Dieser Urteilsannahme fehlt es aber - wie bereits oben gesagt - auch keineswegs an einer (denkrichtigen und mit dem Akteninhalt vereinbaren) Begründung, zumal das Erstgericht auf die erwähnten Angaben des Zeugen B verwiesen hat und die Urteilsausführungen betreffend die übereinstimmung der Angaben des Angeklagten A und des genannten Zeugen (S 137 unten, 139 zweiter Absatz) sich ersichtlich (vgl. dazu die Hervorhebung des Gegensatzes zu der den Diebstahlsvorsatz leugnenden Verantwortung des Herwig C an letzterwähnter Stelle der Urteilsbegründung) nur auf die der Tat vorangegangene Absprache beziehen.Dieser Urteilsannahme fehlt es aber - wie bereits oben gesagt - auch keineswegs an einer (denkrichtigen und mit dem Akteninhalt vereinbaren) Begründung, zumal das Erstgericht auf die erwähnten Angaben des Zeugen B verwiesen hat und die Urteilsausführungen betreffend die übereinstimmung der Angaben des Angeklagten A und des genannten Zeugen (S 137 unten, 139 zweiter Absatz) sich ersichtlich vergleiche dazu die Hervorhebung des Gegensatzes zu der den Diebstahlsvorsatz leugnenden Verantwortung des Herwig C an letzterwähnter Stelle der Urteilsbegründung) nur auf die der Tat vorangegangene Absprache beziehen.
Soweit der Beschwerdeführer dem Zeugen B wegen dessen zahlreicher Vorstrafen generell die Glaubwürdigkeit abspricht, macht er der Sache nach überhaupt keine Verletzung der formellen Begründungspflicht durch das Erstgericht geltend; vielmehr bekämpft er ganz offenkundig und unverholen nur dessen Beweiswürdigung, ohne den angefochtenen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) oder eine Nichtigkeit anderer Art zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung zu bringen.Soweit der Beschwerdeführer dem Zeugen B wegen dessen zahlreicher Vorstrafen generell die Glaubwürdigkeit abspricht, macht er der Sache nach überhaupt keine Verletzung der formellen Begründungspflicht durch das Erstgericht geltend; vielmehr bekämpft er ganz offenkundig und unverholen nur dessen Beweiswürdigung, ohne den angefochtenen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) oder eine Nichtigkeit anderer Art zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung zu bringen.
Die - demnach mängelfrei begründete - Konstatierung, daß der Angeklagte A wegen des Auftauchens eines Wachhundes in Tatortnähe das Diebstahlsvorhaben aufgegeben hat, reicht für sich allein bereits hin, um die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch zu verneinen, zumal diese Voraussetzung der Strafaufhebung nach § 16 StGB auch bei subjektiver überschätzung eines tatsächlichen oder auch bloß vermeintlichen Hindernisses nicht mehr gegeben ist (vgl. zur erwähnten Gesetzesstelle insbesondere Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr. 14, sowie Leukauf-Steininger 2 , RN 2-4). Daher ist eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung hinsichtlich entscheidender - das heißt für die rechtliche Unterstellung der Tat und den anzuwendenden Strafsatz maßgeblicher - Tatsachen auch nicht darin zu sehen, daß das Erstgericht ersichtlich (siehe im Urteilstenor sowie Seite 139 unten;Die - demnach mängelfrei begründete - Konstatierung, daß der Angeklagte A wegen des Auftauchens eines Wachhundes in Tatortnähe das Diebstahlsvorhaben aufgegeben hat, reicht für sich allein bereits hin, um die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch zu verneinen, zumal diese Voraussetzung der Strafaufhebung nach Paragraph 16, StGB auch bei subjektiver überschätzung eines tatsächlichen oder auch bloß vermeintlichen Hindernisses nicht mehr gegeben ist vergleiche zur erwähnten Gesetzesstelle insbesondere Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr. 14, sowie Leukauf-Steininger 2 , RN 2-4). Daher ist eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung hinsichtlich entscheidender - das heißt für die rechtliche Unterstellung der Tat und den anzuwendenden Strafsatz maßgeblicher - Tatsachen auch nicht darin zu sehen, daß das Erstgericht ersichtlich (siehe im Urteilstenor sowie Seite 139 unten;
vgl. jedoch S 137) von der Annahme ausgehend, die Betretung durch die Gendarmerie sei ein weiterer Grund für die Abstandnahme von der Tatvollbringung gewesen, dieser Annahme entgegenstehende Verfahrensergebnisse (Anzeige S 21 unten; Verantwortung des Beschwerdeführers S 42, 117 und vso;vergleiche jedoch S 137) von der Annahme ausgehend, die Betretung durch die Gendarmerie sei ein weiterer Grund für die Abstandnahme von der Tatvollbringung gewesen, dieser Annahme entgegenstehende Verfahrensergebnisse (Anzeige S 21 unten; Verantwortung des Beschwerdeführers S 42, 117 und vso;
Zeugenaussage B S 125) nicht erörtert hat (vgl. allerdings die Angaben des abgesondert verfolgten Herwig C S 45; siehe auch S 99). Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zu Punkt 2 zuwider entbehrt ferner die Konstatierung, der Angeklagte A sei schon bei übernahme der von B und C in seine Wohnung verbrachten Gegenstände von deren Herkunft aus einem (Einbruchs-)Diebstahl überzeugt gewesen (S 136), keineswegs ihrem gesamten Umfang nach einer mit dem Akteninhalt sowie mit den Denkgesetzen und mit Erfahrungsgrundsätzen in Einklang zu bringenden Begründung: Denn die in dieser Feststellung enthaltene Annahme, der Angeklagte A habe in Kenntnis der Herkunft der Sachen aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen gehandelt (und damit die innere Tatseite des Grundtatbestandes nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB erfüllt), findet nicht nur in den zur Urteilsbegründung herangezogenen bedenklichen Begleitumständen der übernahme und späteren teilweisen Verpfändung, sondern auch in (einem Teil) der Verantwortung dieses Angeklagten selbst ihre Stütze. Mit der Behauptung, in keinem Verfahrensstadium ein Geständnis des hehlerischen Vorsatzes abgelegt zu haben, übergeht der Beschwerdeführer sein Eingeständnis in der Hauptverhandlung, sich schon gedacht zu haben, daß die Sachen gestohlen seien (S 119). Diese Verantwortung konnte das Erstgericht durchaus bereits auf die Tatzeit - nicht etwa erst auf den Zeitpunkt späterer Einvernahmen zum Hehlereiverdacht - beziehen; dies umsomehr, als der Angeklagte A diesen Worten noch den Zusatz 'das habe ich dann auch der Polizei gesagt' hinzugefügt hat. Da diese Angaben des Angeklagten A in der Urteilsbegründung ohne sinnentstellende Auslassungen zitiert worden sind (S 139 oben), ist - ungeachtet des späteren Abschwächens dieser Angabe durch den Angeklagten (S 119, Ende des vorletzten Absatzes) - dem Erstgericht die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen. Demnach geht auch der an sich zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers, daß er am 3. November 1982 vor der Polizei kein Geständnis abgelegt hat (ON 25 S 33), schon deshalb ins Leere, weil er sich nicht auf die vom Erstgericht zitierte gerichtliche Verantwortung bezieht. Soweit aber der Nichtigkeitswerber versucht, den zusätzlich vom Erstgericht verwerteten bedenklichen Begleitumständen der übernahme und Verpfändung des Diebsgutes einen schon für sich - unabhängig vom erwähnten Geständnis - zu seiner überführung hinreichenden Beweiswert abzusprechen, erweist sich sein Vorbringen als (isolierte) Kritik eines aus dem Zusammenhang gerissenen Teiles der erstgerichtlichen Argumentation und damit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenates. In diesem Umfang, nämlich in Ansehung des Punktes 1) des Schuldspruches sowie bezüglich des Grundtatbestandes nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB des Schuldspruches zu Punkt 2) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Zeugenaussage B S 125) nicht erörtert hat vergleiche allerdings die Angaben des abgesondert verfolgten Herwig C S 45; siehe auch S 99). Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zu Punkt 2 zuwider entbehrt ferner die Konstatierung, der Angeklagte A sei schon bei übernahme der von B und C in seine Wohnung verbrachten Gegenstände von deren Herkunft aus einem (Einbruchs-)Diebstahl überzeugt gewesen (S 136), keineswegs ihrem gesamten Umfang nach einer mit dem Akteninhalt sowie mit den Denkgesetzen und mit Erfahrungsgrundsätzen in Einklang zu bringenden Begründung: Denn die in dieser Feststellung enthaltene Annahme, der Angeklagte A habe in Kenntnis der Herkunft der Sachen aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen gehandelt (und damit die innere Tatseite des Grundtatbestandes nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfüllt), findet nicht nur in den zur Urteilsbegründung herangezogenen bedenklichen Begleitumständen der übernahme und späteren teilweisen Verpfändung, sondern auch in (einem Teil) der Verantwortung dieses Angeklagten selbst ihre Stütze. Mit der Behauptung, in keinem Verfahrensstadium ein Geständnis des hehlerischen Vorsatzes abgelegt zu haben, übergeht der Beschwerdeführer sein Eingeständnis in der Hauptverhandlung, sich schon gedacht zu haben, daß die Sachen gestohlen seien (S 119). Diese Verantwortung konnte das Erstgericht durchaus bereits auf die Tatzeit - nicht etwa erst auf den Zeitpunkt späterer Einvernahmen zum Hehlereiverdacht - beziehen; dies umsomehr, als der Angeklagte A diesen Worten noch den Zusatz 'das habe ich dann auch der Polizei gesagt' hinzugefügt hat. Da diese Angaben des Angeklagten A in der Urteilsbegründung ohne sinnentstellende Auslassungen zitiert worden sind (S 139 oben), ist - ungeachtet des späteren Abschwächens dieser Angabe durch den Angeklagten (S 119, Ende des vorletzten Absatzes) - dem Erstgericht die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen. Demnach geht auch der an sich zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers, daß er am 3. November 1982 vor der Polizei kein Geständnis abgelegt hat (ON 25 S 33), schon deshalb ins Leere, weil er sich nicht auf die vom Erstgericht zitierte gerichtliche Verantwortung bezieht. Soweit aber der Nichtigkeitswerber versucht, den zusätzlich vom Erstgericht verwerteten bedenklichen Begleitumständen der übernahme und Verpfändung des Diebsgutes einen schon für sich - unabhängig vom erwähnten Geständnis - zu seiner überführung hinreichenden Beweiswert abzusprechen, erweist sich sein Vorbringen als (isolierte) Kritik eines aus dem Zusammenhang gerissenen Teiles der erstgerichtlichen Argumentation und damit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenates. In diesem Umfang, nämlich in Ansehung des Punktes 1) des Schuldspruches sowie bezüglich des Grundtatbestandes nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB des Schuldspruches zu Punkt 2) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Hingegen erweist sich die Beschwerde als berechtigt, soweit sie gegen die Annahme der Verbrechensqualifikation nach dem letzten Fall des § 164 Abs. 3Hingegen erweist sich die Beschwerde als berechtigt, soweit sie gegen die Annahme der Verbrechensqualifikation nach dem letzten Fall des Paragraph 164, Absatz 3
StGB gerichtet ist. Zwar führt der Nichtigkeitswerber in Anbetracht der bereits oben erwähnten urteilsmäßigen Feststellung seiner überzeugung von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl (S 136) die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig - das heißt vom Urteilssachverhalt ausgehend - aus, als er eine solche Kenntnis bestreitet. Zutreffend rügt er jedoch überdies (der Sache nach unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) das Fehlen jeglicher Begründung für jenen Teil dieser Feststellung, demzufolge sein hehlerischer Vorsatz auch die Einbruchsqualifikation mitumfaßt hat. Denn das Erstgericht hat sich tatsächlich auf die Darlegung von Erwägungen beschränkt, aus welchen es vom Wissen des Angeklagten A um die Herkunft der Sachen aus einem (hinsichtlich der Begehungsform nicht konkretisierten) Diebstahl ausgegangen ist (S 138, 139 erster Absatz). Gründe für die dem Beschwerdeführer darüber hinaus zugeschriebene überzeugung, daß der betreffende Diebstahl durch Einbruch verübt wurde, sind dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Auch die vom Erstgericht erwähnten bedenklichen Begleitumstände der übernahme und Verwertung weisen nur allgemein auf die Herkunft der Sachen aus einer Vermögensstraftat, nicht aber konkret auf einen bestimmten Typus oder eine spezifische Begehungsform dieses Deliktes hin. Da es insofern an entsprechenden Tatsachenfeststellungen (in Ansehung eines entscheidungswesentlichen Umstandes) mangelt, konnte demnach eine Entscheidung in der Sache selbst nicht stattfinden. Es war daher in Ansehung der Qualifikation nach dem dritten Absatz letzter Satz des § 164 StGB das Urteil - gemäß § 285 e StPO nach Anhörung des Generalprokurators ebenfalls bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung - aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen; dies hatte auch die Aufhebung des Strafausspruches (einschließlich der darauf beruhenden Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB) zur Folge, weshalb der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.StGB gerichtet ist. Zwar führt der Nichtigkeitswerber in Anbetracht der bereits oben erwähnten urteilsmäßigen Feststellung seiner überzeugung von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl (S 136) die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig - das heißt vom Urteilssachverhalt ausgehend - aus, als er eine solche Kenntnis bestreitet. Zutreffend rügt er jedoch überdies (der Sache nach unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) das Fehlen jeglicher Begründung für jenen Teil dieser Feststellung, demzufolge sein hehlerischer Vorsatz auch die Einbruchsqualifikation mitumfaßt hat. Denn das Erstgericht hat sich tatsächlich auf die Darlegung von Erwägungen beschränkt, aus welchen es vom Wissen des Angeklagten A um die Herkunft der Sachen aus einem (hinsichtlich der Begehungsform nicht konkretisierten) Diebstahl ausgegangen ist (S 138, 139 erster Absatz). Gründe für die dem Beschwerdeführer darüber hinaus zugeschriebene überzeugung, daß der betreffende Diebstahl durch Einbruch verübt wurde, sind dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Auch die vom Erstgericht erwähnten bedenklichen Begleitumstände der übernahme und Verwertung weisen nur allgemein auf die Herkunft der Sachen aus einer Vermögensstraftat, nicht aber konkret auf einen bestimmten Typus oder eine spezifische Begehungsform dieses Deliktes hin. Da es insofern an entsprechenden Tatsachenfeststellungen (in Ansehung eines entscheidungswesentlichen Umstandes) mangelt, konnte demnach eine Entscheidung in der Sache selbst nicht stattfinden. Es war daher in Ansehung der Qualifikation nach dem dritten Absatz letzter Satz des Paragraph 164, StGB das Urteil - gemäß Paragraph 285, e StPO nach Anhörung des Generalprokurators ebenfalls bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung - aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen; dies hatte auch die Aufhebung des Strafausspruches (einschließlich der darauf beruhenden Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB) zur Folge, weshalb der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.