Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß das Erstgericht die Rechtsfrage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, unrichtig gelöst hat, weil das dem Angeklagten nach den vorerwähnten Urteilsfeststellungen zur Last fallende Verhalten tatsächlich eine persönliche Begünstigung im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB darstellt. Das in der genannten Gesetzesstelle beschriebene Vergehen der Begünstigung begeht, wer einen anderen, der eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Als Deliktsakt kommt dabei jede Handlung in Betracht, die dem angestrebten Ziel zu dienen vermag (vgl. EvBl. 1978/160). Dies kann entgegen der Meinung des Erstgerichts auch durch bewußte Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber den zur Strafverfolgung berufenen Organen der öffentlichen Sicherheit, zu denen auch die Gendarmeriebeamten gehören (SSt 47/19 u.a.; Leukauf-Steininger S 759 f zu § 151 Abs. 3 StGB u.a.), geschehen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit der Angabe, von dem Autowaschgerät, das Objekt einer Straftat war und deren Täter er vor Verfolgung schützen wollte, nichts zu wissen, bewußt wahrheitswidrig die Tatsache verschwiegen, daß dieses durch einige Zeit auf der Tankstelle der Theresia A in Verwendung gestanden ist. Seine insoweit unvollständige und dadurch unrichtige Angabe war im konkreten auch geeignet, die Erhebungen der Gendarmerie in eine falsche Richtung zu leiten und die Strafverfolgung der Mitangeklagten zu vereiteln. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte daher die objektiven Voraussetzungen des Vergehens der Begünstigung erfüllt. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte auch subjektiv es zumindest ernsthaft erwogen hat, daß die beiden Mitangeklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochdruckreiniger eine strafbare Handlung begangen haben, und mit seiner unrchtigen Auskunft gegenüber den Gendarmeriebeamten beabsichtigt hat, Theresia und Johann A der Srafverfolgung zu entziehen, sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach § 299 Abs. 1 StGB verwirklicht. Allerdings ist vorliegendenfalls, im Hinblick auf die übrigen Erhebungsergebnisse der Gendarmerie, die Strafverfolgung der mitangeklagten Vortäter durch das Verhalten des Angeklagten auch nicht vorübergehend vereitelt worden, sodaß es beim Versuch der Tat blieb (vgl. ÖJZ-LSK 1979/14).Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß das Erstgericht die Rechtsfrage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, unrichtig gelöst hat, weil das dem Angeklagten nach den vorerwähnten Urteilsfeststellungen zur Last fallende Verhalten tatsächlich eine persönliche Begünstigung im Sinne des Paragraph 299, Absatz eins, StGB darstellt. Das in der genannten Gesetzesstelle beschriebene Vergehen der Begünstigung begeht, wer einen anderen, der eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Als Deliktsakt kommt dabei jede Handlung in Betracht, die dem angestrebten Ziel zu dienen vermag vergleiche EvBl. 1978/160). Dies kann entgegen der Meinung des Erstgerichts auch durch bewußte Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber den zur Strafverfolgung berufenen Organen der öffentlichen Sicherheit, zu denen auch die Gendarmeriebeamten gehören (SSt 47/19 u.a.; Leukauf-Steininger S 759 f zu Paragraph 151, Absatz 3, StGB u.a.), geschehen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit der Angabe, von dem Autowaschgerät, das Objekt einer Straftat war und deren Täter er vor Verfolgung schützen wollte, nichts zu wissen, bewußt wahrheitswidrig die Tatsache verschwiegen, daß dieses durch einige Zeit auf der Tankstelle der Theresia A in Verwendung gestanden ist. Seine insoweit unvollständige und dadurch unrichtige Angabe war im konkreten auch geeignet, die Erhebungen der Gendarmerie in eine falsche Richtung zu leiten und die Strafverfolgung der Mitangeklagten zu vereiteln. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte daher die objektiven Voraussetzungen des Vergehens der Begünstigung erfüllt. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte auch subjektiv es zumindest ernsthaft erwogen hat, daß die beiden Mitangeklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochdruckreiniger eine strafbare Handlung begangen haben, und mit seiner unrchtigen Auskunft gegenüber den Gendarmeriebeamten beabsichtigt hat, Theresia und Johann A der Srafverfolgung zu entziehen, sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB verwirklicht. Allerdings ist vorliegendenfalls, im Hinblick auf die übrigen Erhebungsergebnisse der Gendarmerie, die Strafverfolgung der mitangeklagten Vortäter durch das Verhalten des Angeklagten auch nicht vorübergehend vereitelt worden, sodaß es beim Versuch der Tat blieb vergleiche ÖJZ-LSK 1979/14).
Es war daher der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Angeklagte B anklagegemäß schuldig zu sprechen.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand erschwerend; mildernd war, daß er durch seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB), die Verleitung durch Theresia und Johann A, der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren im Zeitpunkt der Tat.Bei der Strafbemessung war kein Umstand erschwerend; mildernd war, daß er durch seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB), die Verleitung durch Theresia und Johann A, der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren im Zeitpunkt der Tat.
Gemäß §§ 31, 40 StGB war ferner auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1978, GZ 7 c Vr 2133/78-12, Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe (dort wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Februar 1977, GZ 7 U 82/77-5) verurteilt worden war. Ausgehend von den obigen Strafzumessungsgründen und bei Berücksichtigung der vorstehend angeführten Verurteilung erachtet der Oberste Gerichtshof nunmehr eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen (und demgemäß fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als Zusatzstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten angemessen sowie im Hinblick auf das von ihm selbst zugegebene Monatseinkommen von rund 10.000 Schilling bei Fehlen von Sorgepflichten einen Tagessatz von 200 Schilling seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt.Gemäß Paragraphen 31, 40, StGB war ferner auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1978, GZ 7 c römisch fünf r 2133/78-12, Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe (dort wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Februar 1977, GZ 7 U 82/77-5) verurteilt worden war. Ausgehend von den obigen Strafzumessungsgründen und bei Berücksichtigung der vorstehend angeführten Verurteilung erachtet der Oberste Gerichtshof nunmehr eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen (und demgemäß fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als Zusatzstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten angemessen sowie im Hinblick auf das von ihm selbst zugegebene Monatseinkommen von rund 10.000 Schilling bei Fehlen von Sorgepflichten einen Tagessatz von 200 Schilling seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dem Angeklagten die - hier nach § 31 StGB berücksichtigte - zweimonatige Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Da ihm Angeklagten diese Rechtswohltat auch bei gemeinsamer Aburteilung der damals und der jetzt geahndeten Straftat gewährt worden wäre, wurde sie ihm auch vorliegend nicht versagt, zumal ihr weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dem Angeklagten die - hier nach Paragraph 31, StGB berücksichtigte - zweimonatige Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen. Da ihm Angeklagten diese Rechtswohltat auch bei gemeinsamer Aburteilung der damals und der jetzt geahndeten Straftat gewährt worden wäre, wurde sie ihm auch vorliegend nicht versagt, zumal ihr weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.