Der auf Z 5 und Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPODer auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, daß die in Rede stehende Zugmaschine nicht in einem betriebssicheren Zustand, nicht verkehrssicher ausgerüstet und nicht mit einer Überprüfungsplakette versehen war, ist durch die in der Hauptverhandlung verlesene bezügliche Anzeige (S. 5-6 in ON. 5) vollinhaltlich gedeckt.
Von einer insoweit behaupteten Aktenwidrigkeit im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein. Im übrigen kommt jedoch dem in der Mängelrüge relevierten Umstand, daß die Ausstattung des Traktors mit einer Überprüfungsplakette zur Tatzeit gesetzlich (noch) nicht vorgeschrieben war, gar keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug schon infolge des Fehlens einer Haftpflichtversicherung nicht vorlagen.
Aber auch die Voraussetzungen des § 42 StGB, dessen Nichtanwendung der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO rügt, sind nicht gegeben. Von einer 'geringen Schuld' nach Abs 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sie beim tatbildmäßigen Verhalten des Täters erheblich hinter dem von der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. EvBl. 1977/102, ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.). Beim Vorgehen des Angeklagten, der die für ein anderes Fahrzeug zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln auf den zum Verkehr nicht zugelassenen Traktor montierte, um damit unbeanstandet fahren zu können, und der den Traktor am 28.März 1979 tatsächlich zu Fahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen benützte (S. 91, 93 f.), bleibt jedoch dessen Schuld im Vergleich zu den für § 108Aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB, dessen Nichtanwendung der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO rügt, sind nicht gegeben. Von einer 'geringen Schuld' nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sie beim tatbildmäßigen Verhalten des Täters erheblich hinter dem von der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche EvBl. 1977/102, ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.). Beim Vorgehen des Angeklagten, der die für ein anderes Fahrzeug zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln auf den zum Verkehr nicht zugelassenen Traktor montierte, um damit unbeanstandet fahren zu können, und der den Traktor am 28.März 1979 tatsächlich zu Fahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen benützte (S. 91, 93 f.), bleibt jedoch dessen Schuld im Vergleich zu den für Paragraph 108
StGB typischen Fallgestaltungen durchaus nicht zurück, zumal die durch die Täuschung abzusichern versuchte Benützung eines nicht nur nicht betriebssicheren, sondern auch nicht haftpflichtversicherten Traktors auf öffentlichen Wegen zum einen mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden ist und zum anderen bei einem Unfall zu besonders folgenschweren Nachteilen für die Betroffenen führen kann. Gegen die Anwendbarkeit des § 42 StGB spricht ferner entschieden der Umstand, daß der insoweit unter dem negativen Einfluß seiner tatbeteiligten Mutter stehende (vgl. S. 6 in ON. 5, S. 92) Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen auch sonst schon fallweise die amtlichen Kennzeichentafeln auf den in Rede stehenden Traktor montiert hatte, um damit unbeanstandet auf öffentlichen Wegen fahren zu können (S. 93), nach der Tat keinerlei Schuldeinsicht bekundet hat, so daß es des Schuldspruchs zudem bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB). Soweit der Beschwerdeführer von den vorerwähnten Konstatierungen abweicht, bringt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.StGB typischen Fallgestaltungen durchaus nicht zurück, zumal die durch die Täuschung abzusichern versuchte Benützung eines nicht nur nicht betriebssicheren, sondern auch nicht haftpflichtversicherten Traktors auf öffentlichen Wegen zum einen mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden ist und zum anderen bei einem Unfall zu besonders folgenschweren Nachteilen für die Betroffenen führen kann. Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB spricht ferner entschieden der Umstand, daß der insoweit unter dem negativen Einfluß seiner tatbeteiligten Mutter stehende vergleiche S. 6 in ON. 5, S. 92) Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen auch sonst schon fallweise die amtlichen Kennzeichentafeln auf den in Rede stehenden Traktor montiert hatte, um damit unbeanstandet auf öffentlichen Wegen fahren zu können (S. 93), nach der Tat keinerlei Schuldeinsicht bekundet hat, so daß es des Schuldspruchs zudem bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Soweit der Beschwerdeführer von den vorerwähnten Konstatierungen abweicht, bringt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da sich dieses Rechtsmittel in beiden Richtungen als unzulässig erweist (§ 283 Abs 1 StPO; § 46 Abs 1 JGG.), war es zurückzuweisen.Der Angeklagte hat Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da sich dieses Rechtsmittel in beiden Richtungen als unzulässig erweist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; Paragraph 46, Absatz eins, JGG.), war es zurückzuweisen.