Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A des Verbrechens des versuchten schweren und räuberischen Diebstahls nach § 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 131 StGB schuldig erkannt. Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO - der Sache nach jedoch nur auf den zuletzt bezeichneten materiellrechtlichen Grund - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er lediglich die Verbrechensqualifikation nach § 131 StGB bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A des Verbrechens des versuchten schweren und räuberischen Diebstahls nach Paragraph 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, StGB schuldig erkannt. Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO - der Sache nach jedoch nur auf den zuletzt bezeichneten materiellrechtlichen Grund - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er lediglich die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 131, StGB bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.
Insoweit nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Martin B bei Arbeiten auf dem Wiener Messegelände von einem Ausstellungsstand der Firma 'KAPSCH' zwei Telefonapparate im Gesamtwert von 9.000 S mit Diebstahlsvorsatz abmontiert hatte, von einem Aufseher dabei betreten wurde, als er sich eben anschickte, über die Umzäunungsmauer zu klettern, nachdem sein Komplize mit dem einen Apparat das Gelände bereits auf dem gleichen Weg verlassen hatte; bei diesem Versuch wurde er, nachdem er den zuvor unter der Jacke verborgen mitgetragenen anderen Apparat über die Mauer geworfen hatte, vom Aufseher festgehalten, worauf er jenen mit Faustschlägen sowie Fußtritten traktierte und nicht unerheblich verletzte, um ungestört mit seiner Beute flüchten zu können; dadurch gelang es ihm zwar hinauszuklettern, doch brach er sich beim Sprung von der Mauer ein Bein, sodaß er kurz darauf festgenommen werden konnte.
Von diesem Sachverhalt ausgehend vertritt der Angeklagte die Auffassung, er könne die Gewalt gegen den Aufseher schon objektiv deshalb nicht zu dem Zweck angewendet haben, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache 'zu erhalten', weil er zu dieser Zeit 'nicht mehr im Besitz des Telefons' gewesen sei, welches er schon vorher über die Mauer geworfen hatte; die damit (der Sache nach ausschließlich) erhobene Rechtsrüge (Z 10) geht jedoch fehl. Denn zum einen verliert ein Dieb dadurch, daß er die von ihm heimlich ergriffene und durch die Erlangung eines Mitgewahrsams daran im Sinn des § 131 StGB bereits 'weggenommene' Sache - idS EB 278; Burgstaller in 'Ladendiebstahl', Orac-Verlag, Wien 1981, 36 ff., Bertel im WK, RN 11 f. zu § 131, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anm. 3 zu § 131; bereits in diese Richtung tendierend auch 10 0s 188/78 = ÖJZ-LSK 1979/109, 9 0s 131/79, 12 0s 11/80, 9 0s 156/80 sowie 10 0s 38/83; aA allerdings Kienapfel, BT II, RN 2, 5, 9 zu § 131, Steininger in RZ 1981, 25 f., 11 0s 151/76 = ÖJZ-LSK 1977/25, 10Von diesem Sachverhalt ausgehend vertritt der Angeklagte die Auffassung, er könne die Gewalt gegen den Aufseher schon objektiv deshalb nicht zu dem Zweck angewendet haben, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache 'zu erhalten', weil er zu dieser Zeit 'nicht mehr im Besitz des Telefons' gewesen sei, welches er schon vorher über die Mauer geworfen hatte; die damit (der Sache nach ausschließlich) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 10,) geht jedoch fehl. Denn zum einen verliert ein Dieb dadurch, daß er die von ihm heimlich ergriffene und durch die Erlangung eines Mitgewahrsams daran im Sinn des Paragraph 131, StGB bereits 'weggenommene' Sache - idS EB 278; Burgstaller in 'Ladendiebstahl', Orac-Verlag, Wien 1981, 36 ff., Bertel im WK, RN 11 f. zu Paragraph 131,, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anmerkung 3 zu Paragraph 131,; bereits in diese Richtung tendierend auch 10 0s 188/78 = ÖJZ-LSK 1979/109, 9 0s 131/79, 12 0s 11/80, 9 0s 156/80 sowie 10 0s 38/83; aA allerdings Kienapfel, BT römisch zwei, RN 2, 5, 9 zu Paragraph 131,, Steininger in RZ 1981, 25 f., 11 0s 151/76 = ÖJZ-LSK 1977/25, 10
0s 89/77, 12 0s 166/77, JBl 1982, 550 sowie seinerzeit Judikatur und Literatur zu § 174 I lit b StG, wonach räuberischer Diebstahl nur nach Deliktsvollendung, sohin nach vollständigem Gewahrsamsbruch, in Betracht komme - über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren überklettern mit ihr zu flüchten, selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mit-) Gewahrsam an ihr, also die (gleichwohl nicht ungeteilte) faktische Verfügungsmacht über sie; und zum anderen endet, wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkennt, jene Situation, in der ein Täter 'bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten' wird, erst in dem Augenblick, in dem er die Beute - über den endgültigen Vollzug des (heimlich begonnenen) Gewahrsamsbruchs (und damit über die Deliktsvollendung) hinaus auch schon - in Sicherheit gebracht hat (vgl. ÖJZ-LSK 1977/25, 26, 1979/109 uva). Davon aber kann dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - durch eine vom Berechtigten mit dem Schutz von dessen (noch immer aufrechtem Mit-) Gewahrsam an der Sache betraute Person am Verlassen des Tatorts und damit am Wegschaffen der in dessen unmittelbarer Nähe deponierten Beute gehindert wird, keine Rede sein. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Telefonapparat, den er zu stehlen versuchte, bereits über die Mauer geworfen hatte, steht demnach der Annahme, daß er die unmittelbar darauf, auf frischer Tat betreten, gegen den Aufseher angewendete Gewalt zu dem Zweck ausübte, sich die weggenommene Sache zu erhalten (§ 131 StGB), in objektiver Hinsicht nicht entgegen.0s 89/77, 12 0s 166/77, JBl 1982, 550 sowie seinerzeit Judikatur und Literatur zu Paragraph 174, römisch eins Litera b, StG, wonach räuberischer Diebstahl nur nach Deliktsvollendung, sohin nach vollständigem Gewahrsamsbruch, in Betracht komme - über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren überklettern mit ihr zu flüchten, selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mit-) Gewahrsam an ihr, also die (gleichwohl nicht ungeteilte) faktische Verfügungsmacht über sie; und zum anderen endet, wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkennt, jene Situation, in der ein Täter 'bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten' wird, erst in dem Augenblick, in dem er die Beute - über den endgültigen Vollzug des (heimlich begonnenen) Gewahrsamsbruchs (und damit über die Deliktsvollendung) hinaus auch schon - in Sicherheit gebracht hat vergleiche ÖJZ-LSK 1977/25, 26, 1979/109 uva). Davon aber kann dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - durch eine vom Berechtigten mit dem Schutz von dessen (noch immer aufrechtem Mit-) Gewahrsam an der Sache betraute Person am Verlassen des Tatorts und damit am Wegschaffen der in dessen unmittelbarer Nähe deponierten Beute gehindert wird, keine Rede sein. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Telefonapparat, den er zu stehlen versuchte, bereits über die Mauer geworfen hatte, steht demnach der Annahme, daß er die unmittelbar darauf, auf frischer Tat betreten, gegen den Aufseher angewendete Gewalt zu dem Zweck ausübte, sich die weggenommene Sache zu erhalten (Paragraph 131, StGB), in objektiver Hinsicht nicht entgegen.
In Ansehung der subjektiven Tatseite der in Rede stehenden Qualifikation aber geht der Angeklagte mit dem Einwand (Z 10), es sei ihm bei der Gewaltanwendung gegen den Aufseher nicht mehr darum gegangen, sich im Besitz der Beute zu erhalten, sondern lediglich um die Ermöglichung seiner Flucht, nicht von den Urteilsfeststellungen aus, nach denen er diese Gewalt anwendete, um 'mit seiner Beute' flüchten zu können; durch diese Konstatierung aber ist die Annahme der bekämpften Verbrechensqualifikation in subjektiver Hinsicht vollauf gedeckt, weil es dazu genügt, wenn der Täter die ihm zur Last fallende Gewalt gegen eine Person auch in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausübt, sich dadurch die weggenommene Sache zu erhalten (vgl. ÖJZ-LSK 1978/167 u.a.).In Ansehung der subjektiven Tatseite der in Rede stehenden Qualifikation aber geht der Angeklagte mit dem Einwand (Ziffer 10,), es sei ihm bei der Gewaltanwendung gegen den Aufseher nicht mehr darum gegangen, sich im Besitz der Beute zu erhalten, sondern lediglich um die Ermöglichung seiner Flucht, nicht von den Urteilsfeststellungen aus, nach denen er diese Gewalt anwendete, um 'mit seiner Beute' flüchten zu können; durch diese Konstatierung aber ist die Annahme der bekämpften Verbrechensqualifikation in subjektiver Hinsicht vollauf gedeckt, weil es dazu genügt, wenn der Täter die ihm zur Last fallende Gewalt gegen eine Person auch in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ausübt, sich dadurch die weggenommene Sache zu erhalten vergleiche ÖJZ-LSK 1978/167 u.a.).