Der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.
Da die bisher nicht nachteilig in Erscheinung getretene (S. 56) Jugendliche zur Tatzeit - wie schon einleitend hervorgehoben - erst vierzehneinhalb Jahre alt war und die nach der Aktenlage erstmalige Verfehlung nicht nur aus (für den Tatbestand des § 141 Abs. 1 StGB. allerdings vorauszusetzender) Unbesonnenheit beging, sondern dazu überdies noch durch ihre erwachsene jugoslawische Begleiterin verleitet wurde, zu der sie - in ihrem Alter und im Ausland - gewiß in einem besonderen Naheverhältnis stand, ist ihre Schuld sowohl absolut als auch im Vergleich zu den für den Deliktstypus charakteristischen Fällen (vgl. RZ. 1976/125, ÖJZ-LSK. 1976/379 u. a.) - wobei kein extrem strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. EvBl. 1980/7) - als gering zu bewerten. Die Tat hat auch keine Folgen nach sich gezogen, zumal die Angeklagte dabei betreten und das entwendete Gut sogleich an die Verfügungsberechtigte zurückgestellt wurde. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. liegen daher jedenfalls vor.Da die bisher nicht nachteilig in Erscheinung getretene (S. 56) Jugendliche zur Tatzeit - wie schon einleitend hervorgehoben - erst vierzehneinhalb Jahre alt war und die nach der Aktenlage erstmalige Verfehlung nicht nur aus (für den Tatbestand des Paragraph 141, Absatz eins, StGB. allerdings vorauszusetzender) Unbesonnenheit beging, sondern dazu überdies noch durch ihre erwachsene jugoslawische Begleiterin verleitet wurde, zu der sie - in ihrem Alter und im Ausland - gewiß in einem besonderen Naheverhältnis stand, ist ihre Schuld sowohl absolut als auch im Vergleich zu den für den Deliktstypus charakteristischen Fällen vergleiche RZ. 1976/125, ÖJZ-LSK. 1976/379 u. a.) - wobei kein extrem strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche EvBl. 1980/7) - als gering zu bewerten. Die Tat hat auch keine Folgen nach sich gezogen, zumal die Angeklagte dabei betreten und das entwendete Gut sogleich an die Verfügungsberechtigte zurückgestellt wurde. Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB. liegen daher jedenfalls vor.
Gleichermaßen läßt der beschriebene Entwendungsversuch keine Aspekte erkennen, nach denen eine Bestrafung der Jugendlichen erforderlich wäre, um - sei es durch den konkreten Abschreckungseffekt oder sei es durch die mit dem Schuldspruch verbundene Bestärkung der allgemeinen Rechtstreue (vgl. Zipf, Die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, 1975, S. 32-34) - der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 42 Abs. 1 Z. 3 zweiter Teil StGB.). Das Tatgeschehen entspricht insbesondere keineswegs etwa dem kriminologisch-typischen Erscheinungsbild eines (zudem auch nicht schon deshalb allein eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zwangsläufig und generell ausschließenden - vgl. EvBl. 1977/102; 10 0s 11/80) sogenannten 'Ladendiebstahls'. Die Urteilsannahme von gegen die Anwendung des § 42 StGB. sprechenden 'generalpräventiven Gründen' läßt jede Begründung vermissen und ist umso weniger verständlich, als das Erstgericht selbst das Vorliegen des in Rede stehenden (in beiden Fällen weitestgehend identen) Hindernisses bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung nach § 13 Abs. 1 JGG. - woran der Oberste Gerichtshof allerdings ungeachtet dessen, daß jener Ausspruch von Seiten der Anklagebehörde unbekämpft blieb, bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 42 StGB. nicht gebunden war - ausdrücklich negiert hat.Gleichermaßen läßt der beschriebene Entwendungsversuch keine Aspekte erkennen, nach denen eine Bestrafung der Jugendlichen erforderlich wäre, um - sei es durch den konkreten Abschreckungseffekt oder sei es durch die mit dem Schuldspruch verbundene Bestärkung der allgemeinen Rechtstreue vergleiche Zipf, Die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, 1975, S. 32-34) - der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Teil StGB.). Das Tatgeschehen entspricht insbesondere keineswegs etwa dem kriminologisch-typischen Erscheinungsbild eines (zudem auch nicht schon deshalb allein eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zwangsläufig und generell ausschließenden - vergleiche EvBl. 1977/102; 10 0s 11/80) sogenannten 'Ladendiebstahls'. Die Urteilsannahme von gegen die Anwendung des Paragraph 42, StGB. sprechenden 'generalpräventiven Gründen' läßt jede Begründung vermissen und ist umso weniger verständlich, als das Erstgericht selbst das Vorliegen des in Rede stehenden (in beiden Fällen weitestgehend identen) Hindernisses bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. - woran der Oberste Gerichtshof allerdings ungeachtet dessen, daß jener Ausspruch von Seiten der Anklagebehörde unbekämpft blieb, bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB. nicht gebunden war - ausdrücklich negiert hat.
Die vom Jugendschöffengericht zur Stützung seiner Ansicht, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ins Treffen geführten Milderungsgründe schließlich, und zwar ihr bisher ordentlicher Lebenswandel, ihr Alter, ihr Geständnis, die Beeinträchtigung ihrer Erziehung durch ungünstige häusliche Verhältnisse, das Verstreichen von mehr als zwei Jahren zwischen der Tat und der Urteilsfällung sowie die objektive Schadensgutmachung, könnten an sich - der bezüglichen, abermals unbegründet gebliebenen Urteilsauffassung zuwider -
in Verbindung mit den Umständen, unter denen sie zur Tat verleitet wurde, durchaus auch die Annahme decken, daß es zur Erreichung des in Rede stehenden Zwecks nicht einmal des Schuldspruchs bedürfe, sodaß dementsprechend (vgl. EvBl. 1976/228) die auf die Erfordernisse der Spezialprävention Bedacht nehmende (hier letzte) Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Z. 3in Verbindung mit den Umständen, unter denen sie zur Tat verleitet wurde, durchaus auch die Annahme decken, daß es zur Erreichung des in Rede stehenden Zwecks nicht einmal des Schuldspruchs bedürfe, sodaß dementsprechend vergleiche EvBl. 1976/228) die auf die Erfordernisse der Spezialprävention Bedacht nehmende (hier letzte) Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3
(erster Teil) StGB. gleichfalls vorläge. Insoweit ist aber das Verfahren noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht den gegen die Jugendliche in der Hauptverhandlung erhobenen weiteren Anklagevorwurf, sie habe im Juni 1978 von einer Baustelle in Innsbruck etwa siebzig Schalbretter im Gesamtwert von rund 1.500 S gestohlen, nicht abschließend untersucht, sondern in diesem Umfang dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung vorbehalten hat (§ 263 Abs. 2 StPO.), anstatt - wie dies bei der gegebenen Sachlage geboten gewesen wäre - die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung über beide der Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten (§ 263 Abs. 3 StPO.). Denn die Aufklärung jenes Vorfalls ist, zumal bei den festgestellten häuslichen und persönlichen Verhältnissen der Jugendlichen, im Interesse einer verläßlichen Beurteilung der seit der Tat bei ihr eingetretenen Persönlichkeitsentwicklung in bezug auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiv wirksamen Urteilsgestaltung unerläßlich.(erster Teil) StGB. gleichfalls vorläge. Insoweit ist aber das Verfahren noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht den gegen die Jugendliche in der Hauptverhandlung erhobenen weiteren Anklagevorwurf, sie habe im Juni 1978 von einer Baustelle in Innsbruck etwa siebzig Schalbretter im Gesamtwert von rund 1.500 S gestohlen, nicht abschließend untersucht, sondern in diesem Umfang dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 263, Absatz 2, StPO.), anstatt - wie dies bei der gegebenen Sachlage geboten gewesen wäre - die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung über beide der Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten (Paragraph 263, Absatz 3, StPO.). Denn die Aufklärung jenes Vorfalls ist, zumal bei den festgestellten häuslichen und persönlichen Verhältnissen der Jugendlichen, im Interesse einer verläßlichen Beurteilung der seit der Tat bei ihr eingetretenen Persönlichkeitsentwicklung in bezug auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiv wirksamen Urteilsgestaltung unerläßlich.
Da demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO. (i.d.F. BGBl. 1980/28) nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.Da demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO. in der Fassung BGBl. 1980/28) nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.