 296, Absatz eins, StPO nicht mehr gegeben sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 a und 17 zu Paragraph 296,).
Der Ausspruch über die Pflicht des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens über die (wiewohl zu seinen Gunsten erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft folgt aus § 390 a StPO, denn der dort normierte Ausnahmsfall der Kostenverschonung, nämlich die gänzliche Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels des Gegners, liegt hier jedenfalls nicht vor. Bei erfolgreichem Rechtsmittel hingegen macht es keinen Unterschied, ob dieses vom Angeklagten selbst oder vom öffentlichen Ankläger zu Gunsten des Angeklagten ergriffen worden ist (ÖJZ-LSK 1977/66 zu § 390 a StPO).Der Ausspruch über die Pflicht des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens über die (wiewohl zu seinen Gunsten erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft folgt aus Paragraph 390, a StPO, denn der dort normierte Ausnahmsfall der Kostenverschonung, nämlich die gänzliche Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels des Gegners, liegt hier jedenfalls nicht vor. Bei erfolgreichem Rechtsmittel hingegen macht es keinen Unterschied, ob dieses vom Angeklagten selbst oder vom öffentlichen Ankläger zu Gunsten des Angeklagten ergriffen worden ist (ÖJZ-LSK 1977/66 zu Paragraph 390, a StPO).