Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Mai 1945 geborene beschäftigungslose Gottfried A (außer anderen strafbaren Handlungen) auch des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 12 3. Fall), 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 7. oder 8.Oktober 1979 in Graz dem abgesondert verfolgten Kurt B von der Raiffeisenkasse Leibnitz für das Konto des Gerhard C ausgestellte Schecks (gemeint offenbar ausgegebene Scheckformulare) samt Scheckkarte übergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Kurt B beigetragen hat, welcher mit dem Vorsatz, sich oder Gottfried A durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Zeit vom 9. bis 23. Oktober 1979 in Graz, Linz und Salzburg durch die Vorgabe, über ein Konto bei der Raiffeisenkasse Leibnitz zu verfügen, 14 mit der (nachgemachten) Unterschrift des Gerhard C verfälschte Schecks einlöste und den Gerhard C oder dessen Scheckkartenversicherung um insgesamt 17.206,76 S schädigte (Urteilsfaktum IV.). Zu Recht behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde mit ihren die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Ausführungen einen Feststellungsmangel über die vorsätzliche Förderung der von Kurt B verübten Straftat durch den Angeklagten. Der Beteiligte (hier: Gehilfe) muß die Vorsatztat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 40 und 43 bei § 12 StGB.), wobei es allerdings im Falle des § 146 StGB. mit Bezug auf den Bereicherungsvorsatz genügt, wenn der dolus der Beteiligten die Bereicherung des Haupttäters erfaßt (arg.: 'sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ...'). Vorliegend bringt das angefochtene Urteil zwar zum Ausdruck, daß (der vom Angeklagten geförderte) Haupttäter Kurt B vorsätzlich gehandelt hat, doch enthält es weder im Urteilsspruch noch in den Gründen (in denen lediglich auf das durchgeführte Beweisverfahren und die Verantwortung des Angeklagten verwiesen wird) eine Feststellung darüber, daß der Angeklagte bei Übergabe der Schecks und der Scheckkarte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, der abgesondert verfolgte Kurt B werde Schecks verfälschen und dann zur Einlösung präsentieren.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Mai 1945 geborene beschäftigungslose Gottfried A (außer anderen strafbaren Handlungen) auch des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach Paragraphen 12, 3. Fall), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. schuldig erkannt, weil er am 7. oder 8.Oktober 1979 in Graz dem abgesondert verfolgten Kurt B von der Raiffeisenkasse Leibnitz für das Konto des Gerhard C ausgestellte Schecks (gemeint offenbar ausgegebene Scheckformulare) samt Scheckkarte übergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Kurt B beigetragen hat, welcher mit dem Vorsatz, sich oder Gottfried A durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Zeit vom 9. bis 23. Oktober 1979 in Graz, Linz und Salzburg durch die Vorgabe, über ein Konto bei der Raiffeisenkasse Leibnitz zu verfügen, 14 mit der (nachgemachten) Unterschrift des Gerhard C verfälschte Schecks einlöste und den Gerhard C oder dessen Scheckkartenversicherung um insgesamt 17.206,76 S schädigte (Urteilsfaktum römisch vier.). Zu Recht behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde mit ihren die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Ausführungen einen Feststellungsmangel über die vorsätzliche Förderung der von Kurt B verübten Straftat durch den Angeklagten. Der Beteiligte (hier: Gehilfe) muß die Vorsatztat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 40 und 43 bei Paragraph 12, StGB.), wobei es allerdings im Falle des Paragraph 146, StGB. mit Bezug auf den Bereicherungsvorsatz genügt, wenn der dolus der Beteiligten die Bereicherung des Haupttäters erfaßt (arg.: 'sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ...'). Vorliegend bringt das angefochtene Urteil zwar zum Ausdruck, daß (der vom Angeklagten geförderte) Haupttäter Kurt B vorsätzlich gehandelt hat, doch enthält es weder im Urteilsspruch noch in den Gründen (in denen lediglich auf das durchgeführte Beweisverfahren und die Verantwortung des Angeklagten verwiesen wird) eine Feststellung darüber, daß der Angeklagte bei Übergabe der Schecks und der Scheckkarte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, der abgesondert verfolgte Kurt B werde Schecks verfälschen und dann zur Einlösung präsentieren.