Zu den "Vorbemerkungen" zur Verfahrensrüge, die nicht zurückgezogen wurden, genügt ein Hinweis darauf, daß die bemängelte Unterlassung der Zustellung von vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisanträgen des Verteidigers an den Staatsanwalt (§ 222 Abs. 2 StPO) vom taxativen Katalog der Nichtigkeitsgründe nicht erfaßt wird, ganz abgesehen davon, daß nicht zu erkennen ist, inwiefern diese Unterlassung für den Angeklagten eine Beschwer mit sich gebracht haben sollte. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten rechtspolitischen Überlegungen allgemeiner Art einzugehen aber ist müßig, weil der Oberste Gerichtshof nur über konkrete deutlich und bestimmt bezeichnete Nichtigkeitsgründe zu befinden hat (§ 285 a Z 2 StPO).Zu den "Vorbemerkungen" zur Verfahrensrüge, die nicht zurückgezogen wurden, genügt ein Hinweis darauf, daß die bemängelte Unterlassung der Zustellung von vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisanträgen des Verteidigers an den Staatsanwalt (Paragraph 222, Absatz 2, StPO) vom taxativen Katalog der Nichtigkeitsgründe nicht erfaßt wird, ganz abgesehen davon, daß nicht zu erkennen ist, inwiefern diese Unterlassung für den Angeklagten eine Beschwer mit sich gebracht haben sollte. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten rechtspolitischen Überlegungen allgemeiner Art einzugehen aber ist müßig, weil der Oberste Gerichtshof nur über konkrete deutlich und bestimmt bezeichnete Nichtigkeitsgründe zu befinden hat (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zum Urteilsfaktum I 1: Zum Urteilsfaktum römisch eins 1:
Hiezu moniert der Angeklagte, daß von der Vernehmung der Anita L*** Abstand genommen worden sei, obwohl sein Verteidiger erklärt habe, auf deren Vernehmung nicht zu verzichten; eine Ausforschung sei gar nicht erst versucht worden.
Letztere Behauptung ist aktenwidrig. Am 2.Dezember 1986 wurde der Polizei ein Erhebungsauftrag zur Ausforschung des Aufenthaltes der Zeugin L*** erteilt (ON 78). Die Nachforschungen verliefen negativ (ON 79), einem überdies erteilten Auftrag zur Vorführung der Zeugin konnte wegen deren unbekannten Aufenthaltes nicht entsprochen werden (ON 80). Diese Vorgänge wurden im übrigen dem Beschwerdeführer eingangs der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1986 ausdrücklich bekanntgegeben (S 343 II). Da das relevierte Beweismittel demnach dem Gericht nicht zur Verfügung stand, kann sich der Angeklagte - der übrigens selbst die Vernehmung der genannten Zeugin gar nicht beantragte - in seinen Verteidigungsrechten nicht beschwert erachten.Letztere Behauptung ist aktenwidrig. Am 2.Dezember 1986 wurde der Polizei ein Erhebungsauftrag zur Ausforschung des Aufenthaltes der Zeugin L*** erteilt (ON 78). Die Nachforschungen verliefen negativ (ON 79), einem überdies erteilten Auftrag zur Vorführung der Zeugin konnte wegen deren unbekannten Aufenthaltes nicht entsprochen werden (ON 80). Diese Vorgänge wurden im übrigen dem Beschwerdeführer eingangs der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1986 ausdrücklich bekanntgegeben (S 343 römisch zwei). Da das relevierte Beweismittel demnach dem Gericht nicht zur Verfügung stand, kann sich der Angeklagte - der übrigens selbst die Vernehmung der genannten Zeugin gar nicht beantragte - in seinen Verteidigungsrechten nicht beschwert erachten.
Nach diesen Erhebungsergebnissen war die im Vorverfahren abgelegte Aussage der Zeugin Anita L*** in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 StPO auch ohne das Einverständnis des Angeklagten zu verlesen, desgleichen die von ihr erstattete Anzeige gemäß § 252 Abs. 2 StPO. Das Erstgericht konnte sich zu Recht auf die solcherart in der Hauptverhandlung vorgetragenen Beweismittel stützen. Von einem Vorgang, der an die "lettres de chachet" erinnern soll, kann bei diesem prozeßordnungsgemäßen Vorgehen überhaupt keine Rede sein; die diesbezüglich gegen das Erstgericht erhobene Polemik - durch einen Vergleich mit Zuständen wie sie vor der französischen Revolution geherrscht hätten - ist daher völlig fehl am Platz.Nach diesen Erhebungsergebnissen war die im Vorverfahren abgelegte Aussage der Zeugin Anita L*** in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auch ohne das Einverständnis des Angeklagten zu verlesen, desgleichen die von ihr erstattete Anzeige gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO. Das Erstgericht konnte sich zu Recht auf die solcherart in der Hauptverhandlung vorgetragenen Beweismittel stützen. Von einem Vorgang, der an die "lettres de chachet" erinnern soll, kann bei diesem prozeßordnungsgemäßen Vorgehen überhaupt keine Rede sein; die diesbezüglich gegen das Erstgericht erhobene Polemik - durch einen Vergleich mit Zuständen wie sie vor der französischen Revolution geherrscht hätten - ist daher völlig fehl am Platz.
Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang der Sache nach eine Mängelrüge (Z 5) ausführt, indem er behauptet, das Erstgericht habe sich mit unzureichender Begründung über einen Widerspruch im Vorbringen der Zeugin L*** betreffend die Geldübergabe an ihn im Kreditinstitut hinweggesetzt, ist auch jener Vorwurf nicht stichhältig; denn in Ansehung dieses vom Erstgericht als nicht entscheidungswesentlich erkannten Umstands, hat der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt (S 284/II), unmittelbar nach der Zuzählung eines Betrages von 60.000 S an die Zeugin L*** sowie den faktisch gleichfalls als Darlehensnehmer aufgetretenen Svetomir S*** eine "Provision" von beiden erhalten zu haben.Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang der Sache nach eine Mängelrüge (Ziffer 5,) ausführt, indem er behauptet, das Erstgericht habe sich mit unzureichender Begründung über einen Widerspruch im Vorbringen der Zeugin L*** betreffend die Geldübergabe an ihn im Kreditinstitut hinweggesetzt, ist auch jener Vorwurf nicht stichhältig; denn in Ansehung dieses vom Erstgericht als nicht entscheidungswesentlich erkannten Umstands, hat der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt (S 284/II), unmittelbar nach der Zuzählung eines Betrages von 60.000 S an die Zeugin L*** sowie den faktisch gleichfalls als Darlehensnehmer aufgetretenen Svetomir S*** eine "Provision" von beiden erhalten zu haben.
Die Rüge der Abweisung des Antrages auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung des mit dem Kreditfall L*** befaßten Mitarbeiters des "Vereines für Konsumenteninformation" ist gleichfalls unberechtigt. Denn das Schöffengericht ging ohnedies davon aus, daß die Genannte erst nach Vorsprache bei der Konsumentenberatung gegen den Angeklagten Anzeige erstattete (US 11). Dafür aber, daß sie dort erst "auf den Gedanken gebracht" worden sein könnte, "es könne sich hier eine Möglichkeit eröffnen, zu Geld zu kommen", und solcherart zu falschen Angaben veranlaßt worden wäre, was der Beschwerdeführer rein spekulativ unterstellt, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Dem mit diesem Antrag unternommenen Versuch einer eklatanten bloßen Erkundungs-Beweisführung ist demnach das Erstgericht völlig zu Recht nicht nähergetreten, sodaß die abermals kraß polemische "Annahme", es hätte "bei jedem anderen Angeklagten diesen Argumenten Gehör geschenkt", verbunden mit der rethorischen Frage, ob die Vorstrafenliste die Beweiswürdigung ersetze, neuerlich jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt. Demnach sei der Beschwerdeführer nur der Vollständigkeit halber auf die ihm anscheinend unbekannte Möglichkeit einer Beweisführung durch Parteienvernehmung (§§ 371 ff. ZPO) hingewiesen, um ihn darüber aufzuklären, daß es auch im Zivilprozeß nicht der "höheren Weihen" oder des "Heiligenscheines" einer Zeugenschaft bedarf, um einer glaubwürdigen Darstellung gegenüber einer unglaubwürdigen bei der Urteilsfindung zum Durchbruch zu verhelfen.Dem mit diesem Antrag unternommenen Versuch einer eklatanten bloßen Erkundungs-Beweisführung ist demnach das Erstgericht völlig zu Recht nicht nähergetreten, sodaß die abermals kraß polemische "Annahme", es hätte "bei jedem anderen Angeklagten diesen Argumenten Gehör geschenkt", verbunden mit der rethorischen Frage, ob die Vorstrafenliste die Beweiswürdigung ersetze, neuerlich jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt. Demnach sei der Beschwerdeführer nur der Vollständigkeit halber auf die ihm anscheinend unbekannte Möglichkeit einer Beweisführung durch Parteienvernehmung (Paragraphen 371, ff. ZPO) hingewiesen, um ihn darüber aufzuklären, daß es auch im Zivilprozeß nicht der "höheren Weihen" oder des "Heiligenscheines" einer Zeugenschaft bedarf, um einer glaubwürdigen Darstellung gegenüber einer unglaubwürdigen bei der Urteilsfindung zum Durchbruch zu verhelfen.
Zum Faktum II B:Zum Faktum römisch zwei B:
Mit Recht hingegen rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Gerhard L*** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er auf dessen Beteuerung vertraut habe, Ingrid N*** werde - nach Beschaffung einer Wohnmöglichkeit in Wien mittels des angestrebten Kredits - einen Arbeitsplatz im AKH erhalten und dadurch in der Lage sein, das Darlehen ordnungsgemäß zurückzuzahlen (vgl S 275, 323 ff., 345, 346/II), den das Erstgericht im wesentlichen mit einem Hinweis auf das Eingeständnis des Angeklagten, eine falsche Lohnbestätigung beschafft zu haben, abwies (S 326 und 346/II).Mit Recht hingegen rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Gerhard L*** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er auf dessen Beteuerung vertraut habe, Ingrid N*** werde - nach Beschaffung einer Wohnmöglichkeit in Wien mittels des angestrebten Kredits - einen Arbeitsplatz im AKH erhalten und dadurch in der Lage sein, das Darlehen ordnungsgemäß zurückzuzahlen vergleiche S 275, 323 ff., 345, 346/II), den das Erstgericht im wesentlichen mit einem Hinweis auf das Eingeständnis des Angeklagten, eine falsche Lohnbestätigung beschafft zu haben, abwies (S 326 und 346/II).
Durch diese Abweisung wurden in der Tat Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt.
Im Urteil wird nämlich dessen Verantwortung, von Ingrid N*** oder anderen Personen wäre ihm versichert worden, daß die Genannte einen Arbeitsplatz im AKH erwarte, auf Grund der Aussage dieser Zeugin als unglaubwürdig abgelehnt und ausgeführt, daß die begehrte Vernehmung des Gerhard L*** an jener Feststellung, wonach der Angeklagte für den Kreditantrag eine falsche Gehaltsbestätigung beibrachte und solcherart "zumindest in Kauf" nahm, daß die Kreditnehmerin den Kredit nicht werde zurückzahlen können, nichts hätte ändern können (US 20 f.).
Zu Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, daß die Beschaffung einer falschen Lohnbestätigung für sich allein noch nicht zwingend ein Handeln mit (zumindest) bedingtem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz impliziert, wobei er auf jene Verfahrensergebnisse verweist, nach denen die Kontakte zwischen ihm und der Zeugin L*** (im wesentlichen) über Gerhard L*** als Mittelsmann - teils auch über dessen Bekannte Silvia M*** und Gabriele F*** - gingen (S 13 ff./I, 41/I, 103 ff./I, 33/I, 312 f./II, 315 ff./II). Damit aber erscheint es in der Tat für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte eine Schädigung der C***-B*** im Falle einer Kreditgewährung an Ingrid
N*** ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, von maßgeblicher Bedeutung, welche näheren Informationen er über die Kreditwürdigkeit dieser Kreditwerberin von L*** (oder allenfalls von dessen Lebensgefährtin oder deren Schwester) erhalten hatte und ob diese Mitteilungen bei ihm allenfalls die Vorstellung erzeugen konnten, Ingrid N*** werde in der Lage sein, nach (alsbald zu erwartender) Erlangung eines Arbeitsplatzes im AKH einen zum Zweck der Wohnungsbeschaffung aufgenommenen Kredit von 90.000 S zurückzuzahlen.
Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung des Zeugen L*** zu anderen für die Beurteilung der inneren Tatseite beim Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnissen hätte führen können. Insoweit ist daher in der in Rede stehenden Antragsabweisung ein den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkender Verfahrensmangel gelegen, der in bezug auf dieses Urteilsfaktum zu einer Aufhebung des Schuldspruches und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung des Zeugen L*** zu anderen für die Beurteilung der inneren Tatseite beim Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnissen hätte führen können. Insoweit ist daher in der in Rede stehenden Antragsabweisung ein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkender Verfahrensmangel gelegen, der in bezug auf dieses Urteilsfaktum zu einer Aufhebung des Schuldspruches und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.
Zum Urteilsfaktum IV 1: Zum Urteilsfaktum römisch vier 1:
Diesem Schuldspruch haftet ein mit der Beschwerde nicht geltend gemachter, jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmender materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund im Sinn der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO an, weil der nach seiner Flucht im Ausland in Berlin verhaftete Angeklagte nach der Aktenlage wegen dieser Tat nicht an die Republik Österreich ausgeliefert wurde und daher insoweit nicht hätte verfolgt und abgeurteilt werden dürfen (§ 70 ARHG, Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 19. Dezember 1957, BGBl. 1969/320).Diesem Schuldspruch haftet ein mit der Beschwerde nicht geltend gemachter, jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmender materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund im Sinn der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, weil der nach seiner Flucht im Ausland in Berlin verhaftete Angeklagte nach der Aktenlage wegen dieser Tat nicht an die Republik Österreich ausgeliefert wurde und daher insoweit nicht hätte verfolgt und abgeurteilt werden dürfen (Paragraph 70, ARHG, Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 19. Dezember 1957, BGBl. 1969/320).
Nach dem vom Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten in Berlin übermittelten Beschluß des Kammergerichtes Berlin vom 12. Mai 1986, G-Nr. (IV) Ausl. A. 99/86 (48/86), wurde nämlich die Auslieferung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen der im Steckbrief des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1986 (S 89 ff./II) umschriebenen Straftaten bewilligt (S 165 ff./II).Nach dem vom Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten in Berlin übermittelten Beschluß des Kammergerichtes Berlin vom 12. Mai 1986, G-Nr. (römisch vier) Ausl. A. 99/86 (48/86), wurde nämlich die Auslieferung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen der im Steckbrief des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1986 (S 89 ff./II) umschriebenen Straftaten bewilligt (S 165 ff./II).
Nachdem der Untersuchungsrichter am 2.Mai 1986 über die Interpol von der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in Berlin verständigt und um die schnellstmögliche Übersendung der erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Auslieferung ersucht worden war (ON 38), erließ er am 20.Mai 1986 den (auch das in Rede stehende Diebstahlsfaktum enthaltenden) Haftbefehl (ON 40) und übermittelte ihn am 27.Mai 1986 (abgefertigt am 30.Mai 1986 - S 3 k verso) dem Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen, die Auslieferung des Angeklagten zur Strafverfolgung wegen der in diesem Haftbefehl beschriebenen Straftaten (mithin auch wegen des Diebstahls von 15.000 S zum Nachteil der Johanna I***) zu erwirken (ON 43). Zum Unterschied vom Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Mai 1986 (S 125 ff./II) war aber - aus nach der Aktenlage nicht erfindlichen Gründen - in dem der Auslieferung zugrundeliegenden Steckbrief der Verdacht des am 20.April 1983 in Wien verübten Diebstahls von 15.000 S zum Nachteil der Johanna I*** nicht enthalten.
Dem (formellen) Auslieferungsersuchen vom 27.Mai 1986 kamen jedoch die deutschen Behörden insofern zuvor, als der Berliner Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten bereits am 28.Mai 1986 die Auslieferung - allerdings auf Grund des das in Rede stehende Diebstahlsfaktum noch nicht enthaltenden Steckbriefes vom 17. März 1986 - bewilligte (ON 44).
Da eine Erwirkung einer nachträglichen Auslieferung ungeachtet dieses der Sache nach ergänzenden Auslieferungsersuchens (§§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Z 3, AHRG, Art 14 Abs. 1 lit a EurAuslÜbk) nicht aktenkundig ist und im Hinblick darauf, daß auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 1 oder 2 ARHG, Art 14 Abs. 1 lit d EurAuslÜbk nicht gegeben sind, liegt somit hinsichtlich der in Rede stehenden Straftat, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, ein von der Anklagebehörde, vom Schöffengericht und vom Verteidiger übersehenes Verfolgungshindernis vor.Da eine Erwirkung einer nachträglichen Auslieferung ungeachtet dieses der Sache nach ergänzenden Auslieferungsersuchens (Paragraphen 68, Absatz eins, 70, Absatz eins, Ziffer 3,, AHRG, Artikel 14, Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk) nicht aktenkundig ist und im Hinblick darauf, daß auch die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ARHG, Artikel 14, Absatz eins, Litera d, EurAuslÜbk nicht gegeben sind, liegt somit hinsichtlich der in Rede stehenden Straftat, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, ein von der Anklagebehörde, vom Schöffengericht und vom Verteidiger übersehenes Verfolgungshindernis vor.
Es bedarf somit der Klärung, welcher Erledigung dieses Ersuchen zugeführt wurde oder ob allenfalls das Verfahren darüber noch anhängig ist. Entsprechende Erhebungen werden somit in einem noch zu ergänzenden Verfahren vorzunehmen sein, wobei, wenn eine Klärung nicht in kurzem Wege vorgenommen werden kann, allenfalls zur Vermeidung von Verzögerungen des im Hinblick auf die weitere kassatorische Entscheidung notwendigen zweiten Verfahrensganges die Möglichkeit einer Ausscheidung des Verfahrens wegen des hier in Rede stehenden Diebstahlsfaktums in Betracht gezogen werden sollte. Wegen der aufgezeigten Verletzung des (wie dargestellt gesetzlich verankerten) Prinzips der Spezialität der Auslieferung war daher das Urteil im Punkt IV 1 des Schuldspruches aufzuheben und auch insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Es bedarf somit der Klärung, welcher Erledigung dieses Ersuchen zugeführt wurde oder ob allenfalls das Verfahren darüber noch anhängig ist. Entsprechende Erhebungen werden somit in einem noch zu ergänzenden Verfahren vorzunehmen sein, wobei, wenn eine Klärung nicht in kurzem Wege vorgenommen werden kann, allenfalls zur Vermeidung von Verzögerungen des im Hinblick auf die weitere kassatorische Entscheidung notwendigen zweiten Verfahrensganges die Möglichkeit einer Ausscheidung des Verfahrens wegen des hier in Rede stehenden Diebstahlsfaktums in Betracht gezogen werden sollte. Wegen der aufgezeigten Verletzung des (wie dargestellt gesetzlich verankerten) Prinzips der Spezialität der Auslieferung war daher das Urteil im Punkt römisch vier 1 des Schuldspruches aufzuheben und auch insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im erneuerten Verfahrensgang wird im übrigen zu beachten sein, daß bei einem Verfahrensergebnis, das nicht zu einem Schuldspruch wegen des zum Nachteil der Johanna I*** verübten Diebstahls von 15.000 S führt, womit eine Qualifikation des Diebstahls nach § 128 Abs. 2 StGB nicht gegeben wäre, der dem Angeklagten nach dem rechtskräftigen Teil des Schuldspruches (IV 2) zur Last fallende Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu qualifizieren wäre. Der Angeklagte war demgemäß mit seiner den Schuldspruch zu Punkt IV 1 aus anderen Gründen bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.Im erneuerten Verfahrensgang wird im übrigen zu beachten sein, daß bei einem Verfahrensergebnis, das nicht zu einem Schuldspruch wegen des zum Nachteil der Johanna I*** verübten Diebstahls von 15.000 S führt, womit eine Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB nicht gegeben wäre, der dem Angeklagten nach dem rechtskräftigen Teil des Schuldspruches (römisch vier 2) zur Last fallende Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu qualifizieren wäre. Der Angeklagte war demgemäß mit seiner den Schuldspruch zu Punkt römisch vier 1 aus anderen Gründen bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Auch mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf die mit der Kassation verbundene Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Aus der kassatorischen Entscheidung zum Urteilsfaktum IV 1 folgt aber auch weiters, daß dem Adhäsionserkenntnis, soweit es die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Betrages von 15.000 S an Johanna I*** betrifft, die Grundlage entzogen ist, weshalb es insoweit aufgehoben werden mußte.Aus der kassatorischen Entscheidung zum Urteilsfaktum römisch vier 1 folgt aber auch weiters, daß dem Adhäsionserkenntnis, soweit es die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Betrages von 15.000 S an Johanna I*** betrifft, die Grundlage entzogen ist, weshalb es insoweit aufgehoben werden mußte.
Zur Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche:
Bezüglich des mit Berufung angefochtenen Zuspruches eines weiteren Betrages von 1.000 S an die genannte Privatbeteiligte ergibt sich aus dem an sich unbekämpften Schuldspruch zu Punkt III, daß das Schöffengericht der Anklage nicht zu folgen vermochte, wonach der Angeklagte letzterer 1.000 S betrügerisch herausgelockt hätte. Es stellte vielmehr fest, daß er zum Abschluß eines Kreditvermittlungsvertrages für das Kreditbüro M*** und zum Inkasso von 1.000 S Kreditvermittlungsgebühr berechtigt war, diesen ihm von Mohann I*** für das Kreditbüro M*** anvertrauten Betrag jedoch nicht an seinen Dienstgeber ablieferte und demnach das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 zum Nachteil seines Dienstgebers beging (US 17 f.). Weshalb bei diesen Tatsachenkonstatierungen dennoch eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 1.000 S an Johanna I*** erging, wird im angefochtenen Urteil nicht begründet. Es wird insbesondere auch nicht konstatiert, daß etwa eine vertretungsbefugte Person des Kreditbüros deren aus dem deliktischen Verhalten des Angeklagten resultierenden Schadenersatzanspruch an die Zeugin I*** zur Kompensation mit deren aus der Nichterfüllung des Kreditvermittlungsvertrages erfließendem Rückforderungsanspruch abgetreten hätte.Bezüglich des mit Berufung angefochtenen Zuspruches eines weiteren Betrages von 1.000 S an die genannte Privatbeteiligte ergibt sich aus dem an sich unbekämpften Schuldspruch zu Punkt römisch drei, daß das Schöffengericht der Anklage nicht zu folgen vermochte, wonach der Angeklagte letzterer 1.000 S betrügerisch herausgelockt hätte. Es stellte vielmehr fest, daß er zum Abschluß eines Kreditvermittlungsvertrages für das Kreditbüro M*** und zum Inkasso von 1.000 S Kreditvermittlungsgebühr berechtigt war, diesen ihm von Mohann I*** für das Kreditbüro M*** anvertrauten Betrag jedoch nicht an seinen Dienstgeber ablieferte und demnach das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, zum Nachteil seines Dienstgebers beging (US 17 f.). Weshalb bei diesen Tatsachenkonstatierungen dennoch eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 1.000 S an Johanna I*** erging, wird im angefochtenen Urteil nicht begründet. Es wird insbesondere auch nicht konstatiert, daß etwa eine vertretungsbefugte Person des Kreditbüros deren aus dem deliktischen Verhalten des Angeklagten resultierenden Schadenersatzanspruch an die Zeugin I*** zur Kompensation mit deren aus der Nichterfüllung des Kreditvermittlungsvertrages erfließendem Rückforderungsanspruch abgetreten hätte.
Demnach war der gegen eine Verurteilung zur Zahlung von 1.000 S an Johann I*** gerichteten Berufung des Angeklagten (ebenfalls) Folge zu geben.
Das Adhäsionserkenntnis war demnach auch in diesem Umfang aufzuheben und die Privatbeteiligte I*** insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs. 2 StPO).Das Adhäsionserkenntnis war demnach auch in diesem Umfang aufzuheben und die Privatbeteiligte I*** insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).